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   VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325   

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VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325 (https://dejure.org/2003,7325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325 (https://dejure.org/2003,7325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 (https://dejure.org/2003,7325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälschlich eingereichte Antragsbegründung beim Berufungsgericht; Weiterleitung an das Verwaltungsgericht

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VwGO § 60; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht - Antrag auf Berufungszulassung; Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgerichtshof; Wiedereinsetzungsantrag; Pflicht zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 531
  • DÖV 2003, 383
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325
    1) Hat das Verwaltungsgericht einen noch nicht begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung dem Berufungsgericht vorgelegt und dieses dem Rechtsmittelführer eine uneingeschränkte Eingangsmitteilung zukommen lassen, so muss das Berufungsgericht eine fälschlich bei ihm eingereichte Antragsbegründung im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterleiten, anderenfalls ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist erfolgreich sein kann (Anschluss an BVerfGE 93, 99).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht - in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit dem Ziel einer fairen Verfahrensgestaltung - unter bestimmten Umständen eine Verpflichtung zur Weiterleitung anerkannt, und zwar für Gerichte, die "vorher selbst mit dem Verfahren befasst waren" (Beschluss vom 20.6.1995, BVerfGE 93, 99).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1997 - 16 A 1968/97

    Fristwahrender Antrag; Zulassung der Berufung; Oberverwaltungsgericht; Anfechtung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325
    Unter "ordentlichem Geschäftsgang" ist eine Verfahrensweise zu verstehen, die einerseits jede unnötige Verzögerung vermeidet, andererseits aber auch auf außergewöhnliche Beschleunigungsmittel wie Eilvermerke, Telefax oder Anrufe beim Rechtsmittelführer verzichtet (zur fehlenden Verpflichtung des Gerichts zu Telefonanrufen siehe auch OVG NW vom 3.7.1997, DVBl 1997, 1339/1340).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2002 - 14 A 2568/02
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325
    Was die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit der "Irritation" durch die (uneingeschränkte) Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs angeht, hat bereits der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ein solches Vorbringen nicht für begründet erachtet (BayVGH vom 20.9.2002, 7 ZB 02.1219), ebenso das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 19.9.2002, 14 A 2568/02 - JURIS - Nr. MWRE202011207).
  • VGH Bayern, 20.09.2002 - 7 ZB 02.1219

    Frist für Begründung des Zulassungsantrags; Einreichung der Begründung beim

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325
    Was die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit der "Irritation" durch die (uneingeschränkte) Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichtshofs angeht, hat bereits der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs ein solches Vorbringen nicht für begründet erachtet (BayVGH vom 20.9.2002, 7 ZB 02.1219), ebenso das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 19.9.2002, 14 A 2568/02 - JURIS - Nr. MWRE202011207).
  • VGH Bayern, 06.11.2002 - 10 ZB 02.2326
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325
    Berücksichtigt man, dass Weiterleitungen von Schriftsätzen in solchen Fällen nur von einem Richter und nicht von der Geschäftsstelle verfügt werden können, dann kann ein weitergeleiteter Schriftsatz das Verwaltungsgericht allenfalls dann rechtzeitig erreichen, wenn er am drittletzten Tag der Frist eingegangen ist, keinesfalls aber bei einem Eingang am vorletzten (und erst recht am letzten) Tag der Frist (ebenso BayVGH vom 6.11.2002, 10 ZB 02.2326).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2008 - 5 LA 372/07

    Weiterleitung einer fälschlicherweise bei einem Verwaltungsgericht eingereichten

    Unter "ordentlichem Geschäftsgang" ist dabei jedoch lediglich eine Verfahrensweise zu verstehen, die einerseits zwar jede unnötige Verzögerung vermeidet, andererseits aber auch auf außergewöhnliche Beschleunigungsmittel wie Eilvermerke, Telefax oder Anrufe beim Rechtsmittelführer verzichtet (Bay. VGH, Beschl. v. 23.1. 2003 - 20 ZB 02.1325 -, DÖV 2003, 383 [384]).

