Rechtsprechung
   BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,9642
BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20 (https://dejure.org/2020,9642)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.2020 - 207 StRR 138/20 (https://dejure.org/2020,9642)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 (https://dejure.org/2020,9642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,9642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 73a Abs. 1, §§ 73c, 73d, § 74, § 74a, 74b, § 76a Abs. 1; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 33 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund und erweiterte Einziehung

  • rewis.io

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Die nach § 73 ff. StGB normierte strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, wistra 2018, juris Rn. 40 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.).

    Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 459g Abs. 5 StPO im Erkenntnisverfahren kommt nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 ff., juris Rn. 43 f.).

  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    a) Zur Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels Soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, die sichergestellten Betäubungsmittel gemäß § 33 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen, bestätigt hat, geht diese Entscheidung ins Leere und ist daher aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82, BGHSt 31, 145, 148 am Ende).

    Aus Rechtsgründen konnte der Angeklagte nicht Eigentümer der Betäubungsmittel werden (Weber, a. a. O., § 33 Rn. 421 f.), da eine dingliche Einigung des Angeklagten mit seinem Darknet-Lieferanten im Sinne von § 929 Satz 1 BGB nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82 für die Übereignung von Bargeld bei Rauschgiftgeschäften).

  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Nebenstrafe;

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Die Änderungen des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) wirken sich hierauf nicht aus (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19. März 2019, 3 StR 522/18, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Dies gilt auch unabhängig von dem Umstand, dass Einziehungsentscheidungen nach § 74 Abs. 1 StGB aufgrund des untrennbaren inneren Zusammenhangs mit der Bemessung der Strafe vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht isoliert aufrechterhalten werden können, wenn der Strafausspruch aufzuheben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019, 3 StR 522/18, juris Rn. 5).

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB setzt indes voraus, dass der einzuziehende Gegenstand zum Zeitpunkt der Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des Täters vorhanden war (Fischer, a. a. O., § 73a Rn. 14 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003, 3 StR 421/02, NStZ 03, 422 f.).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983, 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    In einer solche Erklärung ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Angeklagten an den Justizfiskus zu sehen, die auf die Übertragung des Eigentums an einem sichergestellten Gegenstand an diesen gerichtet ist (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018, 5 StR 198/18, wistra 2019, 363 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18

    Urteilsgründe (formelle Anforderungen an einen Teilfreispruch); Grundsatz der

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    cc) Auch dass eine gänzlich unterbliebene förmliche Einziehungsentscheidung bezogen auf tatgegenständliche Betäubungsmittel durch das Revisionsgericht nachgeholt werden kann (so zuletzt BGH, Beschluss vom 15. August 2018, 2 StR 152/18, NStZ 2018, 314 f. Rn. 10), ändert hieran nichts, denn die hierfür erforderliche Anordnung, gemäß § 425 Abs. 1 StPO von der Beteiligung des Dritten abzusehen, setzt voraus, dass zuvor Ermittlungen zur Auffindbarkeit des Dritten angestellt worden sind (Köhler, a. a. O. StPO, § 425 Rn. 2).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Die nach § 73 ff. StGB normierte strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, wistra 2018, juris Rn. 40 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.).
  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18

    Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
    Ob die Bestimmungen der § 73c StGB und § 73d StGB auf die erweiterte Einziehung unmittelbar anwendbar sind (so BGH, Beschluss vom 17. April 2019, 5 StR 603/18, juris) oder nur analog (so wohl Lohse, der die unmittelbare Anwendbarkeit von §§ 73c, 73d StGB in Fällen des § 73a StGB ausdrücklich ablehnt [Lohse in LK, StGB, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 17], andererseits den Übergang zum Wertersatz für geboten erachtet, wenn die erweiterte Einziehung des Gegenstands ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist [Lohse, a. a. O., § 73a Rn. 43]), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Einziehungsentscheidung zu ermöglichen, sind Feststellungen dazu zu treffen, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Tatprodukt oder ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt - der Gegenstand also z. B. bei der Begehung der festgestellten Tat gebraucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04 -, juris Rdnr. 6 [betreffend Mobiltelefon]; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020, a. a. O., juris Rdnr. 40 f. [betreffend elektronische Speichermedien beim Betäubungsmittelhandel]) - und dieses zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB gehört oder zusteht.

    In der Einziehungsentscheidung ist der Gegenstand darüber hinaus so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16 -, juris Rdnr. 15), die Entscheidung mithin einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020, a. a. O., juris Rdnrn. 41, 46; KG, Beschluss vom 21. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Individualisierung eines Kfz durch Feststellung des amtlichen Kennzeichens und der FIN]).

  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    aa) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände' nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. zu § 73d aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313; BT-Drucks. 11/6623, S. 8; zu § 73a nF BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht