Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 30.10.1978 | Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980

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   EuGH, 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78   

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EuGH, 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Van Landewyck / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHEINANDER GEGEN EIN UND DIESELBE ZUWIDERHANDLUNG ERHOBENE BESCHWERDEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

  • EU-Kommission

    Van Landewyck / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch Vereinbarungen zwischen Berufsverbänden der Tabakwarenindustrie betreffend den Tabakwarenvertrieb in Belgien; Weigerung der Kommission zur Anhörung bestimmter betroffener Großhandelsverbände und Einzelhandelsverbände im ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHEINANDER GEGEN EIN UND DIESELBE ZUWIDERHANDLUNG ERHOBENE BESCHWERDEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Bei der Anwendung dieses - im übrigen vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 Metro/Kommission, Slg. 1977, 1905) anerkannten - Grundsatzes auf den konkreten Fall habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß die beanstandeten Vereinbarungen wegen ihrer günstigen Wirkung auf die Marktstruktur nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fielen.

    "Das Bestreben, für den Fachgroß- und -einzelhandel ein gewisses Preisniveau aufrechtzuerhalten, welches mit dem Bestreben einhergeht, im Interesse des Verbrauchers die Möglichkeit des Fortbestands dieses Vertriebsweges neben neuen Vertriebsformen mit andersartiger Wettbewerbspolitik zu erhalten, gehört zu den Zielen, die verfolgt werden dürfen, ohne daß dabei zwangsläufig gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 verstoßen würde, und kann, sollte letzteres ganz oder teilweise der Fall sein, den Tatbestand des Artikels 85 Absatz 3 erfüllen." (Slg. 1977, 1875, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe).

    Eine derart schematische Anwendung des Artikels 85 verstoße gegen die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Metro (Slg. 1977, 1875, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) aufgestellt habe.

    Diesen Erwägungen des Gerichtshofes liege das Konzept des wirksamen Wettbewerbs ("workable competition") zugrunde, das der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil in der Rechtssache Metro (Slg. 1977, 1875, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) entwickelt habe.

    Der Gerichtshof habe sie darin bestätigt und anerkannt, daß Art und Intensität des Wettbewerbs je nach den in Betracht kommenden Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könnten (Urteil in der Rechtssache Metro, Slg. 1977, 1875, 1906).

    6 Hinsichtlich des letzten Punktes machen die Klägerinnen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. 1977, 1875) geltend, das Ziel, dem Fachhandel ein bestimmtes Verdienstniveau zu sichern, um diese Vertriebsform aufrechtzuerhalten, falle wegen des damit verbundenen günstigen Einflusses auf die Marktstruktur nicht notwendig unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof anerkannt, daß Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der herkömmlichen Formen des Handels dienten, indem sie zwischen den Aufgaben des Großhandels und denen des Einzelhandels unterschieden, nicht notwendig wettbewerbsbeschränkend seien und Gegenstand einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 sein könnten.

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    LTM/MBU, Slg. 1966, 281; 5/69, Völk/ Vervaecke, Slg. 1969, 295; 1/71, Cadillon/Höss, Slg. 1971, 351 und 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Dieser Nachweis sei jedoch unabdingbar (vgl. Urteil in der Rechtssache 19/77, Miller, Slg. 1978, 131, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).

    Die FEDETAB übersehe hierbei das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Miller (Slg. 1978, 131, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), in dem es heiße: "Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fordert für das Verbot der Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und einer Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, nicht den Nachweis, daß derartige Vereinbarungen diesen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben - ein Nachweis, der in den meisten Fällen ohnehin nur schwer in rechtlich hinreichender Form geführt werden könnte -, er verlangt vielmehr den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.".

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    In den "Zucker"-Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie U. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) habe der Gerichtshof erkannt (Randnr. 111 der Entscheidungsgründe), daß es der Kommission nicht verwehrt sei, über mehrere Zuwiderhandlungen mit einer einzigen Entscheidung zu befinden.

    Aus alledem folgt, daß die beanstandete Verhaltensweise den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigen konnte und daher nicht unter das in Artikel 85 EWG- Vertrag ausgesprochene Verbot fiel." (Slg. 1975, 1663, Randnrn. 71 und 72 Entscheidungsgründe.).

