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   OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87, 17 U 203/87   

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OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87, 17 U 203/87 (https://dejure.org/1988,1954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.01.1988 - 17 U 35/87, 17 U 203/87 (https://dejure.org/1988,1954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Januar 1988 - 17 U 35/87, 17 U 203/87 (https://dejure.org/1988,1954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schadensersatz bei Kreditgefährdung durch unrichtige Mitteilungen an Schufa

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Ratenkreditvertrag i.S.e. wucherähnlichen Geschäftes bei der Vereinbarung eines Jahresesffektivzinssatzes von 29,99%; Abstellen bei der Beurteilung eines auffälligen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 847

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 562
  • ZIP 1989, 89
  • MDR 1988, 319
  • VersR 1988, 720
  • BB 1988, 652
  • DB 1988, 749
  • afp 1988, 186
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Zur Beurteilung der von der Kl. für die Darlehensgewährung geforderten Gegenleistungen ist von dem sogenannten Schwerpunktzins, wie er in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen wird, auszugehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2434; NJW 1983, 1420 (1421); NJW 1986, 2564; NJW 1987, 181; Derleder, NJW 1982, 2401 (2406)).

    So hat der BGH den Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen etwa bei einem Nettokredit von 25000 DM und einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1980, 2074), von 22077,50 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, WM 1982, 1021), von 30000 DM bei einer Laufzeit von 35 Monaten (BGH, NJW 1983, 1420), von 10000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1986, 2564), von 27000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1987, 181).

    In das vereinbarte Darlehensentgelt sind außer den Zinsen mit 19212,87 DM die Bearbeitungsgebühr von 3% = 980, 25 DM sowie die Vermittlungskosten von 3% = 1500 DM einzubeziehen (BGH, NJW 1987, 181).

    Diese Umstände lassen zugleich den Schluss auf das Vorliegen der persönlichen, subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts gem. § 138 I BGB zu (vgl. BGH, NJW 1984, 2292; NJW 1986 2564 und NJW 1987, 181, 182).

    Sie kann insbesondere keine Verzinsung der Darlehensvaluta, auch nicht mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% beanspruchen (BGH, NJW 1983, 1420, 1422 ff.; NJW-RR 1986, 205; NJW 1987, 181, 182).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedoch im Falle eines nichtigen Darlehensvertrages die Bank außer dem Nettodarlehensbetrag auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte einer etwaigen Restschuldversicherungsprämie, da eine Restschuldversicherung auch bei Nichtigkeit des Vertrages für den Darlehensnehmer einen vermögenswerten Vorteil bringt (so BGH, NJW 1981, 1206; 1983, 1420 (1422); 2692; NJW 1987, 181 (182)).

    Der Ausgangspunkt der Kl. ist zutreffend, dass bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, NJW 1986, 2564 und 2568; NJW 1987, 181 (182)).

  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Zur Beurteilung der von der Kl. für die Darlehensgewährung geforderten Gegenleistungen ist von dem sogenannten Schwerpunktzins, wie er in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen wird, auszugehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2434; NJW 1983, 1420 (1421); NJW 1986, 2564; NJW 1987, 181; Derleder, NJW 1982, 2401 (2406)).

    So hat der BGH den Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen etwa bei einem Nettokredit von 25000 DM und einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1980, 2074), von 22077,50 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, WM 1982, 1021), von 30000 DM bei einer Laufzeit von 35 Monaten (BGH, NJW 1983, 1420), von 10000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1986, 2564), von 27000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1987, 181).

