Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 05.12.2002

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   LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 2-21 O 294/02   

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LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2003 - 2-21 O 294/02 (https://dejure.org/2003,5119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 793; IWF-Übereinkommen (Bretton Woods) Art. VIII Abschn. 2 (b) Satz 1
    Kein Einwand des völkerrechtlichen Notstandes gegen die Zahlungsklage des Gläubigers einer deutschem Recht unterliegenden Anleihe Argentiniens

  • archive.org (Pressemitteilung)

    "Argentinienanleihen"

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 783
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 216/92

    Anwendbarkeit des IWF-Ü auf Kapitalübertragungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Für die Qualifizierung als Kapitalverkehrsgeschäft ist dabei maßgeblich darauf abzustellen, daß die Zahlungen zuvörderst der Übertragung von Kapital dienen und nicht nur den laufenden Zahlungsverkehr betreffen (BGH WM 1994, 54, 55).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93

    Devisenkontrollen nach dem IWF-Übereinkommen (IWF-Ü)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Von der Vorschrift des Art. VIII Anschnitt 2 (b) IWF-Ü werden ausschließlich Devisenkontrakte, nicht hingegen Zahlungen im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs umfasst (BGH WM 1994, 581; BGH WM 1994, 54; Ebke, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, IPR, Einleitung zu Art. 27 ff. EGBGB, 13. Bearb. 2002, Anhang zu Art. 34 EGBGB, Rn. 25, 43).

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Darlehen dann als Kapitalverkehrsgeschäft anzusehen ist, wenn es von langfristiger und wirtschaftlich bedeutender Natur ist (BGH WM 1994, 54 ff., BGH WM 1994, 581 ff)., kann für das Leistungsversprechen aus den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen bei Vorliegen eben dieser Merkmale nichts anderes gelten.

  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 198/58

    Interzonales Recht. Klagerecht des Zessionars

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Zum einen haben die Parteien in § 12 ALB die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, so daß eine unmittelbare Geltung dieses fremdländischen Gesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von vornherein ausgeschlossen ist, da fremdes öffentliches Recht grundsätzlich nur im Erlaßstaat gilt (BGHZ 31, 367, 371).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02
    Daneben ist auch insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, daß die Eingriffsintensität einer Zwangsmaßnahme in aller Regel ungleich höher ist als die bloße Kognition (BVerfGE 46, 342, 367).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen die Republik Argentinien ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 2/21 O 294/02 -, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8, 5 % Zinsen hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.
  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

    das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer, in dem Verfahren 2-21 O 294/02, D. und L. Sch. gegen Republik Argentinien, anzuweisen:.

    das Verfahren 2-21 O 294/02 bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Umfang und Tragweite des völkerrechtlichen Prinzips des Staatsnotstandes auszusetzen.

    Ihren Zahlungsanspruch gegen die Antragstellerin machen die Kläger des Ausgangsverfahrens in einem Urkundsprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer (Az. 2-21 O 294/02) geltend.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 60/03

    Zahlungsanspruchs aus Inhaberschuldverschreibungen des Staates Argentinien:

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • LG Frankfurt/Main, 13.06.2003 - 21 O 122/03
    (vgl. LG Ffm. v. 14.03.2003 - 2-21 0 294/02, WM 2003, 783, 784 f. m.w.N.).

    2-21 0 294/02, WM 2003, 783, 784 m.w.N.).

    14.03.2003 (Az.: 2-21 0 509/02 und 2-21 0 294/02 = WM 2003, 783, 784), in.

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 207/04

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 235/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 236/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 213/03

    Argentinische Staatsanleihe: Verweigerung der Rückzahlung mit der Berufung auf

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 110/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

    Dies hat bereits das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14.3.2003 (AZ.: 2 - 21 O 294/02 = WM 2003, 783, 785) zutreffend herausgearbeitet.

    Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt, wonach die genannte Vorschrift des Übereinkommens nur Zinszahlungen für gewöhnliche und kurzfristige Kreditgeschäfte, nicht aber die hier vereinbarten Zinsforderungen erfasst (LG Frankfurt WM 2003, 783, 785).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2004 - 21 O 55/04
  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

  • AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03

    Allgemeine Regel des Völkerrechts auf Immunitätsverzicht eines ausländischen

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 21 O 495/06

    Verpflichtungen aus Argentinienanleihe 1996: Einwand des Staatsnotstands

  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 32 C 2482/06
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 05.12.2002 - 21 O 294/02   

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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2002 - 21 O 294/02 (https://dejure.org/2002,76882)
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