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   LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00   

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LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00 (https://dejure.org/2000,7296)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2000 - 21 Sa 23/00 (https://dejure.org/2000,7296)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 (https://dejure.org/2000,7296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhalt und Umfang der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden Lebensversicherungsverträgen; Stornogefahrmitteilungspflicht gegenüber einem angestellten Versicherungsvertreter vor und nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3 § 92 Abs. 4
    Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden Lebensversicherungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Inhalt und Umfang der Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden Lebensversicherungsverträgen, Stornogefahrmitteilung, angestellter Vermittler, Handlungsgehilfe, vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Bagatellgrenze, wertangemessene ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Aus dem Grundsatz, dass Nachbearbeitungsmaßnahmen dem Versicherer im Interesse der Bestandserhaltung und auch im Interesse der Provision des Versicherungsvertreters zumutbar sein müssen, lässt sich folgern, dass bei kleineren Verträgen geringere Anforderungen an die Nachbearbeitungspflicht zu stellen sind (vgl. BGH VersR 1983, 371 ff.).

    Dass dies geschehen ist und wann dies geschehen ist, hat der Versicherer konkret darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH VersR 1983, 371 ff.).

  • OLG Schleswig, 24.04.1984 - 3 U 114/82

    Lebensversicherer; Verpflichtung; Zuleitung von Mitteilungen ; Stornogefahr;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Während des Vertragsverhältnisses ist der Versicherer jedenfalls gehalten, seinem Versicherungsvertreter rechtzeitige Stornogefahrmitteilungen zu machen, damit dieser persönlich auf Grund seiner Kontakte zu dem Versicherungsnehmer alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Vertrages, ggf. in veränderter Form, einsetzen kann (vgl. OLG Schleswig-Holstein MDR 1984, 760; LAG Hamm VersR 1981, 1054).
  • OLG Köln, 18.05.1977 - 2 U 168/76

    Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers bei Vermittlung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Nach dem Ausscheiden des Versicherungsvertreters ist dem Versicherer die Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an diesen nicht mehr zumutbar, weil die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass er die Gelegenheit nutzt, den Versicherungsnehmer für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben (ebenso OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.; LAG Frankfurt NJW 1982, 254; a.A. wohl OLG Köln NJW 1978, 327).
  • LAG Hamm, 17.09.1980 - 15 Sa 771/80

    Nachbearbeitungspflicht, Nachbearbeitungsgrundsätze, Rückforderung unverdienter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Während des Vertragsverhältnisses ist der Versicherer jedenfalls gehalten, seinem Versicherungsvertreter rechtzeitige Stornogefahrmitteilungen zu machen, damit dieser persönlich auf Grund seiner Kontakte zu dem Versicherungsnehmer alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Vertrages, ggf. in veränderter Form, einsetzen kann (vgl. OLG Schleswig-Holstein MDR 1984, 760; LAG Hamm VersR 1981, 1054).
  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1185/79

    Zulässigkeit einer Gratifikations-Rückzahlungspflicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Bei ausgesprochenen Bagatellfällen, in denen es lediglich um die Rückzahlung geringer nicht verdienter Provisionsvorschüsse geht - etwa von weniger als DM 200,-- in Anlehnung an die Maßstäbe der Gratifikationsrechtsprechungen des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG AP Nr. 108 zu § 611 BGB Gratifikation -, werden in der Regel Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie die Androhung einer Kündigung des Versicherungsvertrages in schriftlicher Form der Nachbearbeitungspflicht genügen, da ein erneuter Besuch durch einen Dritten bei dem Versicherungsnehmer mit unzumutbar hohen wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden wäre.
  • LAG Hessen, 20.01.1981 - 7 Sa 1336/79

    Nachbearbeitungspflicht, Nachbearbeitungsgrundsätze, Rückforderung unverdienter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00
    Nach dem Ausscheiden des Versicherungsvertreters ist dem Versicherer die Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an diesen nicht mehr zumutbar, weil die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass er die Gelegenheit nutzt, den Versicherungsnehmer für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben (ebenso OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.; LAG Frankfurt NJW 1982, 254; a.A. wohl OLG Köln NJW 1978, 327).
  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Im Übrigen ist die Gefahr von Interessenkonflikten jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer weiter angestellt oder selbständig in der Branche tätig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe) .

    Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 - 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 - 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu   II 2 c der Gründe) .