    Sie kann insbesondere keine Verzinsung der Darlehensvaluta, auch nicht mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% beanspruchen (BGH, NJW 1983, 1420, 1422 ff.; NJW-RR 1986, 205; NJW 1987, 181, 182).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedoch im Falle eines nichtigen Darlehensvertrages die Bank außer dem Nettodarlehensbetrag auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte einer etwaigen Restschuldversicherungsprämie, da eine Restschuldversicherung auch bei Nichtigkeit des Vertrages für den Darlehensnehmer einen vermögenswerten Vorteil bringt (so BGH, NJW 1981, 1206; 1983, 1420 (1422); 2692; NJW 1987, 181 (182)).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Zur Beurteilung der von der Kl. für die Darlehensgewährung geforderten Gegenleistungen ist von dem sogenannten Schwerpunktzins, wie er in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen wird, auszugehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2434; NJW 1983, 1420 (1421); NJW 1986, 2564; NJW 1987, 181; Derleder, NJW 1982, 2401 (2406)).

    So hat der BGH den Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen etwa bei einem Nettokredit von 25000 DM und einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1980, 2074), von 22077,50 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, WM 1982, 1021), von 30000 DM bei einer Laufzeit von 35 Monaten (BGH, NJW 1983, 1420), von 10000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1986, 2564), von 27000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1987, 181).

    Diese Umstände lassen zugleich den Schluss auf das Vorliegen der persönlichen, subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts gem. § 138 I BGB zu (vgl. BGH, NJW 1984, 2292; NJW 1986 2564 und NJW 1987, 181, 182).

    Der Ausgangspunkt der Kl. ist zutreffend, dass bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, NJW 1986, 2564 und 2568; NJW 1987, 181 (182)).

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Besonderes Gewicht kommt hierbei dem Verhältnis zwischen dem Darlehensentgelt, dem Zins, und der Hauptleistung des Darlehensgebers, der Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit auf Zeit, zu (BGH, NJW 1981, 1206 (1207)).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedoch im Falle eines nichtigen Darlehensvertrages die Bank außer dem Nettodarlehensbetrag auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte einer etwaigen Restschuldversicherungsprämie, da eine Restschuldversicherung auch bei Nichtigkeit des Vertrages für den Darlehensnehmer einen vermögenswerten Vorteil bringt (so BGH, NJW 1981, 1206; 1983, 1420 (1422); 2692; NJW 1987, 181 (182)).

  • OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 22 U 80/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten der Rechtsschutzversicherung entweder bei dem zu überprüfenden Kredit abzusetzen oder auch beim Marktzins zuzuschlagen, wobei sich letzteres zu Gunsten der Bank auswirkt (BGH, NJW 1980, 1206, 1209; NJW 1982, 2433, 2434; NJW 1982, 2436, 2437; OLG Frankfurt (22. Zivilsenat), NJW-RR 1987, 304 = WM 1987, 281; Steinmetz, DRiZ 1987, 93).

    Der vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 28, 45% übersteigt den Marktzins absolut (d. h. in sogenannten Prozentpunkten) um 14, 92. Bei einer Überschreitung des Marktzinses um mehr als 12% Punkte wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls in der Regel ein auffälliges Missverhältnis angenommen (vgl. KG, MDR 1985, 582; OLG Stuttgart, EWiR 1985, 455; OLG Celle, WM 1985, 995; OLG Köln, NJW-RR 1986, 1494; OLG Frankfurt (22. Zivilsenat), NJW-RR 1987, 304 = WM 1987, 281; Palandt-Heinrichs, § 138 Anm. 2b, aa).

  • OLG Hamburg, 29.04.1987 - 5 U 167/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Die hier vereinbarte Verzugspauschale übersteigt den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für die Kl. aus dem Verzug eines Darlehensnehmers mit Ratenzahlungen erwachsenden Schaden (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449 = WM 1987, 1252).

    Bei der Beurteilung der vereinbarten Verzugsschadenpauschale ist auch zu berücksichtigen, dass der der Kl. durch den Verzug entstandene Schaden in der Regel nur in den Refinanzierungskosten bestehen wird (OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449 = WM 1987, 1253).

