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   BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22   

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https://dejure.org/2022,12207
BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22 (https://dejure.org/2022,12207)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.2022 - 202 StRR 27/22 (https://dejure.org/2022,12207)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 2022 - 202 StRR 27/22 (https://dejure.org/2022,12207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Rücktritt, Urteilsgründe, fehlgeschlagener Versuch

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 22; StGB § 23; StGB § 24 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 239; StGB § 253; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353; StPO § 354
    Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel wegen unterlassener Erörterung

  • rewis.io

    Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel wegen unterlassener Erörterung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349
    Prüfpflicht des Gerichts zur Einordnung von fehlgeschlagenem Versuch oder strafbefreiendem Rücktritt bei versuchtem Delikt; Zeitpunkt der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs; Objektive und subjektive Nichtvollendung der Tat bei fehlgeschlagenem Versuch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 431/21

    Versuchter Mord (Rücktritt vom Versuch: beendeter Versuch, unbeendeter Versuch;

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Tatvollendung endgültig gescheitert war und welches Vorstellungsbild der Angeklagte spätestens nach dem Ablassen von dem Geschädigten im Anschluss an die verübten Würgehandlungen und damit an die nach Sachlage mit Blick auf den Tatvorwurf der versuchten besonders schweren Erpressung mögliche letzte Ausführungshandlung hatte, sind die Urteilsgründe lückenhaft und halten deshalb einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand (st.Rspr.; vgl. neben BGH a.a.O. u.a. BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a = DAR 2020, 342 = BeckRS 2020, 3848 und 11.01.2022 - 6 StR 431/21 bei juris, jeweils m.w.N.).

    Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 6 StR 431/21 = StV 2022, 292).

  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Das Urteil würde nur dann nicht auf dem Erörterungsmangel beruhen, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19 = NStZ-RR 2020, 102; 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = DAR 2020, 342 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 2; 27.11.2019 - 2 StR 609/18, bei juris Urt. v. 16.01.2019 - 2 StR 312/18 = StV 2020, 114).

    Da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Tatvollendung endgültig gescheitert war und welches Vorstellungsbild der Angeklagte spätestens nach dem Ablassen von dem Geschädigten im Anschluss an die verübten Würgehandlungen und damit an die nach Sachlage mit Blick auf den Tatvorwurf der versuchten besonders schweren Erpressung mögliche letzte Ausführungshandlung hatte, sind die Urteilsgründe lückenhaft und halten deshalb einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand (st.Rspr.; vgl. neben BGH a.a.O. u.a. BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a = DAR 2020, 342 = BeckRS 2020, 3848 und 11.01.2022 - 6 StR 431/21 bei juris, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht:

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - 4 StR 345/21 = NStZ-RR 2022, 39 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2019 - 2 StR 609/18

    Rücktritt bei mehreren Beteiligten (fehlgeschlagener Versuch;

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Das Urteil würde nur dann nicht auf dem Erörterungsmangel beruhen, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19 = NStZ-RR 2020, 102; 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = DAR 2020, 342 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 2; 27.11.2019 - 2 StR 609/18, bei juris Urt. v. 16.01.2019 - 2 StR 312/18 = StV 2020, 114).
  • BGH, 12.08.2021 - 1 StR 242/21

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung (Voraussetzung für

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Die neue Berufungskammer kann und darf deshalb ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten (st.Rspr., vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 StR 104/21 und 12.08.2021 - 1 StR 242/21, jew. bei juris).
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 312/18

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch;

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Das Urteil würde nur dann nicht auf dem Erörterungsmangel beruhen, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19 = NStZ-RR 2020, 102; 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = DAR 2020, 342 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 2; 27.11.2019 - 2 StR 609/18, bei juris Urt. v. 16.01.2019 - 2 StR 312/18 = StV 2020, 114).
  • BGH, 15.01.2020 - 4 StR 587/19

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; fehlgeschlagener Versuch; beendeter und

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Das Urteil würde nur dann nicht auf dem Erörterungsmangel beruhen, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19 = NStZ-RR 2020, 102; 09.01.2020 - 4 StR 324/19 = DAR 2020, 342 = NStZ 2020, 402 = StV 2020, 598 = BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 2; 27.11.2019 - 2 StR 609/18, bei juris Urt. v. 16.01.2019 - 2 StR 312/18 = StV 2020, 114).
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 104/21

    Geladene Schreckschusspistole als Waffe bei der Verurteilung wegen (besonders)

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
    Die neue Berufungskammer kann und darf deshalb ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten (st.Rspr., vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - 5 StR 104/21 und 12.08.2021 - 1 StR 242/21, jew. bei juris).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 202 StRR 34/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

    Zwar wäre im Falle eines fehlgeschlagenen Versuchs ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 23.03.2022 - 202 StRR 27/22 bei juris m.w.N.).
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