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   RG, 20.11.1897 - Rep. I. 200/97   

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RG, 20.11.1897 - Rep. I. 200/97 (https://dejure.org/1897,1)
RG, Entscheidung vom 20.11.1897 - Rep. I. 200/97 (https://dejure.org/1897,1)
RG, Entscheidung vom 20. November 1897 - Rep. I. 200/97 (https://dejure.org/1897,1)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Feststellung des Begriffes der Ausstattung im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 12. Mai 1894.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Warenausstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 40, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    65 Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • BPatG, 29.08.2002 - 10 W (pat) 15/01
    betreffend die Gebrauchsmuster-Löschungssache 296 17 312 Lö I 200/97 wegen Kostenfestsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter Knoll und die Richterin Püschel beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin II wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
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