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OLG Düsseldorf, 16.05.2000 - 21 U 145/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Stundenlohnvertrag: Zeitaufwand und tägliche Anfahrt zur Baustelle?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 631, 632, 649; VOB/B § 15
Umfang der Abrechnung beim Stundenlohnvertrag)
Papierfundstellen
- BauR 2000, 1334
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 28.02.2012 - 23 U 59/11
Verpflichtung des Auftraggebers zur Erstattung von Fahrtkosten des …
Es ist im Baugewerbe jedoch nicht allgemein üblich, dass der Unternehmer die An- und Abfahrtkosten berechnet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.05.2000, 21 U 145/99, juris Rdnr. 9; OLG Report 1997, 159). - OLG Hamm, 08.02.2011 - 21 U 88/10
Anspruch auf restlichen Werklohn aus Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten
Der Vertrag kann hier daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine gesonderte Vergütung der Fahrtkosten nach Stundenaufwand verlangt werden kann (so auch OLG Düsseldorf…, Urt. vom 19.09.1996, 5 U 169/04; Urt. vom 16.05.2000, 21 U 145/99). - AG Stadthagen, 15.06.2011 - 41 C 414/10
Unternehmer trägt die Beweislast für die abgerechneten Stunden bei einer …
Soweit Palandt/Sprau, a.a.O. Bezug nehmen auf OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334, wird verkannt, dass diese Entscheidung keine Abkehr der früheren darstellt, sondern sich vielmehr der in der früheren Entscheidung des 5. Senats getroffenen Differenzierung explizit anschließt. - OLG Karlsruhe, 13.05.2003 - 17 U 193/02
Bauvertrag: Zahlung vergeblicher Untersuchungskosten bei unberechtigter …
Soweit die Klägerin allerdings auch die An- und Abfahrten ihres Montagemeisters - neben den Fahrtkosten von 3 x (730 km x DM 1, 40 =) DM 1.022 - mit einem Zeitaufwand von 3 x ca. 7,5 Stunden zusätzlich in ihre Stundenlohnabrechnung aufgenommen hat, ist eine solche Berechnung nach Stunden nicht üblich (…vgl. Palandt/Sprau, a. a. O.; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334). - OLG Koblenz, 18.12.2002 - 1 U 887/01
Anforderungen an die Bezeichnung der Mängel in einem Beseitigungsverlangen
Insoweit muss sich der Beklagte die Kosten des produzierten, aber noch nicht zur Herstellung des Gewerkes verwendeten Materials als ersparte Aufwendung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B anrechnen lassen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dieses Material nicht in zumutbarer Zeit anderweitig verwenden könnte (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334 ff., 1335; BGH, BauR 96, 382 ff., 384).