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   BayObLG, 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19   

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https://dejure.org/2019,24093
BayObLG, 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 (https://dejure.org/2019,24093)
BayObLG, Entscheidung vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 (https://dejure.org/2019,24093)
BayObLG, Entscheidung vom 22. März 2019 - 202 ObOWi 96/19 (https://dejure.org/2019,24093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, beharrlicher Pflichtenverstoß wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 23 Abs. 1a, § 25 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 S. 1, § 80a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 S. 2
    Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte

  • IWW

    § 23 Abs. 1a StVO, § ... 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 OWiG, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 80a Abs. 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV, Nr. 246.1 BKat, Nr. 246.2 BKat, Nr. 246.3 BKat
    StVO, StVG, OWiG, StPO, BKatV

  • rewis.io

    Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Beharrlichkeit und Fahrverbot: Auch bei Handyverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mobiltelefon im Straßenverkehr: Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fahrverbot aufgrund verbotener Nutzung elektronischer Geräte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot nach Handyverstoß?

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19

    Fahrverbot wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte

    Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist (Festhaltung an BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588).

    Allerdings hält die Begründung, mit welcher das Amtsgericht unbeschadet der Darstellung und Erörterung der Vorahndungslage der Betroffenen einen derartigen beharrlichen Pflichtenverstoß mit stellenweise widersprüchlicher Begründung "im Ergebnis" gleichwohl verneint hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (zu den Maßstäben für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich" vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 und 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 bei juris, jeweils m.w.N.).

    Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) nicht gegeben sind, die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vielfach nahelegen werden (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 bei juris).

  • BayObLG, 15.09.2020 - 202 ObOWi 1044/20

    Wertung einer Geschwindigkeitsüberschreitung als unbenannter beharrlicher

    Insoweit ist ohne Belang, ob der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung aufwirft (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr. 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172).

    Vor diesem Hintergrund stellt die Begründung des Amtsgerichts, wonach die Vorahndungssituation des Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs gewissermaßen von vornherein nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität für die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der drei jeweils noch verwertbaren und allesamt erst im Jahre 2018 bzw. 2019 rechtskräftig gewordenen Vorahndungen und der Rückfallgeschwindigkeit eine auch im Ergebnis nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung dar, auf die der Senat in seiner Rechtsprechung gerade mit Blick auf den mit der Neufassung des § 23a Abs. 1a StVO gebotenen strengen Maßstabe für die Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] schon wiederholt deutlich hingewiesen hat (vgl. insbesondere BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr. 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172; vgl. ferner rechtsgrundsätzlich zum Beharrlichkeitsmaßstab auch BayObLG, Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 = OLGSt StVG § 25 Nr. 73; 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG [Stand: 03.01.2020], Rn. 23.1).

    Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr. 74 und 29.10.2019 - 202 ObOWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172).

  • KG, 04.02.2021 - 3 Ws (B) 6/21

    Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtverstoßes nach verbotener Nutzung

    Außerdem wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Fahrverbot vorsehenden Nummern 246.2 und 246.3 des Bußgeldkatalogs (Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs mit Gefährdung oder Sachbeschädigung) ergänzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. März 2019 - 202 ObOWi 96/19 - juris).
  • BayObLG, 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19

    Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als

    Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts um einen erst seit dem 23.05.2018 rechtskräftigen, mit Bußgeldbescheid vom 24.01.2018 mit einer Geldbuße über 60 Euro geahndeten Verstoß vom 13.09.2017 gegen die Altregelung des § 23 Abs. 1a StVO a.F. (zur Bejahung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen vorsätzlicher verbotener Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Neufassung vgl. zuletzt aber auch BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 bei juris).
  • BayObLG, 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19

    Beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers:

    Mit dieser Maßgabe vermögen die bisherigen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich" vgl. statt aller zuletzt BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 und 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 bei juris, jeweils m. zahlr. weit. Nachw.), zumal hier - wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend feststellt - eine Fahrverbotsanordnung aufgrund der einschlägigen Vorahndungen und ihrer zeitlichen Abfolge selbst bei Nichterfüllung der Regelvoraussetzungen schon wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe liegt.
  • BayObLG, 10.05.2021 - 201 ObOWi 445/21

    Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Vollstreckung eines verfahrensfremden

    Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen und kann deshalb bei der Prüfung der Beharrlichkeit Berücksichtigung finden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfS 2019, 630 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr. 74 sowie unveröffentlichter Beschluss vom 15.04.2019 - 201 ObOWi 363/19).
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