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   AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08   

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https://dejure.org/2008,16800
AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08 (https://dejure.org/2008,16800)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.06.2008 - 21 C 43/08 (https://dejure.org/2008,16800)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 21 C 43/08 (https://dejure.org/2008,16800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Angebliche "Confirm-Mails" und unzulässige E-Mail-Werbung - Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignetund ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keineunzumutbare Belästigung dar.

  • LawCommunity.de

    Unverlangte E-Mail Werbung -- Double-Opt-In-Verfahren

  • webshoprecht.de

    Notwendigkeit der Einwilligung zur E-Mail-Werbung durch Double-Opt-In

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Grenzen zulässiger Double-Opt-In-E-Mail-Werbung

  • rechtmedial.de (Auszüge)

    Double-Opt-In Verfahren; Nur Opt-In = unzumutbare Belästigung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Inhaber der Website haftet für Newsletter-Versand

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 144 (Ls.)
  • MIR 2008, Dok. 191
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG München, 30.11.2006 - 161 C 29330/06

    E-Mail Double-Opt-In-Verfahren ist kein Spam

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Diese ist aber jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich so neutral gestaltet ist, dass ein werbender Charakter entfällt, keine unzumutbare Belästigung i. S. von §§ 823, 1004 BGB (vgl. AG München, Urt. v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06 ).

    Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass das so genannte Double-Opt-In-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und keine unzumutbare Belästigung i. S. von §§ 823, 1004 BGB darstellt (vgl. AG München, [Urt. v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06,] GRUR-RR 2007, 128).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Da es sich beim Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs um einen offenen Tatbestand handelt, ergeben sich Inhalt und Grenzen des geschützten betrieblichen Bereichs sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs zwar erst aus einer Interessen- und Güterabwägung im Hinblick auf die im Einzelfall kollidierenden Interessen (vgl. BGHZ 138, 311 ; Palandt, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 126), diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten der Klägerin aus.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Das Gericht folgt insoweit der obergerichtlich bestätigten Grundsätzen (vgl. KG, NJW-RR 2005, 51 ; BGH, NJW 2004, 1655 ).
  • LG Berlin, 16.05.2002 - 16 O 4/02

    Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    So hätte zumindest sichergestellt werden können, dass Dritte nicht eine fremde oder falsche Adresse angeben (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 631 ).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 ; NJW 2004, 3102, 3105).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 ; NJW 2004, 3102, 3105).
  • KG, 22.06.2004 - 9 W 53/04

    Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spamming: Mithaftung einer politischen Partei

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 11.06.2008 - 21 C 43/08
    Das Gericht folgt insoweit der obergerichtlich bestätigten Grundsätzen (vgl. KG, NJW-RR 2005, 51 ; BGH, NJW 2004, 1655 ).
  • LG Essen, 20.04.2009 - 4 O 368/08

    Alleinige Zulässigkeit des Double-Opt-In-Verfahrens

    Dieser Gesichtspunkt ist bei einem Rechtsanwalt als Empfänger der e-mail von besonderem Gewicht, da ihm bei versehentlicher Löschung ein Haftungsfall drohen kann (AG Berlin-Mitte, Az.: 21 C 43/08).

    Dementsprechend kann der Nachweis der Einwilligung durch den Werbenden nur durch das sog. double-opt-in-Verfahren oder ein entsprechendes Verfahren, nicht aber durch das von der Beklagten zu 2) verwendete single-opt-in-Verfahren geführt werden, weil dieses Verfahren den Missbrauch durch Unbefugte, die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht ausschließen kann (AG Berlin-Mitte, Az.: 21 C 43/08).

  • AG Düsseldorf, 14.07.2009 - 48 C 1911/09

    Verwendung des confirmed Opt-In bei der Versendung von Newslettern und Beweislast

    Dies ist bei dem sogenannten confirmed opt-in Verfahren anders, hier muss der Empfänger aktiv werden um eine künftige Überflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008, Az. 21 C 43/08).
  • AG Hamburg, 05.05.2014 - 5 C 78/12

    Einwilligung für Werbe-E-Mails einer Partnerbörse im Single-Opt-in-Verfahren

    Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis verwendet wird, da eine ausbleibende Reaktion auf diese Check-Mail als Ablehnung wirkt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008, Az.: 21 C 43/08).
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