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   AG Stuttgart, 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug   

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https://dejure.org/2017,56725
AG Stuttgart, 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug (https://dejure.org/2017,56725)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug (https://dejure.org/2017,56725)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 08. August 2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug (https://dejure.org/2017,56725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden, Wertgrenze

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Bedeutender Schaden ab 1600 Euro bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

  • IWW

    §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB, 1, 105 JGG
    StGB, JGG

  • strafrechtsiegen.de

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Wertgrenze Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallflucht: (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis erst ab 1.600 EUR

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallflucht: Bedeutender Schaden (erst) bei 1.600 EUR?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht - Entziehung der Fahrerlaubnis - nicht unbedingt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Braunschweig, 03.06.2016 - 8 Qs 113/16

    Grenzbestimmung für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus AG Stuttgart, 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17
    Das Gericht sieht bereits die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht für gegeben an, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines "bedeutenden Schadens" nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16).
  • BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19

    Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug

    (3) Vereinzelt wird die Wertgrenze in der jüngsten Rechtsprechung auch noch höher angesetzt, etwa auf 1.600,00 EUR (so LG Hanau, DV 2019, 68, juris Rn. 7; AG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30), da nach dem aktuell geltenden Verbraucherpreisindex für Deutschland mit dem Basisjahr 2010 der Wert von 1.300 EUR aus dem Jahre 2002 unter Zugrundelegung einer Preissteigungsrate von 25, 73% bis zum Jahr 2018 auf 1.634,49 EUR gestiegen sei (LG Hanau, a.a.O. juris Rn. 9).
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