    Berücksichtigt man, dass die Weiterleitung eines Schriftsatzes, der unrichtig an das Verwaltungsgericht adressiert ist, obwohl er an ein anderes Gericht zu richten wäre, nicht einfach von der Geschäftsstelle selbst verfügt werden kann, sondern der Schriftsatz zunächst einem Richter vorgelegt werden muss, ist eine Begründungsschrift, die erst am vorletzten Tag der Frist bei dem Verwaltungsgericht eintrifft, nicht mehr so zeitig eingegangen, dass ihre fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (Bay. VGH, Beschl. v. 23.1. 2003 - 20 ZB 02.1325 -, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 14.06.2006 - 9 BV 05.1863

    Unbeachtliche Ablehnungsgesuche (pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers);

    Der Vorwurf des Klägers ist so unsubstanziiert, dass er nicht ermöglicht zu erkennen, ob sich der Kläger mit der Rüge im Schriftsatz vom 29. Mai 2006, es widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 23. Januar 2003 (NVwZ-RR 2003, 531), dass die Geschäftsstelle des 9. Senats "selbständig, ohne richterliche Anordnung" die Berufungsschrift des Beigeladenenvertreters an das zuständige Gericht weitergeleitet habe, selbst widerspricht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2017 - 2 A 10921/17

    Wiedereinsetzung im Berufungszulassungsverfahren; Begründungsfrist

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass ein Prozessbevollmächtigter, anders als der Kläger mit seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend macht, nicht erwarten darf, dass ein am vorletzten Tag der Frist um 17:07 Uhr beim Oberverwaltungsgericht per Fax eingegangener Antrag noch am selben Tag oder auch unmittelbar am nächsten Tag an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird und dort eingeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531; Beschluss vom 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -, NVwZ-RR 2006, 851 [852]; siehe auch entspr.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2009 - 2 M 2/09

    Wiedereinsetzung bei Einreichung der Beschwerdebegründung bei unzuständigem

    Unter "ordentlichem Geschäftsgang" ist lediglich eine Verfahrensweise zu verstehen, die einerseits zwar jede unnötige Verzögerung vermeidet, andererseits aber auch auf außergewöhnliche Beschleunigungsmittel wie Eilvermerke, Telefax oder Anrufe beim Rechtsmittelführer verzichtet (NdsOVG, Beschl. v. 30.06.2008 - 5 LA 372/07 -, Juris; Bay. VGH, Beschl. v. 23.01.2003 - 20 ZB 02.1325 -, DÖV 2003, 383).
  • OVG Berlin, 05.03.2004 - 1 N 2.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses; Frage nach dem

    Da der Begründungsschriftsatz nicht an das Verwaltungsgericht, sondern ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, bestand für das Oberverwaltungsgericht weder Verpflichtung noch Anlass, diesen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss des 3. Senats vom 27. Mai 2003 - OVG 3 N 73.02 -, Beschluss des 8. Senats vom 17. Juli 2003 - OVG 8 N 20.03 - VGH Kassel, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 UZ 1657/96.A -, Ausländer- und Asylrecht 1996, 232; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 3 M 118/98 -, NVwZ 1999, 201; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531).
  • OVG Berlin, 05.03.2004 - 1 N 1.03

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf fristgerechte Begründung; Einhaltung

    Da der Begründungsschriftsatz nicht an das Verwaltungsgericht, sondern ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, bestand für das Oberverwaltungsgericht weder Verpflichtung noch Anlass, diesen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss des 3. Senats vom 27. Mai 2003 - OVG 3 N 73.02 -, Beschluss des 8. Senats vom 17. Juli 2003 - OVG 8 N 20.03 - VGH Kassel, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 UZ 1657/96.A -, Ausländer- und Asylrecht 1996, 232; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 3 M 118/98 -, NVwZ 1999, 201; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 6 A 2026/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002, am angegebenen Ort (a. a. O.); Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 104450300, und Beschluss vom 20. September 2002 - 7 ZB 02.1219-, zitiert nach juris Rechtsprechung Nr. MWRE 110250200; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. August 2003, a. a. O..
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2004 - 9 A 2365/02
    vgl. für den letzten Tag der Frist: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003, a.a.O.; für den vorletzten Tag der Frist: BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531; im Hinblick auf beide Tage: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A 1158/02 - Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Stand: Februar 2002, § 124 a Rdnr. 54.
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