Rechtsprechung
EuGH, 28.02.1989 - 201/87 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën
Verordnung Nr . 1594/83 des Rates, Artikel 8 Absatz 1; Verordnungen Nrn . 735/85 und 756/85 der Kommission
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Beihilfe für Ölsaaten - Vorausfestsetzung - Aussetzung - Voraussetzung - Anomale Verhältnisse auf dem Markt - Blosse Möglichkeit einer Störung infolge einer unrichtigen Festsetzung der Umrechnungskurse für die ... - EU-Kommission
Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën
- Wolters Kluwer
Gültigkeit der Verordnung Nr. 756/85 der Kommission im Hinblick auf Art. 8 Verordnung Nr. 1594/83 des Rates; Möglichkeit zur Vorausfestsetzung einer Beihilfe zur "Behebung" einer anomalen Lage auf dem Ölsaatenmarkt und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung des ...
- Judicialis
Verordnung Nr. 756/85 vom 22. März 1985; ; Verordnung Nr. 1594/83 vom 14. Juni 1983 Art. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Beihilfe für Ölsaaten - Vorausfestsetzung - Aussetzung - Voraussetzung - Anomale Verhältnisse auf dem Markt - Blosse Möglichkeit einer Störung infolge einer unrichtigen Festsetzung der Umrechnungskurse für die ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Beihilfe für Ölsaaten - Vorausfestsetzung - Aussetzung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
- EuGH, 28.02.1989 - 201/87
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 20.06.1991 - C-248/89
Cargill / Kommission
8 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87 (Slg. 1989, 489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Die Verordnung Nr. 756/85 der Kommission ist im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1594/83 des Rates ungültig.17 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, da der Mechanismus der Vorausfestsetzung Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer schaffen wolle, deren deutlichste Ausprägung die sehr einschränkende Aufzählung der Möglichkeiten einer Aussetzung der Vorausfestsetzung der Beihilfe oder der Änderung der Beträge in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1594/83 sei, stelle die rückwirkende Änderung dieser Beträge, die sich aus der angefochtenen Verordnung ergebe, im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 eine besonders schwerwiegende Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dar.
23 Ferner ist festzustellen, daß die angefochtene Verordnung binnen weniger als drei Monaten erlassen wurde, nachdem das Urteil in der erwähnten Rechtssache 201/87 die Notwendigkeit deutlich gemacht hatte, einen offensichtlich rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, zu dessen Gültigkeit sich der Gerichtshof nicht äussern konnte.
25 Die Klägerin macht geltend, die Kommission suche mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung die gleichen Rechtswirkungen wie die der Verordnung Nr. 765/85, die bereits durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 für ungültig erklärt worden sei, zu erreichen und damit die praktische Wirksamkeit dieses Urteils zunichte zu machen.
28 Bezueglich des Gebots, ein im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren nicht zu umgehen, ist zu bemerken, daß die Kommission zwar mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung den gleichen Zweck verfolgt hat wie den, den sie über die Aussetzung der Vorausfestsetzung erreichen wollte, daß sich daraus jedoch nicht ergibt, daß sie damit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 die praktische Wirksamkeit nehmen wollte.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1991 - C-248/89
Cargill BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage auf …
Vom vorlegenden Gericht schon einmal befragt, haben Sie mit Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87 (Cargill, Slg. 1989, 489) wie folgt entschieden:.Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 11. Die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-365/89 lautet wie folgt: "Ist die Verordnung (EWG) Nr. 735/85 der Kommission wegen Unrichtigkeit der in ihr festgelegten Kurse für die Umrechnung in die Währung des Verarbeitungsstaats, wenn dieser nicht der Erzeugungsstaat ist, ungültig, und kann sie deshalb nicht als Grundlage für die Gewährung der von der Klägerin beantragten Beihilfe dienen?" 12. Wie sich aus dem vorstehenden Zitat ergibt, haben Sie bei Ihrer Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache 201/87 ausdrücklich die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 offengelassen, gleichwohl aber in einem obiter dictum fest- I -.
Das Verhalten der Kommission stelle daher nichts anderes als den Versuch dar, dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 seine praktische Wirksamkeit zu nehmen; damit habe die Kommission ihr Ermessen mißbraucht, was zur Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1358/89 führe.
Es läßt sich indessen nicht sagen, daß sie damit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 seine praktische Wirksamkeit genommen hat.
Sie hat meines Erachtens zu Recht darauf hingewiesen, daß für sie die Notwendigkeit eines erneuten Eingreifens erst mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in der ersten Rechtssache Cargill (201/87) erkennbar geworden sei.
- EuGH, 20.06.1991 - C-365/89
Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën
9 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87 (Slg. 1989, 489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Die Verordnung Nr. 756/85 der Kommission ist im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1594/83 des Rates ungültig.21 Was die Notwendigkeit eines Handelns innerhalb angemessener Frist betrifft, so ist festzustellen, daß sich der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 201/87 nur zur Rechtmässigkeit der Aussetzungsmaßnahme geäussert und die Frage der etwaigen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 offengelassen hat.