  • LAG Hamm, 03.11.2009 - 14 Sa 1690/08

    Rückforderung von Provisionszahlungen an Versicherungsvertreter und

    Eine sog. Bagatellgrenze von 50, 00 Euro, bis zu der eine schriftliche Nachbearbeitung ausreichen soll (grundlegend BGH, 19. November 1982, I ZR 125/80, DB 1983, 2135; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, 21 Sa 23/00, juris; LAG Hamm, 15. Mai 1998, 10 Sa 1465/97, NZA-RR 1999, 405), kann allenfalls die persönliche Nachbearbeitung ausschließen.

    Tritt die Stornogefahr noch während des bestehenden (Arbeits)Vertrags ein, soll der Versicherer während des Vertragsverhältnisses gehalten sein, seinem Vertreter rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen zuzuleiten, damit dieser aufgrund seiner Kontakte zu dem Versicherungsnehmer alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Vertrags, ggfs. in veränderter Form einsetzen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, 21 Sa 23/00, juris; LAG Hamm, 15. Mai 1998, 10 Sa 1465/97, NZA-RR 1999, 405; 17. September 1980, 15 Sa 771/80, VersR 1981, 1054; LAG München, 27. September 1990, 6 Sa 562/88, VersR 1992, 183).

    Eine Pflicht oder Obliegenheit zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen besteht nach Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis nicht (vgl. BGH, 25. Mai 2005, a.a.O.), und zwar auch nicht bei einem angestellten Versicherungsvertreter nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.; LAG Frankfurt, 20. Januar 1981, 7 Sa 1336/79, NJW 1982, 254).

    (3) Dies gilt auch für zwei weitere Rückforderungsfälle (Vertrag Nr. 1-33.382.927-1 - Versicherungsnehmerin J3 C2 und Vertrag Nr. 1-33.394.857-9 - Versicherungsnehmerin J4 M1), in denen die Provisionsrückforderungen unterhalb einer zum Teil diskutierten 50, 00EuroBagatellgrenze, bei der eine persönliche Nacharbeit auch in telefonischer Form nicht notwendig, sondern eine schriftliche ausreichend sein soll (vgl. grundlegend BGH. 19. November 1982, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg, 28. September 2000, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Mai 1998, a.a.O.) liegen.

  • OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 3 U 20/09

    Rückzahlung von Versicherungsvertreterprovision: Verteilung der Darlegungs- und

    Er hat dabei die Wahl, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehmen will und im Einzelnen darzulegende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder ob er sich darauf beschränkt, dem Handelsvertreter durch Mitteilung der Stornogefahr die Gelegenheit zu geben, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen (BGH NJW-RR 1988, 546; BGH VersR 2005, 1078 (1079); LAG München, 27.09.1990, Az.: 6 Sa 562/88; LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000; 21 Sa 23/00; Staub- Emde, 5. Aufl., § 92 Rz. 12; Baumbach/Hopt- Hopt , HGB, 33. Aufl., § 87 a Rz. 27).
  • LG Hannover, 18.08.2010 - 10 O 15/09

    Bei der Rückforderung eines Kleinststornos bis zu einem Betrag von 100 Euro

    Die Maßnahmen genügen aber nicht den zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.11.1982, I ZR 125/80; OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001, 11 U 221/00; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2004, 35 W 2/04; LArbG München, Urteil vom 27.09.1990, 6 Sa 562/88; LArbG BadenWürttemberg, Urteil vom 28.09.2000, 21 Sa 23/00 - jeweils zitiert nach juris): Grundsätzlich hat.
  • LG Tübingen, 25.05.2012 - 3 O 235/10

    - DVAG -, Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse, Saldoklage,

    In den Fällen eines sog. Kleinstornos (Bagatellfällen), in denen es um eine ausstehende Vergütung von nicht mehr als 50, 00 EUR geht, kann eine Nachbearbeitung weitgehend entfallen; jedenfalls genügt eine Nachbearbeitung anhand von Erinnerungs- und Mahnschreiben (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00 - Juris).
  • LG Heidelberg, 26.05.2010 - 12 O 34/09

    - MLP 31 -, Darlegungs- und Beweislast bei der Rückforderung unverdienter

    Vor Vertragsende muss das den HV von der unterlassenen Nachbearbeitung unterrichten, jedoch nicht (mehr) nach Vertragsende (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 21 Sa 23/00 - LS 14; unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, 03.03.1988 - 12 U 70/87 - LS 4, VersR 89, 511; OLG Düsseldorf, 21.02.2007 - I-16 W 70/06 - LS 8).
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