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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1993 - 21 B 1563/92.AK   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1993 - 21 B 1563/92.AK (https://dejure.org/1993,8718)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.04.1993 - 21 B 1563/92.AK (https://dejure.org/1993,8718)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK (https://dejure.org/1993,8718)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    Den Antrag des Klägers zu 1. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat durch Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK - abgelehnt.

    Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, in bezug auf die THTR-Brennelemente ausgeführt:.

    vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK -.

    Dem in diesem Zusammenhang angesprochenen und von der Betreiberin des THTR in dem Verfahren 21 B 1563/92.AK vorgelegten Auszug aus dem Vertrag vom November 1984 über die Zwischenlagerung ist bezüglich der in § 2 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten Verpflichtung, die spezifizierten Brennelemente aus dem THTR nach Maßgabe der noch zu erteilenden atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung (Anlage II) zwischenzulagern, nicht eine bereits damals existente Ausfertigung oder ein Muster eines Genehmigungsbescheides als Anlage II beigefügt worden, sondern lediglich ein erkennbar ohne Zutun des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) gefertigtes Beiblatt, auf dem eine atomrechtliche "Aufbewahrungsgenehmigung vom ..." angesprochen ist, die vereinbarungsgemäß Bestandteil des Vertrages werde, sobald sie erteilt werde.

    6.3 Zu der an die bis 2027 festgeschriebenen Geltungsdauer der Genehmigung anknüpfenden Frage, ob das Bedürfnis bis dahin andauert oder vorher mit Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle wegfällt, vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK -, S. 19 f., ist darauf hinzuweisen, daß sich nach Inbetriebnahme einer Anlage des Bundes der Abruf der zwischengelagerten radioaktiven Abfälle nach § 86 Satz 1 2. Halbsatz StrlSchV gegen die - zeitlich sich darüberhinaus erstreckende - genehmigte Zwischenlagerung durchsetzt.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Dem Bund ist damit eine Handlungspflicht auferlegt (vgl. zu § 6 Abs. 4 AtG BVerwG, Beschl. v. 5.1.2005 - 7 B 135.04 -, NVwZ 2005, 817 - öffentliches Interesse kraft Gesetzes; ferner OVG Münster, Urt. v. 3.10.1996 - 21 D 2/89.AK -, RdE 1997, 222 ff.; Beschl. v. 26.4.1993 - 21 B 1563/92.AK -, NVwZ-RR 1994, 143, 146; VGH München, Urt. v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -) und die Frage der Erforderlichkeit vom Gesetzgeber beantwortet (vgl. Gaentzsch, Struktur und Probleme des atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, aaO, S. 119 f.; de Witt, aaO, S. 129).
  • BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung an der

    Er habe auch an dem Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.
  • BVerwG, 18.02.1998 - 11 B 30.97

    Ablehnung von Richtern wegen Mitwirkung an einem die Selbstablehnung eines

    Er habe auch an dem Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.AK - mitgewirkt, mit dem ablehnend über den Antrag des Klägers zu 1 entschieden worden sei, die aufschiebende Wirkung seiner zusammen mit dem Kläger zu 2 erhobenen Klage gegen den ersten Nachtrag vom 17. März 1992 wiederherzustellen, soweit die Aufbewahrung von bestrahlten THTR-Brennelementen betroffen war.
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