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   OLG Düsseldorf, 20.02.2001 - 21 U 118/00   

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https://dejure.org/2001,11130
OLG Düsseldorf, 20.02.2001 - 21 U 118/00 (https://dejure.org/2001,11130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2001 - 21 U 118/00 (https://dejure.org/2001,11130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 21 U 118/00 (https://dejure.org/2001,11130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 2 Nr. 4 § 2 Nr. 7 § 8 Nr. 1
    Abrechnung eines Detail-Pauschalvertrages nach Wegfall einzelner Positionen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag-Herabsetzung des Pauschalpreises bei Wegfall von Leistungspositionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2001, 803
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1995 - VII ZR 142/94

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2001 - 21 U 118/00
    Eine Anpassung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt des externen Kalkulationsirrtums kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, BauR 1995, 842 ; Kapellmann/Schiffers, aaO., Rdn. 325); derartige Umstände liegen hier nicht vor.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 11 U 63/12

    VOB-Bauvertrag: Voraussetzungen eines Kürzungsanspruchs des Bauherrn bei einem

    Haben nämlich die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen durch Angaben in einem Leistungsverzeichnis oder anderen Vertragsunterlagen näher festgelegt und damit nicht pauschaliert, so bestimmen diese Vertragsgrundlagen Art und Umfang der zu erbringenden Werkleistungen (so auch OLG Düsseldorf, Baurecht 2001, 803; OLG Celle, Baurecht 1996, 723; OLG Celle, Baurecht 2003, 890; OLG Rostock, OLGR 2002, 509, 511).

    Man wird angesichts dessen davon auszugehen haben, dass Mengenabweichungen, soweit sie überhaupt relevant sein können, zu einer Abänderung des Pauschalpreises erst dann führen, wenn sie über etwa 20 % liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Baurecht 2001, 803; OLG Hamm, Baurecht 1993, 88; OLG München, NJW-RR 1987, 598; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1986, 572; OLG Stuttgart, Baurecht 1992, 639).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 23 U 162/11

    Fertigungsliste weicht von Ausschreibung ab: Änderungsanordnung?

    Ansprüche des Auftragnehmers (z.B. wegen dadurch entstehender Unterdeckung seiner umgelegten allgemeinen Geschäftskosten bzw. Baustellengemeinkosten etc.) können in einem solchen Fall, bei dem der Auftragnehmer keinen Ausgleich erhält, weil keine andere Leistung an die Stelle der weggefallenen Leistung tritt, über die Änderung der Geschäftsgrundlage bzw. eine Anpassung der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1502 mwN in Fn 239) bzw. gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B (vgl. Juntunen, BauR 2010, 698) bzw. gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5, Rn 23/24) bzw. (entsprechend dem Fall der Selbstübernahme durch den Auftraggeber i.S.v. § 2 Abs. 4 VOB/B) gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B entstehen, weil darin eine Teilkündigung des Werkvertrages i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B mit der Vergütungsfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B liegen kann (vgl. Ingenstau/Korbion-Vygen, a.a.O., § 8 Abs. 1, Rn 4 mwN; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.06.1999, 8 U 97/97, BauR 2000, 897; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2011, 21 U 118/00, BauR 2001, 803).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 220/02

    Pauschalvertrag: Sind zusätzliche Leistungen gesondert zu vergüten?

    Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es darauf an, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält (BGH a.a.O.).Die Parteien haben dann nämlich nicht das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Vereinbarung gestellt und damit den Leistungsumfang bewusst pauschaliert; nur in einem derartigen Fall würde ein Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen grundsätzlich nicht stattfinden (OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat - BauR 2001, 803, 804).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.11.2014 - 12 O 314/11
    Ansprüche des Auftragnehmers können in einem solchen Fall über die Änderung der Geschäftsgrundlage bzw. eine Anpassung der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B entstehen, weil darin eine Teilkündigung des Werkvertrages i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B mit der Vergütungsfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B liegen kann (vgl. Ingenstau/Korbion-Vygen, § 8 Abs. 1, Rn. 4 m. w. N.; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.06.1999 - 8 U 97/97; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2011 - 21 U 118/00).
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