Rechtsprechung
VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
1. Bei der Prüfung der Frage, ob für Betten einer Einrichtung für geriatrische Rehabilitation oder Pflege, in die ein Krankenhaus nach dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan umgewidmet wird, ein zusätzlicher Bedarf im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG in seiner bis ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf von Förderbescheiden und Rückforderung von Fördermitteln von einer Betreiberin einer ehemaligen Frauenklinik mit zuletzt 54 akutstationären Betten für Gynäkologie und Geburtshilfe; Zusätzliche Berücksichtigung des Anteils an Privatpatienten bei der ...
- Judicialis
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; KHG § ... 9 Abs. 2 Nr. 6; ; BayKrG Art. 11 a.F.; ; BayKrG Art. 19 Abs. 2; ; BayKrG Art. 20 a.F.; ; BayKrG Art. 17 Abs. 1 a.F.; ; BayKrG Art. 17 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 387; ; BGB § 388; ; BGB § 389; ; AGBGB Art. 71 Abs. 1; ; AGBGB Art. 71 Abs. 2; ; AGBGB Art. 71 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze; Förderung von sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. nach AGPflegeVG: Krankenhausförderung; Einzelförderung von Investitionen; Ausscheiden aus dem Krankenhausplan; Umwidmung von Akutbetten in Geriatriebetten; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 03.12.2003 - M 9 K 00.5144
- VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394
Das Verwaltungsgericht habe aber im Parallelverfahren M 9 K 01.1643 (21 BV 04.393) lediglich eine Aufrechnung in Höhe von 266.515,49 Euro vorgenommen.Einen mit Beschluss des Senats vom 26. April 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin an den Beklagten (in beiden Verfahren 21 BV 04.393 und 21 BV 04.394) insgesamt 2.500.000,00 Euro, zahlbar in drei Jahresraten, zu zahlen gehabt hätte, lehnte der Beklagte ab.
Unter Berücksichtigung des im Parallelverfahren wegen der Rückforderung von gemäß Art. 12 BayKrG a.F. pauschal gewährten Fördergeldern (21 BV 04.393) ermittelten Erstattungsbetrages von 175.679,17 Euro errechnen sich von dem Beklagten zu Recht geltend gemachte Rückerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.332.997,00 Euro (ohne Zinsen).
- VGH Bayern, 30.09.2002 - 21 B 99.240
Förderung der Schließung oder Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394
Zu diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayKrG a.F. und wurde mit seiner Entstehung fällig (BayVGH vom 30.9.2002 Az. 21 B 99.240).Die ihr obliegende Leistung, nämlich die Rückerstattung der Fördermittel, konnte die Klägerin nach Zustellung des Bescheids vom 14. September 1999 am 21. September 1999 bewirken, die ihr gebührenden Ausgleichszahlungen konnte sie mit Ablauf des 31. August 1999 fordern (387 BGB), da diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan fällig wurden (BayVGH vom 30.9.2002 a.a.O.).
- BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.394
Denn als "Bedarf" bezeichnet man schon allgemein einen Überhang an Nachfrage nach bestimmten Produkten oder Leistungen gegenüber dem vorhandenen Angebot (vgl. Bundessozialgericht vom 23.7.2002 Az. B 3 KR 63/01 R ).
- VGH Bayern, 04.02.2009 - 21 BV 04.393
Bedarfsprüfung für Betten einer Einrichtung für geriatrische Rehabilitation oder …
Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, dass er die hilfsweise Aufrechnung in dem Parallelverfahren 21 BV 04.394 vornehmen wolle.Einen mit Beschluss des Senats vom 26. April 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin an den Beklagten (in beiden Verfahren 21 BV 04.393 und 21 BV 04.394) insgesamt 2.500.000,00 Euro, zahlbar in drei Jahresraten, zu zahlen gehabt hätte, lehnte der Beklagte ab.
Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Dezember 2003 in dem Parallelverfahren M 9 K 00.5144 (21 BV 04.394), auf die in dem hier angegriffenen Urteil in diesem Zusammenhang verwiesen wird, wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
- VG München, 16.03.2016 - M 9 K 14.5798
Teilweise Rückabwicklung einer Krankenhausfördermaßnahme
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek.Dafür müssten Planbetten bzw. Akutbehandlungsplätze oder Abteilungen des Krankenhausbetriebs bzw. Fachrichtungen (Chirurgie, Innere Medizin) entfallen oder der Krankenhausbetrieb müsste in Gänze eingestellt werden (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 30; U.v. 1.8.2006 - 21 BV 04.3527 - BeckRS 2006, 32904;… Dettling/Gerlach, KHG, 1. Auflage 2014, § 6 Rn. 29 und § 8 Rn. 16).
- VG München, 16.03.2016 - M 9 K 14.5799
Förderrechtliche Abwicklung einer ehemaligen Krankenhausbetriebsstelle
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. - VG München, 16.03.2016 - M 9 K 14.5801
Förderrechtliche Abwicklung - Umstrukturierung eines Krankenhausbetriebs
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek.