Weitere Entscheidung unten: ArbG Hamburg, 20.01.2009

Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08   

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https://dejure.org/2011,9149
ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2011,9149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 78/2000, § 10 S 3 Nr 5 AGG, Art 3 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 TzBfG
    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifliche Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt gegen Art. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine tarifvertragliche Befristung von Arbeitsverhältnissen auf das Renteneintrittsalter kann unwirksam sein

Besprechungen u.ä.

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mit 65 ist noch lang noch nicht Schluss - Unwirksamkeit einer Altersbegrenzungsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 524
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87; 110, 274; 117, 1).

    Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind in Ansehung von Art. 3 GG umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87; 97, 169).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Rechtfertigungsanforderungen sind vorliegend gesteigert, da mit dem Alter an ein personenbezogenes Merkmal angeknüpft wird (vgl. BVerfG 7.7.2009 - 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199).
  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 870/06

    Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Das BAG verlangt von einem Arbeitnehmer nach Lage der Umstände nicht unbeträchtliche Einschnitte in Gehalt und Tätigkeit (BAG 26.9.2007, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 13).
  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 587/05

    Tarifvertraglicher Kündigungsausschluss

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 6, 7.2006, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201).
  • ArbG Cottbus, 13.09.2000 - 6 Ca 2170/00

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung; Benachteiligung wegen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    In der mutterschutzrechtlichen Literatur wird dieser Entscheidung zugestimmt (jurisPK-FuB/ Zipprich 2009 Kap.5.16 Rz. 39; ErfK/ Schlachter 11. Aufl. 2011 AGG § 3 Rz. 5; Buchner/ Becker MuSchG 8. Aufl. 2008 § 9 Rz. 73), sie entspricht auch früheren deutschen Judikaten (ArbG Cottbus 13.09.2000 - 6 Ca 2170/00, NZA-RR 2000, 626).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Beschäftigungsanspruch besteht, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf einer Verletzung von Art. 5 GG beruht (BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 126/85 - BVerfGE 86, 122; in der Konstruktion zustimmend BAG AP Nr. 2 zu § 17 BBIG aF).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Dessen Bestehen haben die Gerichte im Rahmen der Befristungskontrolle zu prüfen (BAG 31.7.2002 - 7 AZR 140/01, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (BVerfG 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, DVBl. 2009, 117; BAG 19.02.2008, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 87; 110, 274; 117, 1).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08
    Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (BVerfG 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, DVBl. 2009, 117; BAG 19.02.2008, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191).
  • LAG Köln, 21.06.2005 - 13 (5) Sa 179/05

    Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit

  • BAG, 21.07.2004 - 7 AZR 589/03

    Altersgrenze für Flugzeugführer

  • BAG, 03.04.1958 - 2 AZR 469/56

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattung der Arbeitnehmeranteile -

  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 762/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • OLG Köln, 29.07.2010 - 18 U 196/09

    Schadensersatz für Geschäftsführer wegen Altersdiskriminierung

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99

    Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

  • BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 390/67

    Rechtliches Interesse an Feststellung - Leistungsklage - Feststellungsklage -

  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten

  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 136/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsmittelstreitwert, Divergenz

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • LAG Hamburg, 22.02.2011 - 4 Sa 76/10

    Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

    aa) Durch Urteil vom 25. Januar 2011 (- 21 Ca 235/08 - zitiert nach juris) hat das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, dass die Altersgrenzenregelung des § 19 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) gegen Art. 3 GG verstößt, denn die vorgenommene Gruppenbildung (Arbeitnehmer bis 65 und Arbeitnehmer ab 65) sei unzulässig.
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Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10669
ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2009,10669)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2009,10669)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 21 Ca 235/08 (https://dejure.org/2009,10669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Tarifliche Altersgrenze - Vereinbarkeit mit EGRL 78/2000)Altersgrenze durch Tarifvertrag mit europäischen Recht vereinbar?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines wegen Erreichens des 65. Lebensjahres die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehenden Tarifvertrags des Gebäudereinigungsgewerbes; Zulässigkeit der Senioritätsregelung durch beschäftigungspolitische und arbeitsmarktpolitische Gründe i.S.d § 10 Nr. 5 ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter, Tarifvertrag: Altersgrenze

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verstoßen Altersgrenzen in Tarifverträgen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung?

Besprechungen u.ä.

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Zwangspensionierungen doch europarechtswidrig?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Eine solche Regelung führe daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 51, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .

    Als ein nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG objektives und angemessenes legitimes Ziel, das die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auf Grund des ihnen zustehenden Regelungsermessens verfolgen können und dessen Rechtmäßigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, hat der Europäische Gerichtshof jedoch Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt anerkannt, wenn hierdurch ua. die Arbeitslosigkeit eingedämmt werden soll (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 62, 66, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .

    So sind beschäftigungsfördernde Regelungen zu Gunsten von Personen zulässig, die eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt suchen (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 60, aaO) .

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungspolitik sowie die Arbeitsmarktlage zu den Zielen gehören, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich EU und Art. 2 EG die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus zu den Zielen zählt, die sowohl von der Europäischen Union als auch von der Gemeinschaft verfolgt werden (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 64, aaO) .

    Die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele können sich dabei entweder auf den gesamten Arbeitsmarkt oder auf die Beschäftigungssituation in bestimmten Branchen erstrecken (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 69 f., aaO; für nicht eindeutig hält diese Aussage allerdings Bayreuther DB 2007, 2425) .

    Der Gerichtshof hält es für ausreichend, wenn andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 56 f., EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3 ).

    42 aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Annahme der Stellen eines Mitgliedstaats, dass die im spanischen Recht als Zwangsversetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bezeichnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der festgelegten Altersgrenze angemessen und erforderlich sein kann, um das im Rahmen der nationalen Beschäftigungspolitik angeführte legitime Ziel der Förderung von Vollbeschäftigung durch Begünstigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu erreichen, nicht unvernünftig (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 72, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .

    Nach seiner Ansicht kann die genannte Maßnahme auch nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen des zwangsweise in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmers angesehen werden, wenn die einschlägige nationale Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass dem Betroffenen am Ende seiner beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugute kommt, deren Höhe nicht als unangemessen betrachtet werden kann (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 73 , aaO) .

    Die in diesem Zusammenhang vorgesehenen nationalen Maßnahmen dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 71, aaO) .

    Vielmehr hat der Gerichtshof im Tenor der Entscheidung ausdrücklich auf den Bezug einer "beitragsbezogenen Altersrente" abgestellt (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3) .

    Das BAG verweist darauf, dass der EuGH es für ausreichend hält, wenn andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete, Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] - Rn. 56 f., EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 3.) .

    Dass nämlich § 19 RTV dazu dienen würde, die Arbeitslosigkeit einzudämmen (EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 [Palacios de la Villa] Rn. 62) ist - von Erwägungen allgemeiner Art abgesehen - nicht recht erkennbar.

  • BVerfG, 30.03.1999 - 1 BvR 1814/94

    Zulässige Beendigung von Arbeitsverhältnissen gem SGB6ÄndG Art 2

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Die mit dem Erreichen des Regelrentenalters aus dem Unternehmen ausscheidenden Arbeitnehmer suchen auf dem Arbeitsmarkt wegen ihrer sozialen Sicherung durch eine Altersrente regelmäßig keine Anschlussbeschäftigung (BVerfG 30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - EzA SGB VI § 41 Nr. 8, zu II 2 a der Gründe).

    Ein anderes, gleich wirksames, aber für die betroffenen Arbeitnehmer weniger einschneidendes Mittel zur Erreichung des beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziels ist daher nicht erkennbar (zu Art. 2 SGB VI ÄndG: BVerfG 30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - EzA SGB VI § 41 Nr. 8, zu II 2 b aa der Gründe) .

    Überdies können sie eine Altersversorgung aufbauen und tragen damit zur Sicherung der Altersrente der bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer bei (ebenfalls zu Art. 2 SGB VI ÄndG: BVerfG 30. März 1999 - 1 BvR 1814/94 - EzA SGB VI § 41 Nr. 8, zu II 2 b bb der Gründe).

    - Die Überlegung, dass die mit dem Erreichen des Regelrentenalters aus dem Unternehmen ausscheidenden Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt wegen ihrer sozialen Sicherung durch eine Altersrente keine Anschlussbeschäftigung suchen würden (BVerfG 30.3.1999 - 1 BvR 1814/94), dürfte für den Niedriglohnsektor kaum zutreffen.

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Die Beklagte bezieht sich hierzu vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hier insbesondere auf ein Urteil vom 18.6.2008 (BAG 18.6.2008 - 7 AZR 116/07, NZA 2008, 1302.) .

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat Zweifel, ob für den Streitfall der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2008 (BAG 18.6.2008 - 7 AZR 116/07, NZA 2008, 1302 -1309.) gefolgt werden kann.

    Auf dieser Basis hat das Bundesarbeitsgericht für einen Fall vor Inkrafttreten des AGG für den Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung auf eine beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Zielsetzung abgestellt und hervorhoben, dass einem objektiven und angemessenen legitimen Ziel i.S.d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht entgegen steht, dass diese Zielsetzung weder in § 14 Abs. 1 TzBfG noch im Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung ausdrücklich genannt ist (BAG 18.6.2008 - 7 AZR 116/07, NZA 2008, 1302.) .

