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   BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20   

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https://dejure.org/2020,81306
BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20 (https://dejure.org/2020,81306)
BayObLG, Entscheidung vom 02.10.2020 - 206 StRR 333/20 (https://dejure.org/2020,81306)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 (https://dejure.org/2020,81306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Schuldspruch, Hauptverhandlung, Revision, Meinungsfreiheit, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Angeklagten, Strafzumessung, Rechtsfehler, Beleidigung, Einspruch, Verfahren, Formalbeleidigung, Form, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, keinen Rechtsfehler, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20
    Eine Fallkonstellation, in der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt, liegt nur dann vor, wenn die Menschenwürde eines anderen angetastet wird oder eine Schmähung oder Formalbeleidigung vorliegt (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 15; st. Rspr. des BVerfG).

    Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person, nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 362/18, NJW 2020, 2636 Rn. 17).

    (cc) Auch eine Formalbeleidigung, um die es sich nach verfassungsgerichtlicher Auffassung nur im Fall besonders krasser, aus sich heraus herabwürdigender Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache, handelt (BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 21), liegt ersichtlich bei den gegenständlichen Bezeichnungen der staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiterin als "dämlich" und "kann nicht lesen und schreiben", jedenfalls im gegenständlichen Kontext, nicht vor.

    (dd) Dass keine der genannten eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vorliegt, begründet indessen bei Äußerungen, mit denen Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit in der vorzunehmenden Abwägung zwischen dieser und dem Schutz der Persönlichkeit (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 26).

    Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des "Kampfs ums Recht" in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 32).

    (3) Zutreffend ist ferner berücksichtigt worden, dass die Äußerung nicht als Spontanäußerung gefallen ist, sondern in einer schriftlichen Erklärung niedergelegt wurde (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622 Rn. 33).

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20
    (2) Die Kammer hat ausdrücklich gewürdigt, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816), und dass dabei auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20
    Befindet sich jemand im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16), was die Kammer ebenfalls gesehen hat.
  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20
    (2) Die Kammer hat ausdrücklich gewürdigt, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815, 2816), und dass dabei auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20
    Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person, nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 18; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 362/18, NJW 2020, 2636 Rn. 17).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 2020 - 206 StRR 333/20 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Januar 2020 - 2 Ns 303 Js 15272/18 (2) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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