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   OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42030
OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) (https://dejure.org/2014,42030)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) (https://dejure.org/2014,42030)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) (https://dejure.org/2014,42030)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerdezulassung trotz bestehender Verfahrenshindernisse

  • ra.de
  • bussgeldsiegen.de

    Weiterbenutzung eines verspätet vorgeführten Kfz nach nicht bestandener Hauptuntersuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerdezulassung trotz bestehender Verfahrenshindernisse

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerdezulassung trotz bestehender Verfahrenshindernisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Vorführung eines Kfz zur Hauptuntersuchung ist eine Dauerordnungswidrigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 14.06.2012 - 3 Ws 493/12
    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14
    Dies auch dann nicht, wenn zwischenzeitlich ein Wechsel der Schuldform von Fahrlässigkeit auf Vorsatz stattgefunden haben sollte (vgl. für Fälle der unterlassenen Insolvenzanmeldung OLG München, wistra 2013, 75).
  • OLG Frankfurt, 02.11.1982 - 1 Ws (B) 223/82
    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14
    a) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 224), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rdz. 25 f. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 29 StVZO, Rdz. 35 m.w.N.; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.: "bis die Anmeldung nachgeholt wird"; OLG Frankfurt a.a.O; OLG Stuttgart, VRS 57, 462: "bis zur gültigen Anmeldung"; BayObLG, VRS 63, 221: "Vornahme der gebotenen Handlung").
  • BayObLG, 29.04.1982 - 2 ObOWi 53/82
    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14
    a) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 224), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rdz. 25 f. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 29 StVZO, Rdz. 35 m.w.N.; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.: "bis die Anmeldung nachgeholt wird"; OLG Frankfurt a.a.O; OLG Stuttgart, VRS 57, 462: "bis zur gültigen Anmeldung"; BayObLG, VRS 63, 221: "Vornahme der gebotenen Handlung").
  • BayObLG, 28.07.1982 - 2 ObOWi 14/82
    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14
    f) Soweit das Amtsgericht die Ansicht des Betroffenen, er könne den Bußgeldtatbestand der Unterlassung der Vorführung "für die Dauer von 8 Monaten" nur einmal begehen, mit der Begründung als "rechtsirrig" bezeichnet, es könne nicht sein, dass er nach einmaliger Zahlung einer geringen Geldbuße das betreffende Fahrzeug "unendlich lange ohne Hauptuntersuchung im öffentlichen Straßenverkehr führen (könne), ohne dass dies zu weiteren Sanktionen führen würde", übersieht es, dass die unterlassene Mängelbeseitigung und die unterbliebene Wiedervorführung nach dem oben Gesagten eine neue - eigenständige - Ordnungswidrigkeit darstellen, die hier lediglich nicht verfolgt worden ist, obwohl dies nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO durchaus möglich gewesen wäre (BayObLG VRS 63, 366).
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich mit Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes (OLG Celle BeckRS 2014, 16546; Gertler, in: Beck´scher OK, a.a.O., § 31 OWiG Rn. 27), also mit Vornahme der gebotenen Handlung (BayObLG VRS 63, 221; OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) -, Rn. 7, juris).
  • OLG Zweibrücken, 29.01.2024 - 1 ORs 1 SRs 16/2

    Strafklageverbrauch, Überschreiten der HU-Frist, Fahren ohne Fahrerlaubnis,

    aa) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Rostock, Beschluss vom 16.12.2014, 21 Ss OWi 208/14 (Z), juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.1982, 1 Ws (B) 223/82 OWiG, NStZ 1983, 224; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.1979, 3 ARs 82/79, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1974, RReg …
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