Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 28.08.2019

Rechtsprechung
   BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19   

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BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,11266)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,11266)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,11266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Protokollberichtigung: Keine "Rügeverkümmerung" ohne vorherige Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Der erhobenen Verfahrensrüge wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2019 hinsichtlich der Verlesung des Auszugs aus dem Fahreignungsregister eine Protokollberichtigung vorgenommen hat, denn diese ist nicht verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen (BGH NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 319).
  • OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - Ss (B) 117/10

    Anforderungen an eine nachträgliche Protokollberichtigung

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Der erhobenen Verfahrensrüge wird auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.03.2019 hinsichtlich der Verlesung des Auszugs aus dem Fahreignungsregister eine Protokollberichtigung vorgenommen hat, denn diese ist nicht verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen (BGH NStZ 2011, 168; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2011, 319).
  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26. November 2018 Az. 206 OWi 952 Js 2768/18, mit dem die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 360 EUR verurteilt worden war, sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 2019 Az. 202 ObOWi 505/19, mit dem auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die weitergehende Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet verworfen wurde.
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   BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19   

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https://dejure.org/2019,31006
BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,31006)
BayObLG, Entscheidung vom 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,31006)
BayObLG, Entscheidung vom 28. August 2019 - 202 ObOWi 505/19 (https://dejure.org/2019,31006)
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Volltextveröffentlichung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Gehörsverletzung durch Nichtoffenlegung der Messdatei

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.2008 - 1 StR 16/08

    Unbegründete Anhörungsrüge (rechtliches Gehör); keine Begründungspflicht bei

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rüge aufgrund ihrer Rechtfertigung überhaupt die Möglichkeit einer Gehörsverletzung aufzeigt mit der Folge, dass der Antrag schon als unzulässig anzusehen wäre (vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.03.2008- 1 StR 16/08 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.062011 - 3 Ss 32/11 bei juris, KK/Gericke, StPO, 8. Aufl. § 356a Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    In der Sache bemerkt der Senat mit Blick auf das Rügevorbringen ergänzend, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deshalb nicht beeinträchtigt worden ist, weil das Amtsgericht gem. § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und die Betroffene und ihre Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a BGHSt 30, 131/141).
  • BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtszug (Überraschungsentscheidung); Obliegenheit

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Er hat sich sogar ausdrücklich mit den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird, auseinandergesetzt, obwohl er hierzu im Rahmen seines Verwerfungsbeschlusses gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aus Rechtsgründen nicht gehalten war (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2009, 483 f. und NStZ-RR 2009, 252 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 349 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvR 872/71

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    In der Sache bemerkt der Senat mit Blick auf das Rügevorbringen ergänzend, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deshalb nicht beeinträchtigt worden ist, weil das Amtsgericht gem. § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und die Betroffene und ihre Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a BGHSt 30, 131/141).
  • OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11

    Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rüge aufgrund ihrer Rechtfertigung überhaupt die Möglichkeit einer Gehörsverletzung aufzeigt mit der Folge, dass der Antrag schon als unzulässig anzusehen wäre (vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.03.2008- 1 StR 16/08 u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.062011 - 3 Ss 32/11 bei juris, KK/Gericke, StPO, 8. Aufl. § 356a Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    Er hat sich sogar ausdrücklich mit den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird, auseinandergesetzt, obwohl er hierzu im Rahmen seines Verwerfungsbeschlusses gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aus Rechtsgründen nicht gehalten war (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2009, 483 f. und NStZ-RR 2009, 252 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 349 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    In der Sache bemerkt der Senat mit Blick auf das Rügevorbringen ergänzend, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deshalb nicht beeinträchtigt worden ist, weil das Amtsgericht gem. § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und die Betroffene und ihre Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a BGHSt 30, 131/141).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19
    In der Sache bemerkt der Senat mit Blick auf das Rügevorbringen ergänzend, dass der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deshalb nicht beeinträchtigt worden ist, weil das Amtsgericht gem. § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und die Betroffene und ihre Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st. Rspr. vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a BGHSt 30, 131/141).
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