Rechtsprechung
VGH Bayern, 23.01.2009 - 21 BV 08.30134 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zuweisung in staatliche Gemeinschaftsunterkunft - begründeter Ausnahmefall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Asylbewerbers in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft; Bestimmung der Voraussetzungen eines begründeten Ausnahmefalls i.S.v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 Bayerisches Aufnahmegesetz (AufnG) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufnG Art. 4 Abs. 4; AufnG Art. 4 Abs. 1; AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl § 8 Abs. 1; DVAsyl § 8 Abs. 5; AufenthG § 25 Abs. 3
D (A), Gemeinschaftsunterkünfte, Ermessen, begründeter Ausnahmefall, Wohnsitzauflage, Familienangehörige, Ehegatte, Aufenthaltserlaubnis
- Judicialis
AufnG Art. 1; ; AufnG Art. 4; ; DVAsyl § 8; ; AufenthG § 25 Abs. 3; ; VwGO § 114
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verteilung von Asylbewerbern: Zuweisung in staatliche Gemeinschaftsunterkunft; begründeter Ausnahmefall; Ermessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bayerisches Aufnahmegesetz: Familienangehörige müssen nicht in Gemeinschaftsunterkunft leben - Mehr Rechte für geduldete Ausländer aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 03.03.2008 - W 7 K 07.683
- VGH Bayern, 23.01.2009 - 21 BV 08.30134
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 28.09.2006 - 21 ZB 06.1558
Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2009 - 21 BV 08.30134
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 27.2.2006 Az. 21 CS 06.138 und vom 28.9.2006 Az. 21 ZB 06.1558) die Auffassung vertreten, dass auch dann, wenn ein Ehegatte, der - wie hier - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt und damit nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, nicht vom Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG auszugehen ist, weil die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und/oder Familien in der Gemeinschaftsunterkunft dadurch aufrecht erhalten werden kann, dass der jeweilige Aufenthaltserlaubnisinhaber nach § 25 Abs. 3 AufenthG ebenfalls in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt.
- VG München, 11.05.2023 - M 24 K 22.1987
Klage (Stattgabe), Verbescheidung, Private Wohnsitznahme, Atypischer Fall, …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23. Januar 2009, Az. 21 BV 08.30134 - juris - aus:.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2009 - 21 BV 08.30134 -, Rn. 13, juris).
Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist allgemein zu sehen, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2009 - 21 BV 08.30134 - juris Rn. 17 keine außergewöhnliche Schwellenhöhe ergibt.
- VG München, 11.05.2023 - M 24 K 21.4839
Klage (Stattgabe), Verbescheidung, Private Wohnsitznahme, Atypischer Fall, …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23. Januar 2009, Az. 21 BV 08.30134 - juris - aus:.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2009 - 21 BV 08.30134 -, Rn. 13, juris).
Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist allgemein zu sehen, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2009 - 21 BV 08.30134 - juris Rn. 17 keine außergewöhnliche Schwellenhöhe ergibt.
- VG Würzburg, 08.11.2018 - W 1 K 18.31806
Ablehnung der Gestattung des Auszuges aus der Gemeinschaftsunterkunft
Deshalb betont auch die Begründung zu Art. 4 AufnG (…vgl. LT-Drs. 14/8632, S. 6), dass die Nichtunterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen muss (vgl. BayVGH, U.v. 23.1.2009 - 21 BV 08.30134 - juris).
- VG München, 08.10.2012 - M 24 K 11.5008
Lndesinterne Umverteilung; private Wohnsitznahme außerhalb des bislang …
Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG (a.F.) war die private Wohnsitznahme auf absolute Ausnahmefälle begrenzt, wobei vor allem gesundheitliche und - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - familiäre Gründe entscheidend waren (vgl. BayVGH vom 23.1.2009, Az. 21 BV 08.30134, juris RdNr. 13 - 16). - VG Würzburg, 08.11.2018 - W 1 K 18.31805
Ablehnung der Gestattung des Auszuges aus der Gemeinschaftsunterkunft
Deshalb betont auch die Begründung zu Art. 4 AufnG (…vgl. LT-Drs. 14/8632, S. 6), dass die Nichtunterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen muss (vgl. BayVGH, U.v. 23.1.2009 - 21 BV 08.30134 - juris). - VG Bayreuth, 18.05.2021 - B 6 E 21.431
Gestattung der Wohnsitznahme in einer Privatwohnung
Die Unterbringung in einer privaten Unterkunft muss daher, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen (VG Würzburg, U.v. 8.11.2018 - W 1 K 18.31805 - juris Rn. 17 unter Verweis auf BayVGH U.v. 23.1.2009 - 21 BV 08.30134 - juris). - VGH Bayern, 21.06.2011 - 19 C 10.153
Prozesskostenhilfebeschwerde; Beschränkung der Wohnsitznahme; Frage der …
In dem des Weiteren vom Kläger zitierten Beschluss des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2009 (21 BV 08.30134) wird die Frage einer Gleichstellung von nach nationalem Recht vor Abschiebung geschützten Ausländern mit subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Regelungsweite des § 25 Abs. 3 AufenthG auch nicht ansatzweise problematisiert; hierzu bestand auch keinerlei Anlass, da ein völlig anderer Sachverhalt als vorliegend zugrunde lag, nämlich die Frage eines Ausnahmefalles i.S. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG bei einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft. - VGH Bayern, 16.02.2009 - 21 CS 08.3317
Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft; Sofortvollzug; Anordnung der …
Erst wenn diese persönlichen Interessen das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen, ist ein begründeter Ausnahmefall gegeben (vgl. BayVGH vom 23.1.2009 Az. 21 BV 08.30134).