Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 14.07.2010

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   OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10.Kart   

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OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10.Kart (https://dejure.org/2010,41865)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2010 - U 204/10.Kart (https://dejure.org/2010,41865)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. August 2010 - U 204/10.Kart (https://dejure.org/2010,41865)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 246/08

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Denn anders als in den vom Bundesgerichtshof z. B. in den Urteilen vom 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 - und 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - entschiedenen Fällen ist die Preisänderung hier nicht gebunden an einen Preis, der nicht auf seine Billigkeit zu prüfen ist, sondern das zu zahlende Entgelt errechnet sich aus dem Tarifpreis, der seinerseits der Billigkeitsprüfung unterliegt.

    Zwar kann im Falle einer - z. B. nach den §§ 305 c ff. BGB - unwirksamen Preisanpassungsklausel die einseitige Erklärung einer Preiserhöhung durch die widerspruchslose Hinnahme seitens des Kunden grundsätzlich keine Wirksamkeit erlangen (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 59; Urt. d. Senats vom 25.02.2010 - Az.: U 1089/09.Kart).

    So kann auch eine unwirksame Preisänderungsklausel nicht durch widerspruchslose Gasentnahme wirksam werden (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 59).

    Enthält der Sondervertrag allerdings - wie hier - eine wirksame Preisanpassungsbestimmung, indem er auf die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden oder auf die Gasgrundversorgungsverordnung und somit auch auf die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV Bezug nimmt (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2662, Rdnr. 24), so muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Schutz von Sonderabnehmern vor einer unbilligen Vertragsgestaltung grundsätzlich nicht weitergehen soll als derjenige von Kunden ohne Sondervertrag (BGH aaO. Rdnr. 20 und 24), die stillschweigende Vereinbarung von Preiserhöhungen unter den gleichen Voraussetzungen angenommen werden wie bei Tarifkunden (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 66; Urt. d. Senats vom 25.02.2010 - Az.: U 1089/09.Kart).

    Das wird i. d. R. die Jahresabrechnung sein (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 65; NJW 2007, 2540, 2544).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Auf eine Leistungsklage kann sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 - Rdnr. 24; NJW 2007, 2540, Rdnr. 10).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach im Rahmen von Tarif- bzw. Grundversorgungsverträgen einseitig erhöhte Preise i. d. R. dann als "vereinbart" anzusehen sind, wenn der Verbraucher eine Jahresabrechnung des Energieversorgers erhalten hat, aus der die Preiserhöhung klar erkennbar ist, und das Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, ohne die Preisbestimmung "in angemessener Zeit" zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2007, 2540, 2544).

    Denn die - dogmatisch angreifbare - Annahme einer Vereinbarung erhöhter Preise aufgrund Fortsetzung des Gasbezuges lässt sich nur damit begründen, dass bereits durch die erstmalige Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens ein Gaslieferungsvertrag zu den zuvor vom Versorger veröffentlichten allgemeinen Tarifen zu Stande kommen kann und ein hiermit in wesentlichen Punkten vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, wenn nach Veröffentlichung eines geänderten allgemeinen Tarifs der Verbraucher in Kenntnis dieser Änderung über einen gewissen Zeitraum den Bezug von Gas fortsetzt (BGH NJW 2007, 2540, 2544 Rdnr. 36).

    Das wird i. d. R. die Jahresabrechnung sein (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 65; NJW 2007, 2540, 2544).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen i. S. von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet (sog. Tarifvertrag od. Grundversorgungsvertrag) oder ob das Unternehmen dies unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit tut (sog. Sondervertrag; vgl. dazu insgesamt BGH NJW 2009, 2662, 2663).

    Daneben stand es den Versorgungsunternehmen frei, Sonderverträge abzuschließen (BGH NJW 2009, 2662, 2663 f.).

    Enthält der Sondervertrag allerdings - wie hier - eine wirksame Preisanpassungsbestimmung, indem er auf die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden oder auf die Gasgrundversorgungsverordnung und somit auch auf die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV Bezug nimmt (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2662, Rdnr. 24), so muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Schutz von Sonderabnehmern vor einer unbilligen Vertragsgestaltung grundsätzlich nicht weitergehen soll als derjenige von Kunden ohne Sondervertrag (BGH aaO. Rdnr. 20 und 24), die stillschweigende Vereinbarung von Preiserhöhungen unter den gleichen Voraussetzungen angenommen werden wie bei Tarifkunden (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - Rdnr. 66; Urt. d. Senats vom 25.02.2010 - Az.: U 1089/09.Kart).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Dieser anfängliche Preis unterlag auch nie einer Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung; denn es handelt sich bei dem Vertrag um einen Tarifvertrag mit "allgemeinen Tarifpreisen" i. S. des § 6 Abs. 1 EnWiG 1935 (entspr. Allgemeinen Tarifen i. S. des § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und Grundversorgungsvertrag mit Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005), die nach der Intention des Gesetzgebers nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (vgl. BGH NJW 2009, 502, 504).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegt jedoch ein Strom- oder Gastarifvertrag mit allgemeinen Tarifpreisen i. S. von § 6 Abs. 1 EnWiG 1935 oder Allgemeinen Tarifen i. S. des § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (entspr. Grundversorgungsvertrag mit Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005), gemäß der Intention des Gesetzgebers nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 502, 504).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Preise von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, in Analogie zu § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen sind, wenn das Unternehmen eine Monopolstellung einnimmt (BGH NJW 1992, 171, 173), findet hier keine Anwendung.
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Ob die sog. Monopolrechtsprechung hier allein deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Beklagte auf dem sog. Wärmemarkt in Wettbewerb mit anderen Anbietern stand, erscheint dem Senat fraglich (vgl. für den kartellrechtlich relevanten Markt: BGH NJW 2008, 2172 Rdnr. 12).
  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 295/83

    Begriff des Tarifs für den Strombezug; Hinweis auf die Möglichkeit einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Die Veröffentlichung indiziert den Willen der Klägerin, diese Tarife der Allgemeinheit, d. h., als Allgemeine Tarife, anzubieten (vgl. BGH WM 1985, 431).
  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Vertraglich vereinbart haben die Parteien hier zunächst den bei Abschluss des Gasversorgungsvertrags im Jahre 1998 von der Beklagten geforderten Preis nach dem damals von dieser ordnungsgemäß veröffentlichten "Grundpreistarif 410" (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1672, 1673 Rdnr. 13).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Denn anders als in den vom Bundesgerichtshof z. B. in den Urteilen vom 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 - und 14.07.2010 - VII ZR 246/08 - entschiedenen Fällen ist die Preisänderung hier nicht gebunden an einen Preis, der nicht auf seine Billigkeit zu prüfen ist, sondern das zu zahlende Entgelt errechnet sich aus dem Tarifpreis, der seinerseits der Billigkeitsprüfung unterliegt.
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.08.2010 - U 204/10
    Auf eine Leistungsklage kann sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGH Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 - Rdnr. 24; NJW 2007, 2540, Rdnr. 10).
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   LG Frankfurt/Main, 14.07.2010 - O 204/10   

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LG Frankfurt/Main, 14.07.2010 - O 204/10 (https://dejure.org/2010,40123)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - O 204/10 (https://dejure.org/2010,40123)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - O 204/10 (https://dejure.org/2010,40123)
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