  • KG, 16.12.1977 - 9 U 1730/77

    Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Auch wenn man mit dem BGH (BGH, NJW 1984, 436) in einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als "sonstigen Rechts" i. S. des § 823 I BGB erblickt (verneinend KG, NJW 1979, 48), vermag dies einen Schmerzensgeldanspruch des Bekl. nicht zu begründen.
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Auch wenn man mit dem BGH (BGH, NJW 1984, 436) in einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als "sonstigen Rechts" i. S. des § 823 I BGB erblickt (verneinend KG, NJW 1979, 48), vermag dies einen Schmerzensgeldanspruch des Bekl. nicht zu begründen.
  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 81/83

    Inhalt der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Diese Umstände lassen zugleich den Schluss auf das Vorliegen der persönlichen, subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts gem. § 138 I BGB zu (vgl. BGH, NJW 1984, 2292; NJW 1986 2564 und NJW 1987, 181, 182).
  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87
    Nach der - im Schrifttum ohnehin umstrittenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld nur dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nach Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH, NJW 1971, 698; Palandt-Thomas, § 823 Anm. 15 F; Helle, S. 86-89).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84

    Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

  • KG, 18.02.1985 - 12 U 3095/84

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages; Sittenwidrigkeit eines Vertrages wegen

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 35/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen der Höhe des effektiven

  • BGH, 10.04.1980 - III ZR 59/79
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

  • OLG Köln, 19.09.1986 - 12 W 46/86
  • BGH, 31.01.1985 - III ZR 105/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung des Restsaldos eines Ratenkredits mit

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2008 - 23 U 221/07

    Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die

    Gegen die Übermittlung unzutreffender Daten bzw. deren Speicherung bei der SCHUFA ist der Betroffene durch § 824 BGB sowie auch nach §§ 27, 35 BDSG und § 823 Abs. 1 BGB iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. OLG Frankfurt am Main WM 1988, 154; OLG Hamburg NJW 1987, 659; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, Bd. 1 § 41 Rn 11).
  • OLG Hamm, 29.10.2019 - 19 U 70/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Darlehensvertrages

    Zwar kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 824 BGB (Kreditgefährdung), sofern hierbei auch das allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt wird, grundsätzlich auch ein Schmerzensgeldanspruch neben den materiellen Ansprüchen aus § 824 BGB ergeben (so auch OLG Frankfurt 17 U 35/87 v. 06.0.1988 (juris); Palandt/Sprau, § 824 Rn. 11, § 823 Rn. 130).
  • AG Bonn, 02.07.2007 - 9 C 459/06

    Schufa-Eintrag; Schmerzensgeld

    Ein entsprechender Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld käme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und eine Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nach Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1971, 698; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 562).
  • KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09

    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

    Der Verletzte soll davor bewahrt werden, dass das Vertrauen Dritter in seine wirtschaftliche Seriosität und Bonität erschüttert wird (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562; Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 Rn. 8).
  • LG Dortmund, 06.06.2018 - 3 O 295/15
    Für einen derartigen immateriellen Schadensersatzanspruch gegenüber einer kreditführenden Bank ist schon im Ansatz kein Raum: Wegen (behaupteter) unrichtiger Mitteilungen an die SCHUFA kann ein Kreditnehmer von dem Kreditinstitut regelmäßig kein Schmerzensgeld verlangen (vgl. hierzu: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.01.1988 - 17 U 35/87 - zit. nach juris, mit zust. Anm. Ulbricht, CR 1989, 20 f.; AG Bonn, Urt. v. 02.07.2007 - 9 C 459/06 - zit. nach juris).
  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung nicht begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NRW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562, 565; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005 - 22 C 30/05 -).
  • OLG Köln, 01.08.1994 - 15 W 49/94

    Sofortiges Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs - Kosten, Anerkenntnis,

