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   BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19   

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https://dejure.org/2019,24088
BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19 (https://dejure.org/2019,24088)
BayObLG, Entscheidung vom 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19 (https://dejure.org/2019,24088)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juni 2019 - 202 ObOWi 839/19 (https://dejure.org/2019,24088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung von Amts wegen, vom Verteidiger zu vertretende unzureichende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 38 Abs. 1, § 49; StVG § 25; OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 1; StPO § 44, § 45, § 346 Abs. 1 u. Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 7; Nr. 135 BKat
    Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: Unzureichende Begründung des Antrags, Wiedereinsetzung von Amts wegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Doppelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1995 - 3 StR 456/95

    Mangelhafter Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumung - Verteidiger -

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19
    Erweist sich der durch den Verteidiger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen fehlender oder unzureichender Begründung als unzulässig, kann ein fristgerechter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zusammen mit der Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung Anlass sein, dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und - im Weiteren - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil den Betroffenen an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs seines Verteidigers ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 31.10.1995 - 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).

    Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch - auf Antrag - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1995 - 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).

  • OLG Bamberg, 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17

    Darlegung der Rechtsmittelbeauftragung durch RA bei Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19
    Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19
    Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318).
  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 711/94

    Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Versuch - Konkurrenzen

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19
    Dies war deshalb in Ziffer II. des Beschlusstenors zur Klarstellung auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1995 - 4 StR 711/94 bei juris).
  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19
    Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).
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