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   VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14 (HS), 21-IV-14 (e.A.)   

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https://dejure.org/2014,11427
VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14 (HS), 21-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,11427)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.05.2014 - 20-IV-14 (HS), 21-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,11427)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 20-IV-14 (HS), 21-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,11427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Eilantrages zur vorläufigen Dehnung der gymnasialen Oberstufe zugunsten einer unter dem Asperger-Syndrom leidenden Schülerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inklusion in Sachsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 789
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Der Staat ist danach verpflichtet, für Kinder und Jugendliche ein Schulwesen einzurichten, das ihnen unter möglichst weitgehender Berücksichtigung ihrer Anlagen und Befähigungen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [304]).

    Art und Intensität der Behinderung sowie den Anforderungen der Schulart und Unterrichtsstufe ist dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der pädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [304]).

    Ein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ist durch auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahmen hinlänglich zu kompensieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [303]).

    Die Art. 102, 103 SächsVerf überantworten dem Staat die Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [303]).

    Er gestaltet in weitgehender Entscheidungsfreiheit etwa die organisatorische Gliederung der Schule und die Struktur des Ausbildungssystems und legt die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288 [303]).

  • OVG Sachsen, 28.02.2014 - 2 B 430/13

    Zur Frage der Verlängerung der Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe als eine

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) verletzt die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf und Art. 38 SächsVerf sowie die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 38 SächsVerf. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Mit ihrer am 7. April 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13).

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) den Eilantrag der Beschwerdeführer ab.

    1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 (2 B 430/13) verletzt die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem in Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf verankerten Grundrecht auf chancengleiche Schulbildung in Verbindung mit ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie gleichermaßen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 38 SächsVerf.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, BVerfGE 34, 165 [183]).

    Dabei muss der Landesgesetzgeber notwendig in den Blick nehmen, dass die Schule nicht nur für den einzelnen, sondern für alle Schüler verantwortlich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, BVerfGE 34, 165 [189]).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Das Gebot der Wahrung gleicher Bildungschancen gebietet dabei dem Staat im Zusammenwirken mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 1 SächsVerf, für eine sozial gerechte, auch für Benachteiligte zumutbare Ausgestaltung des Schulwesens zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013, NJW 2013, 2498 [2499]; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., Tz. 2.223 f.).

    Die Verfassung verlangt zwar nicht den Ausgleich jeglicher sozialen Ungleichheit, doch darf der Gesetzgeber derartige Umstände nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013, NJW 2013, 2498 [2499]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    b) Der Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf, das gemäß Art. 101 Abs. 2 SächsVerf die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens bildet, ist als treuhänderische, im Sinne des Kindeswohls auszuübende Freiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982, BVerfGE 59, 360 [376 f.]) für Fälle wie diesen gegenüber der staatlichen Schulhoheit aus Art. 102, 103 SächsVerf in gleicher Weise abzugrenzen wie das Grundrecht des Kindes selbst auf chancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980, BVerfGE 53, 185 [203]; Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2013, Art. 7 Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1833/12

    Feststellung der Sonderschulpflicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Dahinstehen kann, inwieweit dies für die Bildungsrechte aus Art. 24 BRK gilt, hinsichtlich der die Konvention in Art. 4 Abs. 2 BRK - unabhängig von der Frage einer erforderlichen Transformation in Landesrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2012 - 9 S 1833/12 - juris Rn. 43 einerseits; Poscher/Rux/Langer, Von der Integration zur Inklusion, 2008, S. 19 andererseits;.
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Art. 38 SächsVerf verlangt hierbei zugleich, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen sowie mit den Möglichkeiten ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen, wenn dazu Anlass besteht (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479 [480] m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    b) Der Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf, das gemäß Art. 101 Abs. 2 SächsVerf die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens bildet, ist als treuhänderische, im Sinne des Kindeswohls auszuübende Freiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982, BVerfGE 59, 360 [376 f.]) für Fälle wie diesen gegenüber der staatlichen Schulhoheit aus Art. 102, 103 SächsVerf in gleicher Weise abzugrenzen wie das Grundrecht des Kindes selbst auf chancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980, BVerfGE 53, 185 [203]; Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2013, Art. 7 Rn. 25).
  • VG Dresden, 20.08.2013 - 5 L 297/13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Das Verwaltungsgericht Dresden verpflichtete mit Beschluss vom 20. August 2013 (5 L 297/13) den Freistaat Sachsen, der Beschwerdeführerin zu 3) vorläufig die begehrte Dehnung der gymnasialen Oberstufe zu bewilligen.
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 22-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
    Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber bereit gestellten verfahrensrechtlichen Instrumente des Eilrechtsschutzes sind die Fachgerichte gehalten, diesen Maßgaben zu entsprechen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 1-IV-98
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 2 ME 7/15

    Isolierte Rechtschreibschwäche; Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz;

    Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen (Beschl. v. 22.5.2014 - Vf.20-IV-14 u.a. -, NVwZ-RR 2014, 789, juris) verhilft ihrem Begehren schon deswegen nicht zum Erfolg, weil es in jenem Verfahren nicht um Notenschutz, sondern (nur) um einen Nachteilsausgleich (Verlängerung der Oberstufe auf 4 Jahre für einen Schüler mit dem Asperger Syndrom) ging.
  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Der Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts ist als treuhänderische, im Sinn des Kindeswohls auszuübende Freiheit ausgestaltet (SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 (HS) -, juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 5-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle ;

    Dass das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Maßgaben nicht hinreichend berücksichtigt habe, lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin hingegen nicht erkennen (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012, Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/23-IV-13 [e.A.]; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 04.09.2015 - 7 CE 15.1791

    Gehörlose Schülerinnen und Schüler mit Cochlea-Implantaten haben keinen Anspruch

    Es ist vielmehr Aufgabe des Staates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereit zu stellen, das den in Art. 24 BRK vereinbarten Zielen gerecht wird, ein integratives Bildungssystem zu gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen (Sächs. VerfGH B.v. 22.5.2014 - Vf. 20-IV-14 - NVwZ-RR 2014, 789).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 130-IV-20

    Geltendmachung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
    aa) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 166 [177 ff.]; Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69 [74 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 7 CE 21.2466

    Antrag einer gehörlosen Antragstellerin auf Befreiung vom Schulfach Latein und

    Ein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ist durch auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahmen hinlänglich zu kompensieren (vgl. SächsVerfGH, B.v. 22.5.2014 - Vf. 20-IV-14 HS u.a. - NVwZ-RR 2014, 789).
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