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   VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01   

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https://dejure.org/2002,27266
VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01 (https://dejure.org/2002,27266)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05.04.2002 - 21 A 170/01 (https://dejure.org/2002,27266)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05. April 2002 - 21 A 170/01 (https://dejure.org/2002,27266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren; Teilweise Prozesskostenhilfebewilligung ; Beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts; Berechnung der Anwaltsgebühren; Beiordnung nur für einen Teil des Streitgegenstandes; Verhältnismäßige Teilung

  • Judicialis

    BRAO § 121; ; ZPO § 122

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 14.12.2000 - 4 So 90/00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01
    Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris).
  • BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01
    Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris).
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