    77 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. 1975, 1663, 1954, Randnr. 111 der Entscheidungsgründe) ist es der Kommission nicht verwehrt, über mehrere Zuwiderhandlungen in einer einzigen Entscheidung zu befinden, vorausgesetzt, die Entscheidung erlaubt es jedem Adressaten, sich ein eindeutiges Bild davon zu verschaffen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    LTM/MBU, Slg. 1966, 281; 5/69, Völk/ Vervaecke, Slg. 1969, 295; 1/71, Cadillon/Höss, Slg. 1971, 351 und 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache Völk/ Vervaecke (Slg. 1969, 295, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe) tritt die Kommission der Ansicht der FEDETAB entgegen, wonach die in Belgien bestehenden Vermarktungsbedingungen nach der Einfuhr zum Tragen kämen und daher aufgrund der erforderlichen Steuerbanderole keinerlei Einfluß auf den normalen zwischenstaatlichen Handel hätten.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Kommission führt unter anderem das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 41/69 (ACE Chemiefarmal Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 91 bis 94 der Entscheidungsgründe) zur Rechtfertigung dafür an, daß sie in ihrer Entscheidung die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigt und ihre rechtliche Argumentation zur Verweigerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 durch die Begründungserwägungen 132 (letzter Satz) und 133 ergänzt habe, während das von der Kommission sowohl in ihren beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte als auch in ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Hauptargument die zweite der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Bedingungen betreffe.

    68 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (AFC Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, 694, Randnrn. 91 bis 93 der Entscheidungsgründe) braucht die Entscheidung nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein.

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Kommission verweist in ihrer Gegenerwiderung auf die Ausführungen des Gerichtshofes zu den Grundrechten in den Urteilen in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnrn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe) und 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Im vorliegenden Fall stehe fest, wie dies auch für die Gentlemen's Agreements in der Rechtssache Chinin (Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnr. 25 der Entscheidungsgründe) zugetroffen habe, daß sich die Klägerinnen wechselseitig bereit erklärt hätten, die Empfehlung zu befolgen, daß sie einräumten, sich seit dem 1. Dezember 1975 an sie gehalten zu haben, und daß die Empfehlung mithin den gemeinsamen Willen der Mitglieder des Kartells bezüglich ihrer Verhaltensweise auf dem belgischen Markt genau widerspiegele.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffinann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) genügt es, daß bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, sei es auch nur in gedrängter Form, klar angegeben werden, sofern die Kommission nur die zur Verteidigung notwendigen Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens macht.
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Paralleleinfuhr von Tabakwaren nach Belgien ist zwar wegen der steuerrechtlichen und technischen Schwierigkeiten, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115) festgestellt hat, weitgehend ausgeschlossen, doch geht der Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel in den vorliegenden Rechtssachen, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, insbesondere von den umfangreichen Einfuhren durch die der FEDETAB angehörenden Hersteller aus.
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Kommission verweist in ihrer Gegenerwiderung auf die Ausführungen des Gerichtshofes zu den Grundrechten in den Urteilen in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnrn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe) und 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 06.05.1971 - 1/71

    Cadillon / Höss

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Eine andere Auslegung würde Art. 81 Abs. 1 EG jeglicher Wirksamkeit berauben (EuGH, Urt. v. 15.5.1975 - 71/74, Slg. 1975, 563 Tz. 30/31 - Frubo; Urt. v. 29.10.1980 - 209/78, Slg. 1980, 3125 = WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 88 - Van Landewyck).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Unbeschadet des Rechts der Wirtschaftsteilnehmer, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente, aber autonome Weise anzupassen (vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 174, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), erfasst Art. 81 EG alle Formen der Zusammenarbeit und der Kollusion zwischen Unternehmen einschließlich derjenigen mit Hilfe einer kollektiven Struktur oder eines gemeinsamen Organs wie z. B. einer Vereinigung, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Vereniging voor de fruit en groentenimporthandel und Frubo/Kommission, 71/74, EU:C:1975:61, Rn. 30, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 88, sowie Eurofer/Kommission, C-179/99 P, EU:C:2003:525, Rn. 23).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommisssion, Slg. 1970, 661) und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125) hat das Gericht in Randnummer 230 festgestellt, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liege schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission aufgestellte Grundsatz nicht durch die spätere Rechtsprechung überholt, insbesondere nicht durch das Urteil Van Landewyck u. a./Kommission oder das Urteil vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/92 (Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831).

    Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrer Kritik darzutun sucht, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung sind, wegen außerhalb des Verhaltens der beteiligten Unternehmen liegender Umstände keinen wettbewerbswidrigen Zweck hätten haben können, ist drittens festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, seine Begründetheit einmal unterstellt, nicht zu beweisen vermag, daß durch den wirtschaftlichen Kontext jede Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs ausgeschlossen war (dahin gehend die Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 153, und Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Randnrn. 24 bis 29).

    Nach der in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eine solche Vereinbarung daraus, daß die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (u. a. Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.10.1978 - 209/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1022
EuGH, 30.10.1978 - 209/78 (https://dejure.org/1978,1022)
EuGH, Entscheidung vom 30.10.1978 - 209/78 (https://dejure.org/1978,1022)
EuGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1978 - 209/78 (https://dejure.org/1978,1022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    In Anbetracht dieser Daten stelle die Gefahr, daß sie einen Teil ihrer Tätigkeiten einstellen müsse und vom Markt ausgeschlossen werde, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dar (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Juli 1974 in der Rechtssache 20/74 R II, Kalie Chemie/Kommission, Slg. 1974, 787, vom 30. Oktober 1978 in den Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, van Landewyck/Kommission, Slg. 1978, 2111, und vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen, können sich die Antragsteller indessen als einzelne - Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen - nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission, Slg. 1965, 182, 183) oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 2111, Randnrn.
  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

    Selbst die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes würde nämlich nicht zur einstweiligen Gültigkeit eines Kartells führen, soweit dieses aufgrund von Art. 81 Abs. 1 EG mit den in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehenen Wirkungen für nichtig erklärt worden wäre, da der Richter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1974, Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Groentenimporthandel und Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geimporteerd Fruit/Kommission, 71/74 R und RR, Slg. 1974, S. 1031, Randnr. 5, und vom 30. Oktober 1978, van Landewyck u.a./Kommission, 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Slg. 1978, S. 2111, Randnr. 5).
  • EuGH, 31.03.1982 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission

    Für den Fall, daß der Gerichtshof sich gleichwohl für die Aussetzung des Vollzugs entscheide, sei auf die Bedingungen hinzuweisen, unter denen diese in den Rechtssachen 71/74 R und RR (Frubo/ Kommission, Slg. 1974, 1031) sowie in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 R (van Landewyck und andere/Kommission, Slg. 1978, 2111) erfolgt sei.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78   

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https://dejure.org/1980,10467
Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78 (https://dejure.org/1980,10467)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.07.1980 - 209/78 (https://dejure.org/1980,10467)
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  • EU-Kommission PDF

    Heintz van Landewyck SARL und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - FEDETAB Vereinbarungen und Empfehlungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Am 2. April 1974 wandte sich das schon aus dem Verfahren 13/77 (GB-Inno- BM/Vereniging van de Kleinhandelaars in Tabak, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 2115) bekannte, Verbrauchermärkte betreibende Unternehmen GB- Entreprises SA (die spätere GB- Inno-BM) mit dem Antrag an die Kommission, im Hinblick auf die erwähnten "früheren Maßnahmen" ein Verfahren zur Feststellung eines Vorstoßes gegen die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags einzuleiten.

    Ferner ließen die in Belgien geltenden Regeln betreffend die Preisüberwachung Preiserhöhungen nicht ohne weiteres zu, und für Tabakwaren gelte dort die Festpreisregel des Artikels 58 des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1969, die schon in der Rechtssache 13/77 (GB-Inno-BM/Vereniging van de Kleinhandelaars in Ta-.

    dd) Zur belgischen Festpreisregelung Nach dem am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Artikel 58 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes, der uns schon aus dem Verfahren 13/77 bekannt ist,.

    Dem läßt sich meines Erachtens nicht mit einem Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 13/77 (Slg. 1977, 2115 ff.) entgegentreten, in dem der genannte Artikel 58 unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels zu untersuchen war.

    Außerdem betonen sie, es sei nicht vertretbar, daß die Kommission in Ziffer 83 der Entscheidung, in der vom belgischen Festpreissystem gesprochen wird, auf Formulierungen aus dem Urteil der Rechtssache 13/77 Bezug nehme, um zu erklären, Artikel 85 Absatz 1 greife auch ein, wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs durch eine innerstaatliche Gesetzesbestimmung begünstigt werde.

    - Vorwerfen kann man der Kommission in diesem Zusammenhang außerdem - und dies bezieht sich auf Punkt 83 der angegriffenen Entscheidung -, sie habe zu Unrecht die Erwägung aus dem Urteil 13/77 (Slg. 1977, 2141 ff.) Artikel 86 greife auch ein, wenn ein Mißbrauch durch nationale Regelungen begünstigt werde, für die Begründung ihrer Entscheidung verwendet.

  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Von Bedeutung erscheint mir auch, daß in der Rechtsprechung - etwa im Urteil vom 15. Juli 1970 der Rechtssache 44/69 (Buchler & Co./Kommission, Slg. 1970, 733) - schon festgehalten wurde, es reiche für Wettbewerbsverfahren aus, wenn die Mitglieder der Kommission von der mit einer Anhörung beauftragten Person mit Hilfe von Protokollen und Bandaufzeichnungen unterrichtet worden und ihnen die Verwaltungsakten zugänglich gewesen seien.

    Insofern ist das Urteil der Rechtssache 44/69 (Buchler & Co./Kommission, Urteil vom 15. Juli 1970, Slg. 1970, 757) zu sogenannten "Gentlemen's Agreements" von Interesse.

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Denn nach der Rechtsprechung (Rechtssache 26/76, Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG/Kommission, Urteil vom 25. Oktober 1977, Slg. 1977, 1875 ff.) setzt Artikel 85 das Vorhandensein eines wirksamen Wettbewerbs (workable competition) voraus.
  • EuGH, 20.06.1978 - 28/77

    Tepea / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    b) Sollte man aber, obwohl sich die unzulängliche Prüfung der Kommision, was die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung angeht, offensichtlich auf den gesamten zu beurteilenden Komplex bezieht, der Meinung sein, die angestellten Überlegungen rechtfertigten jedenfalls nicht eine Kritik an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Teils der früheren Maßnahmen, der die quantitative Beschränkung der Anerkennung von Großhändlern bestimmter Kategorien und das Verbot des Weiterverkaufs durch Großhändler an andere Händler zum Inhalt hat, so wäre immer noch zu prüfen, ob insoweit die andere in Artikel 85 genannte Voraussetzung, die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, vorliegt, die ja ebenfalls spürbar sein muß (vgl. etwa das Urteil der Rechtssache 28/77, Tepea BV/Kommission, Urteil vom 20. Juni 1978, Slg. 1978, 1391).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Insofern kommt es vielmehr darauf an - dazu kann etwa auf das Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands Company und United Brands Continental BV/ Kommission, Slg. 1978, 308) verwiesen werden -, ob durch den der Kommission anzulastenden Verstoß der Gang des Verfahrens entscheidend beeinflußt wurde und ob angenommen werden kann, daß dieses bei korrektem Verlauf mit einem anderen Resultat abgeschlossen worden wäre.
  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Sie hat außerdem, unter Bezugnahme auf das Urteil 73/74 (Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique und andere/Kommission, Urteil vom 26. November 1975, Slg. 1975, 1491), darauf hingewiesen, daß Entsprechendes zu gelten habe bei Klauseln über andere Geschäftsbedingungen, wenn Hauptelemente des Preises als Richtwerte festgesetzt werden, was im vorliegenden Fall für die den Abnehmern der Hersteller gewährten Vergütungen zutrifft.
  • EuGH, 14.07.1972 - 49/69

    BASF / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1980 - 209/78
    Grundig-Verkaufs-GmbH/Kommission, Urteil vom 13. Juli 1966, Slg. 1966, 386) ausdrücklich betont wurde, es sei nicht notwendig, den an einem Kartellverfahren Beteiligten "sämtliche Unterlagen mitzuteilen"; entscheidend sei nur (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 49/69, Badische Anilin- und Soda- Fabrik AG/Kommission, Slg. 1972, 731), daß "die Betroffenen über die wesentlichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt werden, auf die sich die Kommission für die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte stützt".
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