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   VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393   

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https://dejure.org/2009,19589
VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393 (https://dejure.org/2009,19589)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2009 - 21 BV 04.393 (https://dejure.org/2009,19589)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2009 - 21 BV 04.393 (https://dejure.org/2009,19589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bedarfsprüfung für Betten einer Einrichtung für geriatrische Rehabilitation oder Pflege anhand eines Versorgungvertrages zwischen Einrichtungsträger und den Krankenkassenverbänden; Berücksichtigung des Anteils der Privatpatienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs von Förderbescheidung und einer entsprechenden Rückforderung wegen Umwidmung eines Krankenhauses in eine Einrichtung für geriatrische Rehabilitation und Pflege; Heranziehung eines Versorgungsvertrages zur Ermittlung eines zusätzlichen ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; KHG § 9 Abs. 2 Nr. 6; ; BayKrG Art. 12 a.F.; ; BayKrG Art. 19 Abs. 2; ; BayKrG Art. 20 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze; Förderung von sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. nach AGPflegeVG: Krankenhausförderung; Jahrespauschalen; Ausscheiden aus dem Krankenhausplan; Umwidmung von Akutbetten in Geriatriebetten; Rückerstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394

    Krankenhausförderung; Einzelförderung von Investitionen; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393
    Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, dass er die hilfsweise Aufrechnung in dem Parallelverfahren 21 BV 04.394 vornehmen wolle.

    Einen mit Beschluss des Senats vom 26. April 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin an den Beklagten (in beiden Verfahren 21 BV 04.393 und 21 BV 04.394) insgesamt 2.500.000,00 Euro, zahlbar in drei Jahresraten, zu zahlen gehabt hätte, lehnte der Beklagte ab.

    Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Dezember 2003 in dem Parallelverfahren M 9 K 00.5144 (21 BV 04.394), auf die in dem hier angegriffenen Urteil in diesem Zusammenhang verwiesen wird, wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393
    Denn als "Bedarf" bezeichnet man schon allgemein einen Überhang an Nachfrage nach bestimmten Produkten oder Leistungen gegenüber dem vorhandenen Angebot (vgl. Bundessozialgericht vom 23.7.2002 Az. B 3 KR 63/01 R ).
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394
    Das Verwaltungsgericht habe aber im Parallelverfahren M 9 K 01.1643 (21 BV 04.393) lediglich eine Aufrechnung in Höhe von 266.515,49 Euro vorgenommen.

    Einen mit Beschluss des Senats vom 26. April 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin an den Beklagten (in beiden Verfahren 21 BV 04.393 und 21 BV 04.394) insgesamt 2.500.000,00 Euro, zahlbar in drei Jahresraten, zu zahlen gehabt hätte, lehnte der Beklagte ab.

    Unter Berücksichtigung des im Parallelverfahren wegen der Rückforderung von gemäß Art. 12 BayKrG a.F. pauschal gewährten Fördergeldern (21 BV 04.393) ermittelten Erstattungsbetrages von 175.679,17 Euro errechnen sich von dem Beklagten zu Recht geltend gemachte Rückerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.332.997,00 Euro (ohne Zinsen).

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