    Von der vorherigen Abmahnung - auch Verwarnung genannt - kann jedoch nicht nur dann abgesehen werden, wenn die drohende - erneute - Veröffentlichung so unmittelbar bevorsteht, daß bei vorherigem Abmahnversuch das gerichtliche Unterlassungsgebot zu spät kommen könnte, sondern die vorherige Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens der Schädiger davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen, und/oder wenn die Veröffentlichung eine vorsätzliche oder auf grober Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht beruhende unwahre Tatsachenbehauptung oder eine offensichtliche Schmähkritik enthält, damit eine so gravierende Ehrverletzung darstellt, daß bei vernünftiger Betrachtung das Bemühen um eine außergerichtliche Klärung keinen dauerhaften Erfolg verspricht oder unzumutbar erscheint (vgl. OLG Köln in AfP 1985, 61, 62 und AfP 1990, 51, 52; OLG Karlsruhe in WRP 1986, 166; OLG Saarbrücken in AfP 1988, 186; Zöller-Vollkommer, ZPO , 18. Aufl., § 93 Rdnr. 3 und 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., 41. Kapitel, Rdnr. 22 ff).
  • LG Erfurt, 04.08.2008 - 1 T 352/08
    So wurde bei einer unrichtigen Übermittlung negativer Daten an die SCHUFA ein Anspruch auf Schmerzensgeld verneint, da es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung fehle (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 06.01.1988 - 17 U 203/87 - NJW-RR 1988, 562 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.1989 - 203/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2846
EuGH, 21.02.1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 ff .
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Sechste Richtlinie 77/388 wegen der Beibehaltung der Steuerbefreiung ohne Ermächtigung des Rates; Umfang des Anwendungsbereichs der 6. Richtlinie 77/388; Voraussetzungen der Ermächtigung zur Steuerbefreiung; Steuerbefreiung bestimmter Umsätze nach einer ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; 6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Vorübergehende Abweichung von der Mehrwertsteuerregelung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371) ergeben.

    4 Auf die Klage im Vertragsverletzungsverfahren hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 für Recht erkannt und entschieden, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie verstossen hat, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Campanien und der Basilikata gewährt hat.

    6 Am 30. Mai 1989 machte die Kommission die Italienische Republik auf die unterbliebene Durchführung des Urteils 203/87 aufmerksam, die sie als Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag erachtete.

    12 Die Kommission macht geltend, nicht nur sei die Frist, über die die Italienische Republik verfügt habe, um dem Urteil in der Rechtssache 203/87 nachzukommen, weit überschritten, der betroffene Mitgliedstaat habe vielmehr noch besondere Maßnahmen zur zeitlichen Verlängerung des Verstosses ergriffen, anstatt diesen entsprechend dem Urteil zu beseitigen.

    13 Die italienische Regierung räumt ein, daß die bis zum 31. Dezember 1992 beibehaltene Steuerbefreiung eben diejenige sei, über die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 befunden habe.

    Der Tenor des Urteils in der Rechtssache 203/87 ist nämlich im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen, auf die er sich notwendigerweise stützt.

    15 Die Beibehaltung der fraglichen Steuerbefreiung nach dem 31. Dezember 1988 stellt daher die Fortsetzung des ursprünglichen Verstosses dar, den die Italienische Republik seit dem 1. Januar 1984 gegen Artikel 2 der Richtlinie begangen hat und den der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 festgestellt hat.

    17 Die Kommission erwidert, daß ein solches Argument einen unzulässigen Versuch darstelle, einen bereits durch das rechtskräftige Urteil in der Rechtssache 203/87 ° das dieses Argument, das die Italienische Republik verspätet vorgebracht habe, nicht berücksichtigt habe ° abgeschlossenen Rechtsstreit wieder aufzurollen.

    18 Der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache wird tatsächlich durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; die vorliegende Klage kann nicht dazu benutzt werden, eine abschließend entschiedene Rechtssache erneut aufzurollen.

    21 Nach allem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils in der Rechtssache 203/87 mit sich bringt.

    24 Schließlich enthält die Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuerbefreiung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33).

    1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien) mit sich bringt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Im vorliegenden Fall beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 ergebenden Maßnahmen ergriffen hat.

    Die italienische Regierung, die nicht bestreitet, daß die Mehrwertsteuerbefreiung, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 203/87 war, bis Ende 1992 beibehalten wurde, verteidigt sich im wesentlichen mit zwei Argumenten.