22 Daraus ist zu folgern, daß in Anbetracht des Stadiums, in dem sich das Ausgangsverfahren befindet, und des Umstands, daß die Verordnung Nr. 1358/89 binnen weniger als drei Monaten erlassen wurde, nachdem das Urteil in der Rechtssache 201/87 die Notwendigkeit deutlich gemacht hatte, einen offensichtlich rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, zu dessen Gültigkeit sich der Gerichtshof nicht äussern konnte, der Erlaß der fraglichen Verordnung innerhalb angemessener Frist erfolgt ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des …
20 Urteile vom 28. Februar 1989, Cargill (201/87, EU:C:1989:100, Rn. 21), und vom 8. November 2001, Silos (…C-228/99, EU:C:2001:599, Rn. 33). - EuGH, 08.11.2001 - C-228/99
Silos
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Nichtigerklärung einer Verordnung, die implizit eine andere Verordnung aufgehoben hat, im Gegensatz zum Vortrag der Kommission grundsätzlich zur Folge, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als wäre diese Aufhebung nicht erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87, Cargill, Slg. 1989, 489, Randnr. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1989 - 142/88
Hoesch AG und Bundesrepublik Deutschland gegen Bergrohr GmbH. - Beschränkung der …
Dieser Gesichtspunkt - der sich auf jeden Fall nicht aus der Vereinbarung, sondern nur aus den Unterlagen und aus dem Gerichtsverfahren ergibt - steht jedoch in kei- 6 - Vgl. das Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87, Cargill, Slg. 1989, 489.7 - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/85, Demirel, Slg; 1987, 3719.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Cargill BV gegen Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën.
Beihilfe für Ölsaaten - Vorausfestsetzung - Aussetzung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
- EuGH, 28.02.1989 - 201/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 26.03.1987 - 45/86
Kommission / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Unter diesen Umständen ist meines Erachtens davon auszugehen, daß in dem in Frage stehenden Rechtsakt nicht die wahren und einzigen Gründe dargelegt worden sind, die die Kommission zu seinem Erlaß veranlaßt haben, so daß damit die Möglichkeit für die Beteiligten eingeschränkt worden ist, auch im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Überprüfung - einschließlich einer etwaigen Haftungsklage - zu erfahren, unter welchen Bedingungen das Organ die ihm eingeräumten Befugnisse ausgeübt hat (siehe die Urteile vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493). - EuGH, 01.06.1961 - 15/60
Gabriel Simon gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Ein derartiger Eingriff rechtfertigt sich durch den Grundsatz, daß eine vorschriftswidrige Handlung, soweit sie fehlerhaft ist, von der Behörde, die sie vorgenommen hat, - innerhalb bestimmter Grenzen auch rückwirkend - zurückgenommen oder geändert werden kann; und zwar entweder zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung, das nicht in Handlungen mit einem anderen als dem vorgeschriebenen Inhalt zum Ausdruck kommen darf, oder zum Schutz subjektiver Rechtspositionen, im Rahmen deren sich die Handlung auswirken soll 8. Insoweit erinnere ich daran, daß der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juni 1961 in der Rechtssache 15/60 (Simon, Slg. 1961, 239) ausdrücklich folgendes ausgeführt hat: "Erkennt eine Verwaltungsbehörde, daß 8 - In diesem Zusammenhang erscheint es mir bedeutsam, daß die Kommission nach den hier maßgeblichen Vorgängen und auch nach der Änderung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1584/83 durch die Verordnung Nr. 935/86 des Rates in zwei weiteren Fallen, in denen sie einen Fehler in der Verordnung zur Festsetzung des Beihilfebetrags entdeckt hatte, die fehlerhafte Verordnung geändert hat, indem sie sie berichtigte (siehe Verordnungen der Kommission Nr. 1520/87 vom 1. Juni 1987, ABl. L 242, und Nr. 1537/87 vom 2. Juni 1987, ABl. L 143). - EuGH, 03.03.1982 - 14/81
Alpha Steel / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, daß in bestimmten Ausnahmefällen der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden muß ..." Schließlich weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel, Slg. 1982, 749) und vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d'Abruzzo, Slg. 1987, 1005) ausgeführt hat, daß "die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts zulässig [ist], wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und die Kommission in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger eventuell auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakt vertrauen durfte".
- EuGH, 26.02.1987 - 15/85
Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, daß in bestimmten Ausnahmefällen der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden muß ..." Schließlich weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel, Slg. 1982, 749) und vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d'Abruzzo, Slg. 1987, 1005) ausgeführt hat, daß "die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts zulässig [ist], wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und die Kommission in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger eventuell auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakt vertrauen durfte". - EuGH, 07.07.1981 - 158/80
Rewe / Hauptzollamt Kiel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Unter diesen Umständen ist meines Erachtens davon auszugehen, daß in dem in Frage stehenden Rechtsakt nicht die wahren und einzigen Gründe dargelegt worden sind, die die Kommission zu seinem Erlaß veranlaßt haben, so daß damit die Möglichkeit für die Beteiligten eingeschränkt worden ist, auch im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Überprüfung - einschließlich einer etwaigen Haftungsklage - zu erfahren, unter welchen Bedingungen das Organ die ihm eingeräumten Befugnisse ausgeübt hat (siehe die Urteile vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805, und vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493). - EuGH, 13.07.1965 - 37/64
Mannesmann AG / EGKS Hohe Behörde
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1988 - 201/87
Ein Widerruf wegen Rechtswidrigkeit kann zwar in bestimmten Fällen mit Rücksicht auf wohlerworbene Rechte nicht ex tunc erfolgen, stets jedoch ex nunc." Im Urteil vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke, Slg. 1965, 893) heißt es: "Rechtswidrige Entscheidungen kann die Hohe Behörde, selbst rückwirkend, zurücknehmen.