Rechtsprechung
LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter
- openjur.de
Bestellung, Pflichtverteidiger, Untersuchungshaft, andere Verfahren
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO § 141 Abs. 3 S. 2, 4 StPO
Strafrecht | Bestellung, Pflichtverteidiger, Untersuchungshaft, andere Verfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO § 141 Abs. 3 S. 2, 4 StPO
Bestellung; Pflichtverteidiger; Untersuchungshaft; andere Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?
Verfahrensgang
- AG Bonn - 50 Gs 1343/11
- LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs-223 Js 317/11-58/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10
Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter, Anwendungsbereich, …
Auszug aus LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs 223 Js 317/11
Zwar - insoweit schließt sich die Kammer der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2010, Az: 3 Ws 351/10, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, Az: 1 Qs 95/10, LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az: 105 Qs 342/10, alle zitiert nach juris) an - dürfte Sinn und Zweck der Neuregelung für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4 sprechen. - LG Köln, 28.12.2010 - 105 Qs 342/10
Pflichtverteidiger, inhaftierter Mandant, kein Verfahrensbezogenheit
Auszug aus LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs 223 Js 317/11
Zwar - insoweit schließt sich die Kammer der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2010, Az: 3 Ws 351/10, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, Az: 1 Qs 95/10, LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az: 105 Qs 342/10, alle zitiert nach juris) an - dürfte Sinn und Zweck der Neuregelung für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4 sprechen. - OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 3 Ws 351/10
Pflichtverteidigung: Verteidigerbestellung aus Anlass der Vollziehung von …
Auszug aus LG Bonn, 28.09.2011 - 21 Qs 223 Js 317/11
Zwar - insoweit schließt sich die Kammer der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2010, Az: 3 Ws 351/10, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, Az: 1 Qs 95/10, LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az: 105 Qs 342/10, alle zitiert nach juris) an - dürfte Sinn und Zweck der Neuregelung für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4 sprechen.
- LG Osnabrück, 06.06.2016 - 18 Qs 17/16
Vollstreckung der Untersuchungshaft gegen einen Angeklagten in anderer Sache …
§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht so weit auszulegen, dass bei bestehender Untersuchungshaft generell in allen Verfahren gegen den Angeklagten ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben wäre (LG Bonn, 28.09.2011, 21 Qs-223 Js 317/11-58/11, NStZ-RR 2012, 15; LG Oldenburg.bb) Erst Recht sprechen § 141 Abs. 3 S. 4 und Abs. 4 StPO systematisch für eine enge Auslegung (vgl. LG Bonn, 28.09.2011, 21 Qs-223 Js 317/11-58/11, NStZ-RR 2012, 15).
Zu dieser Erwägung passt, dass nach den oben wiedergegebenen Vorstellungen des Gesetzgebers die Formulierung "unverzüglich" lediglich Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Verteidigers Rechnung tragen soll, der Gesetzgeber aber mit keinem Wort Informationsdefizite betreffend andere Verfahren anspricht (ebenso: LG Bonn, 28.09.2011, 21 Qs-223 Js 317/11-58/11, NStZ-RR 2012, 15).
Ebenso passt die gesetzgeberische Aussage, der nach § 126 StPO zuständige Richter sei "am besten mit der Sache vertraut" nur zu dem Verfahren, in dem Haft angeordnet ist (wiederum ebenso: LG Bonn, 28.09.2011, 21 Qs-223 Js 317/11-58/11, NStZ-RR 2012, 15).
- LG Hof, 07.06.2016 - 4 Qs 79/16
Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei vollzogener Untersuchungshaft
Die sowohl vom Amtsgericht Hof als auch von anderen Gerichten (vgl. etwa LG Saarbrücken StRR 2010, 308; LG Bonn NStZ-RR 2012, 15; AG Wuppertal NStZ 2011, 720) vertretene abweichende Auffassung vermag hingegen nicht zu überzeugen. - LG Halle, 18.01.2016 - 3 Qs 2/16
Statthaftigkeit einer nachträglichen und mit Rückwirkung versehenen …
Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert ist, ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nach Auffassung der Kammer in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 28.09.2011 - 21 Qs 58/11 Rn. 8, zitiert nach ).