    Die Anwendung der Befreiungsregelung nach dem vom Urteil 203/87 erfassten Zeitraum könne deshalb nicht als Verhaltensweise angesehen werden, die einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung dieses Urteils im Sinne von Artikel 171 darstelle.

    Randnummer 10 des Urteils in der Rechtssache 203/87 erwähnt jedoch keine zeitliche Begrenzung der Feststellung der Vertragsverletzung, denn sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß Italien dadurch gegen Artikel 2 der Richtlinie verstossen habe, daß es die Steuerbefreiung über den vom Rat bei der Ermächtigung zu der vorläufigen Ausnahme festgesetzten Zeitpunkt hinaus verlängert habe, ohne hierfür die Ermächtigung durch den Rat einzuholen.

    Italien beruft sich nicht auf eine Unterbrechung zwischen dem der Feststellung des Urteils 203/87 unterliegenden Zeitraum und der Folgezeit.

    Dieses Argument hat die italienische Regierung bereits in der Rechtssache 203/87 vorgetragen.

    Der Rechtsstreit in der vorliegenden Sache ist durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; aus Gründen der Rechtssicherheit sollte es nicht zugelassen werden, daß Italien ein Argument vorträgt, das es in der Rechtssache 203/87 nicht in zulässiger Weise vorgetragen hat, obwohl es dies hätte tun können.

    Zu Recht macht die Kommission geltend, daß das Verfahren über die Feststellung, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 verstossen habe, nicht in den Rang eines formlosen Rechtsmittels gegen das Urteil 203/87 erhoben werden dürfe.

    (2) ° Rechtssache 203/87 (Slg. 1989, 371).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371, Randnr. 2) hervorgehoben hat, wird in dieser Bestimmung festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" sowie "die Einfuhr von Gegenständen".
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Rechtsprechung
   RG, 16.11.1887 - Rep. V. 203/87   

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RG, 16.11.1887 - Rep. V. 203/87 (https://dejure.org/1887,215)
RG, Entscheidung vom 16.11.1887 - Rep. V. 203/87 (https://dejure.org/1887,215)
RG, Entscheidung vom 16. November 1887 - Rep. V. 203/87 (https://dejure.org/1887,215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Macht die hypothekarische Eintragung eines Pfandbriefdarlehns, unter Bezugnahme auf die für die Amortisation desselben gegebenen Bestimmungen, erkennbar, daß das verpfändete Grundstück auch für ein dem Schuldner zur Ausgleichung der Kursdifferenz bewilligtes ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 20, 220
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.05.1961 - V ZR 153/59

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob es sich bei dem Darlehenszuschlag, wie das Kammergericht im Gegensatz zum Landgericht annimmt, um eine Nebenleistung im Sinne des § 1115 Abs. 1 BGB handelt (vgl. dazu RGZ 20, 220, 224; 79, 124, 126; KG KGJ 33 A 244 und JW 1937, 2973; Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl. erster Band S. 197, 198, zweiter Band S. 2082; BGB RGRK 10. Aufl. § 1115 Anm. 6), kann dahingestellt bleiben.
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Rechtsprechung
   FG München, 18.05.1988 - X 203/87 AusErb   

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FG München, 18.05.1988 - X 203/87 AusErb (https://dejure.org/1988,25048)
FG München, Entscheidung vom 18.05.1988 - X 203/87 AusErb (https://dejure.org/1988,25048)
FG München, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - X 203/87 AusErb (https://dejure.org/1988,25048)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1988 - 203/87   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1988 - 203/87 (https://dejure.org/1988,14978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.12.1988 - 203/87 (https://dejure.org/1988,14978)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 203/87 (https://dejure.org/1988,14978)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzungsverfahren - Vorübergehende Abweichung von der Mehrwertsteuerregelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1988 - 203/87
    1988, 3937, Randnr. 23, und das Urtcd vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 289/86, Vereniging Happy Family, Slg. 1988, 3655, Randnr. 16.
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