Rechtsprechung
VGH Bayern, 20.01.2009 - 21 CS 08.2921 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ruhen der Approbation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04
Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer …
Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2009 - 21 CS 08.2921
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkrete (Dritt-)Gefährdung anzustellen (vgl. BVerfG vom 12.3.2004 NVwZ-RR 2004, 545). - BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der …
Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2009 - 21 CS 08.2921
Denn die Regierung der Oberpfalz hat erkennbar berücksichtigt, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 19.12.2007 NJW 2008, 1369) der Sofortvollzug des Ruhens der Approbation konkrete Anhaltspunkte dafür voraussetzt, von dem betreffenden Arzt würden schon während des Verfahrens wegen des Ruhens der Approbation Gefahren ausgehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 13 A 4748/06
Anordnung des Ruhens der Approbation
Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2009 - 21 CS 08.2921
Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesem Schutz dienende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig, wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand Januar 2005, RdNr. 83; OVG NW vom 5.6.2007 13 A 4748/06 ).
- VG Köln, 24.04.2012 - 7 K 7253/10
Ruhen der Approbation eines Bonner Arztes zu Recht angeordnet
vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2009 - 3 StR 44/09 -, Rn. 5 f., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2009 - 21 CS 08.2921 -, Rn. 16 ff., juris.So im Ergebnis wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2009 - 21 CS 08.2921 -, Rn. 16 ff., juris.
- OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Approbation; Bestimmtheit; …
Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesem Schutz dienende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig, wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.1.2009 - 21 CS 08.2921 -, juris Rn. 21;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2004 - 13 2436/03 -, MedR 2005, 102, juris Rn. 7 ff.;… v. 5.6.2007 - 13 A 4748/06 -, MedR 2007, 611, juris Rn. 8). - VG Bremen, 27.05.2013 - 5 V 380/13 Mit anderen Worten muss der Verdacht sich bereits so konkretisiert haben, dass eine strafgerichtliche Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.01.2009 - 21 CS 08.2921;… OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05; Stollmann, MedZR 2010, 682 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten Drittgefährdung anzustellen (vgl. BVerfG, B. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; B. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09; BayVGH, B. v. 20.01.2009 - 21 CS 08.2921; OVG NRW, B. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10).
- VG Würzburg, 27.10.2023 - W 7 K 22.488
Ruhen der Approbation, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende ordnungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, einem Arzt, dessen Eignung und Fähigkeit zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist, die Ausübung der Heilkundetätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, weil eine weitere Tätigkeit des Arztes bis zur Entscheidung, ob die Approbation wegen den in § 5 Abs. 2 BÄO genannten Gründen widerrufen wird oder nicht, eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für den Einzelnen nach sich ziehen würde (BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 21 CS 08.2921 - juris Rn. 21).