    Die Überlegung, dass die sich aus der Beitragszahlung ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fest steht, so dass der Arbeitnehmer gehalten ist, seine Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge einzustellen (BAG 18.6.2008 - 7 AZR 116/07) erscheint abstrakt zutreffend, hat aber mit der Lebenswirklichkeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen im Gebäudereinigungsgewerbe bei Mini-Jobs nur bedingt zu tun.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Es kann dahinstehen, ob die vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - (ABl. EG Nr. L 303 S. 16 B) am 2. Dezember 2006 für allgemeinverbindlich erklärte Regelung in § 19 Nr. 8 RTV 2003 überhaupt dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts unterfällt und sich ihre Wirksamkeit nach dem von dem Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 [Mangold] - EuGHE I 2005, 9981 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21) herangezogenen primärrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf oder nach den für die Vorwirkung von Richtlinien geltenden Grundsätzen beurteilt.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold zur Rechtfertigung einer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu beurteilenden Ungleichbehandlung die in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Gründe herangezogen (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 [Mangold] - Rn. 58 ff., EuGHE I 2005, 9981 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21) .

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 443/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Dementsprechend stellt der Senat auch nach nationalem Recht bei der wirtschaftlichen Absicherung nur darauf ab, ob der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann (27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - Rn. 30, BAGE 115, 265 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 6) .
  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 701/07

    Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Gegen den Wortlaut dieser Norm ist das AGG sehr wohl auch für Kündigungen relevant ( BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 701/07; MüKoBGB/ Thüsing , § 2 AGG, Rdnr. 17 (europarechtswidrig); Däubler in Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 263 (nicht anzuwenden); Perreng , AiB 2007, 579 (unwirksam); Annuß , BB 2006, 1630 (europarechtskonforme Auslegung); ausf.
  • BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 428/93

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Sie konnten die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die nach Inkrafttreten des RRG am 1. Januar 1992 die maßgebliche Altersgrenze erreichten, nicht wirksam beenden (BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP SGB VI § 41 Nr. 4 = EzA SGB VI § 41 Nr. 2, Leitsatz 1) .
  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08
    Zwar kann eine auf die Vollendung des Regelrentenalters bezogene tarifliche Altersgrenzenregelung dann keinen Bestand haben, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmer diskriminiert oder ihn dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot zuwider benachteiligt (zu vertraglichen Altersgrenzen: BAG 19. November 2003 - 7 AZR 296/03 - BAGE 109, 6 = AP TzBfG § 17 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 4, zu II 2 d bb der Gründe) .
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

    Diese Würdigung wird auch nicht durch die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 131, 113), des Arbeitsgerichts Hamburg (BeckRS 2009, 50505) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (BeckRS 2009, 37463) in Frage gestellt.
  • ArbG Hagen, 11.05.2010 - 1 Ca 200/10

    Zulässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung mit

    Der erkennenden Kammer ist bewusst, dass die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.01.2009 (Vorlagebeschluss) 21 Ca 235/08 und wohl auch vom 22.09.2009, 21 Ca 352/08 - Altersgrenze in einer Betriebsvereinbarung -, jeweils bei juris) offensichtlich in die in den vorzitierten Entscheidungen insbesondere des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Erwägungen nicht ausreichen lassen, um eine Rechtfertigung einer Altersgrenzenregelung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG bzw. § 10 Nr. 5 AGG annehmen zu können.
  • ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10

    Regelung zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

    Aus ähnlichen Erwägungen hat bereits die 21. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens u. a. die Frage zur Entscheidung gestellt, ob ein Tarifvertrag, der es dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten festgelegten Lebensalter zu beenden, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, wenn in dem Mitgliedstaat seit Jahrzehnten ständig entsprechende Klauseln auf die Arbeitsverhältnisse fast aller Arbeitnehmer angewendet werden, gleichgültig, wie die jeweilige wirtschaftliche, soziale und demographische Situation und die konkrete Arbeitsmarklage ist (ArbG Hamburg 20.1.2009, 21 Ca 235/08, juris, LS 3).
  • LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 1997/08

    Gleichstellungsabrede; Vertrauensschutz Tariflohnerhöhung; Altersgrenze; 65;

    Wenn demgegenüber das Arbeitsgericht Hamburg (20.01.2009 - 21 Ca 235/08 - LAGE Richtlinie 2000/87 EG-Vertrag 1999 Nr. 2) zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, beruht das auf den nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten des konkreten Vorlagefalles, nämlich einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin aus dem Niedriglohnsektor im Gebäudereinigergewerbe, der mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres lediglich eine monatliche Altersrente in Höhe von 253, 19 EUR zustand.
  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 BA 1/19

    Sozialversicherung - automatische Beendigung des sozialversicherungspflichtigen

    Das Arbeitsgericht Hamburg hatte die streitige Frage jedoch mit Beschluss vom 20. Januar 2009 (21 Ca 235/08 - Juris) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, da es insbesondere Zweifel daran hatte, ob der Entscheidung des BAG auch nach Inkrafttreten des AGG noch gefolgt werden könne.
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