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   LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99   

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LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99 (https://dejure.org/2000,22040)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2000 - 21 O 425/99 (https://dejure.org/2000,22040)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 21 O 425/99 (https://dejure.org/2000,22040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Minderung des Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Billigkeit wegen provisionsunabhängiger Fixvergütungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VV, Billigkeit, erfolgsunabhängige Zuzahlungen, Fixum, Organisationszuschuss, Bürokostenzuschuss, Billigkeitsreduzierung auf Null, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 972
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
    Selbst wenn die Zuschüsse zur Altersversorgung lediglich in Höhe des Kapitalwerts bei Vertragsbeendigung berücksichtigt würden, bzw. überhaupt nicht, weil im Falle des 1958 geborenen Klägers der Versorgungsanspruch mehr als 21 Jahre nach Ende des Vertretervertrages fällig würde (vgl. BGH NJW 1994, 1350 ff.), würde auch dann ein Ausgleichsanspruch entfallen, da die nach den obigen Maßstäben einzusetzenden fixen Zuschußzahlungen den ermittelten Ausgleichsbetrag schon allein durch Zahlung von Bürokosten und Organisationskostenzuschuß übersteigen.
  • BGH, 14.11.1966 - VII ZR 112/64

    Handelsrecht-Kündigung d. Handelsvertretervertrages;Ausschluß d Ausgleichsanspr.

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
    Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 14.11.1996 (VersR 1966, Seite 1182 ) festgestellt, daß sich ein vom Erfolg unabhängiges garantiertes Mindesteinkommen ausgleichsmindernd auswirkt.
  • LG Bremen, 01.07.1975 - 13 O 970/74

    AA des VV, Billigkeitsgesichtspunkte, Billigkeit, Fixum, Festvergütung,

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
    Ganz allgemein wird in der Praxis die Bewertung von Festvergütungen in der Form gehandhabt, daß die in den letzten zehn Jahren vor der Vertragsbeendigung gezahlten Beträge anteilig bewertet werden, nämlich das vor zehn Jahren gezahlte Fixum mit 10 %, das im letzten Vertragsjahr gezahlte Fixum mit 100 % und daß dann von der Summe dieser bewerteten Beträge 1/3 als Minderungsposten ausgleichsmindernd gegengerechnet wird (vgl. LG Bremen, VersR 1975, 1099; LG München, VersR 1975, 81).
  • LG München I, 04.07.1974 - 17 O 798/73

    AA des VV bei erfolgsunabhängigen Bezügen, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
    Ganz allgemein wird in der Praxis die Bewertung von Festvergütungen in der Form gehandhabt, daß die in den letzten zehn Jahren vor der Vertragsbeendigung gezahlten Beträge anteilig bewertet werden, nämlich das vor zehn Jahren gezahlte Fixum mit 10 %, das im letzten Vertragsjahr gezahlte Fixum mit 100 % und daß dann von der Summe dieser bewerteten Beträge 1/3 als Minderungsposten ausgleichsmindernd gegengerechnet wird (vgl. LG Bremen, VersR 1975, 1099; LG München, VersR 1975, 81).
  • LAG Hamm, 25.09.1985 - 12 TaBV 66/85

    Betriebsrat; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Beschlußverfahren;

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.01.2000 - 21 O 425/99
    Es wäre allerdings Sache der Beklagten gewesen, ihre Abrechnung entsprechend zu erläutern, zumal die Bemessung des Ausgleichs bei Versicherungsvertretern in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auch nach höchstrichterlicher Ansicht bereitet (so Bundesarbeitsgericht DB 1986, Seite 919 (920), mit der Folge, daß dieser Abzug vom Kläger mangels Vortrag durch die Beklagte nicht hingenommen zu werden braucht.
  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 206/00

    Berücksichtigung des Rentenbarwerts bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

    Selbst wenn man das anders sehen wollte, stünde das einer Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit nicht entgegen, da selbst Leistungen des Unternehmers, die als Entgelt für geleistete Dienste angesehen werden, anspruchsmindernd berücksichtigt werden können (s. hierzu Küstner a. a. O. sowie LG Stuttgart VersR 2000, 972).
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