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   BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21   

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https://dejure.org/2022,3586
BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21 (https://dejure.org/2022,3586)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.2022 - 201 StRR 95/21 (https://dejure.org/2022,3586)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 201 StRR 95/21 (https://dejure.org/2022,3586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Strafbarkeit, Pfarrer, Ordensleute, Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt, Gewährung von "Kirchenasyl", Dublin-Fälle

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; ... GG Art. 16a; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; AufenthG § 60a; AufenthG § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 13; StGB § 27; StGB § 32; StGB § 35; StGB § 257; StGB § 258; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 344; StPO § 345; StPO § 408 Abs. 3 Satz 2; StPO § 473; AsylG § 34a; Dublin-III-VO Art. 17 Abs. 1; Dublin-III-VO Art. 29 Abs. 1; Dublin-II-VO Art. 29 Abs. 2
    Zur Strafbarkeit von Pfarrern und Ordensleuten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt bei Gewährung von "Kirchenasyl" in sog. Dublin-Fällen

  • rewis.io

    Zur Strafbarkeit von Pfarrern und Ordensleuten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt bei Gewährung von "Kirchenasyl" in sog. Dublin-Fällen

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 2
    Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei Gewährung von Kirchenasyl; Kirchenasyl als Abschiebehindernis; Strafloses Kirchenasyl für Kirchenträger bei noch ausstehender Entscheidung des BAMF; Keine strafbare Beihilfe nach negativem BAMF-Bescheid bei Fortsetzung des Kirchenasyls ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kirchenasyl: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Gewährung von "Kirchenasyl” in Dublin-Fällen - Machen sich Pfarrer/Ordensleute strafbar?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 823
  • NStZ 2022, 486
  • StV 2022, 645 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (75)

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21
    Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt bedarf es eines rechtlich begründeten Einstehenmüssens für den Nichteintritt des Erfolges (BGHSt 30, 391, 393).

    Der Inhaber einer Wohnung hat - entgegen früherer Rechtsprechung (BGH NJW 1966, 1763; BGH NJW 1953, 591) - nicht ohne Weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (BGH NJW 1993, 76; BGH, Beschluss vom 31.07.1992 - 4 StR 156/92 bei juris; BGHSt 30, 391, 396; KG NStZ 1998, 571, 572; LK/Weigend a.a.O. § 13 Rn. 52; Schönke/Schröder/Bosch a.a.O. § 13 Rn. 54), nur weil er die Gewalt über einen bestimmten Herrschaftsbereich ausübt (Schönke/Schröder/Bosch a.a.O.).

    Der Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume hat nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2001 - 3 StR 7/01 bei juris; BGHSt 30, 391, 396).

    Denn eine besondere Verantwortlichkeit des Inhabers von Räumlichkeiten für den Fall, dass diese wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen, die er so zu sichern und zu überwachen hat, dass sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können (BGHSt 30, 391 ff.; Schönke/Schröder/Bosch a.a.O. § 13 Rn. 47), lässt sich nur begründen, soweit die Räumlichkeit selbst als unmittelbare Gefahrenquelle fungiert (BGHSt 30, 391 ff.; MüKo/Freund a.a.O. § 13 Rn. 157).

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21
    Deutlich gemacht hat das Bundesverfassungsgericht aber jedenfalls in weiteren Entscheidungen, dass in dem Fall, in dem der Staat bestimmte Handlungen unter Strafe stellt, die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG auch Art und Maß der zulässigen Sanktionen beeinflussen kann (BVerfG FamRZ 2006, 1094, 1095) und bei der Strafzumessung Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet (BVerfGE 23, 127, 134).

    Der Konflikt zwischen einer Rechtspflicht und einem Glaubensgebot kann den Täter in einen schweren seelischen Konflikt bringen, der bei der Strafzumessung maßgeblich zu berücksichtigen ist (vgl. auch Robbers AöR 113, 30, 46; Herler a.a.O. S. 176) und einer Bestrafung derjenigen, die "Kirchenasyl" gewähren, mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot enge verfassungsrechtliche Grenzen setzt (BVerfGE 23, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1992 - 2 Ss 977/92 bei juris).

    Seine Auswirkung im Einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind (BVerfGE 23, 127, 134).

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21
    Zwar kann durch die tatsächliche Übernahme eines Pflichtenkreises eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH NJW 2000, 2754, 2756; BGHSt 47, 224, 229; BGHSt 54, 44, 48; BGH NJW 2010, 1087, 1090).

    Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. BGHSt 54, 44, 48; MüKo/Freund a.a.O. § 13 Rn. 173; Schönke/Schröder/Bosch a.a.O. § 13 Rn. 26 ff.; Fischer a.a.O. § 13 Rn. 36 ff.).

    Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich sodann aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat (BGHSt 54, 44, 49).

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2023 - 12 Qs 53/23

    Zur Garantenpflicht eines die Haftpost kontrollierenden Staatsanwaltes

    Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (dazu BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 201 StRR 95/21, juris Rn. 24 m.w.N.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 13 Rn. 5) läge darin, dass der Staatsanwalt es unterlässt, den Brief, der sich bereits auf dem Weg befindet und dabei auch über seinen Schreibtisch geht, an der Weiterbeförderung zu hindern.
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