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   AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08   

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https://dejure.org/2009,10185
AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08 (https://dejure.org/2009,10185)
AG Essen, Entscheidung vom 16.04.2009 - 21 C 486/08 (https://dejure.org/2009,10185)
AG Essen, Entscheidung vom 16. April 2009 - 21 C 486/08 (https://dejure.org/2009,10185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus einem Behandlungsvertrag aufgrund Nichtaufklärung der fehlenden Eignung eines Medikaments zur Augenbehandlung; Vertretbarkeit eines Heilversuchs mit einer klinisch nicht hinreichend erprobten Therapie

  • info-krankenhausrecht.de

    Arzthaftung Schadensersatz Schmerzensgeld Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • arzthaftung-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Aufklärung bei Off-Label-Injektion von Triamcinolon

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 353/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

    Auszug aus AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08
    Ein Patient hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nicht in dem gebotenen Umfang über Risiken informiert wird, sich aber ein Risiko einstellte, über welches er informiert wurde (BGH NJW 2001, 2798, 2798; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, § 823, Randnummer 725).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06

    Umfang der Aufklärungspflicht und Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer ärztlichen

    Auszug aus AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08
    Der Patient ist über die Behandlungsmethode, die sich noch in der Erprobung befindet, aufzuklären (BGH, NJW 2007, 2774, 2776; Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 2000, Seite 142, Randnummer 39).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus AG Essen, 16.04.2009 - 21 C 486/08
    Für den Fall, dass sich ein Patient innerhalb kurzer Zeit erneut einem Eingriff unterziehen muss, kann die Wiederholung der Eingriffsaufklärung entfallen, wenn sich gegenüber dem ersten Eingriff keine wesentlich neuen Risiken ergeben (BGH, NJW 2000, 1784, 1788; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, 2006, Seite 221, Randnummer 46).
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