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   OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99   

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https://dejure.org/2000,9585
OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99 (https://dejure.org/2000,9585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2000 - 21 U 189/99 (https://dejure.org/2000,9585)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 21 U 189/99 (https://dejure.org/2000,9585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 812 765
    Adressat des Bereicherungsanspruchs bei unberechtigter Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 812
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Vertragserfüllungsbürgschaft

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2001, 1064
  • BauR 2001, 967
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99
    Damit hat der BGH seine Rechtsprechung BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 ; BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 trotz der Bedenken, die gegen sie erhoben worden sind (Dörner, NJW 1990, 473, 474 f.; Bayer, JuS 1990, 83; Erman/H.P. Westermann, 9. Aufl. 1993, § 812 BGB Rdn. 36), bestätigt.

    In den Entscheidungen, die sich auf die Auszahlung von Versicherungsleistungen bezogen (BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 ; BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 ) hat der BGH darauf abgestellt, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer das Vertrauen gewähre, dass die Forderung zu Recht geltend gemacht werde.

    Unter Abgrenzung zu der Entscheidung vom 08.06.1988 (NJW 1989, 161 ) hat der BGH in der Entscheidung vom 02.11.1988 (NJW 1989, 900, 901) darauf abgestellt, dass es in dem letztgenannten Fall nicht auf einem Verhalten der Zessionarin beruht habe, dass es vor der endgültigen Klärung der Leistungspflicht zur Auszahlung gekommen sei.

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99
    Damit hat der BGH seine Rechtsprechung BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 ; BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 trotz der Bedenken, die gegen sie erhoben worden sind (Dörner, NJW 1990, 473, 474 f.; Bayer, JuS 1990, 83; Erman/H.P. Westermann, 9. Aufl. 1993, § 812 BGB Rdn. 36), bestätigt.

    In den Entscheidungen, die sich auf die Auszahlung von Versicherungsleistungen bezogen (BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 ; BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 ) hat der BGH darauf abgestellt, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer das Vertrauen gewähre, dass die Forderung zu Recht geltend gemacht werde.

  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99
    Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 1997, 13, 17; ebenso BGH, Beschluss vom 19.03.1998 - IX ZR 174/97 - (zitiert von Fischer, WM 1998, 1749, 1761, Rdn. 183)) und der herrschenden Meinung in der Literatur (MünchKomm/Lieb, 3. Aufl., § 812 BGB Rdn. 122; Staudinger/Lorenz, 13. Aufl. 1993, § 812 BGB Rdn. 41; Palandt/Thomas, 59 Aufl., § 812 BGB Rdn. 67; jeweils m.w.N) ist Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung an eine Bank grundsätzlich nicht die Bank als Zessionarin, sondern der Zedent, weil sich die Zahlung aus der maßgeblichen Sicht der Bank als Zuwendungsempfängerin als eine Leistung des Zedenten zur Rückführung seiner Kreditverbindlichkeit darstellt.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99
    Unter Abgrenzung zu der Entscheidung vom 08.06.1988 (NJW 1989, 161 ) hat der BGH in der Entscheidung vom 02.11.1988 (NJW 1989, 900, 901) darauf abgestellt, dass es in dem letztgenannten Fall nicht auf einem Verhalten der Zessionarin beruht habe, dass es vor der endgültigen Klärung der Leistungspflicht zur Auszahlung gekommen sei.
  • LG Münster, 26.10.2016 - 115 O 22/16

    Ermittlung der Personen von Leistendem und Leistungsempfänger; Leistung im Sinne

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur ist Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung an eine Bank grundsätzlich nicht die Bank als Zessionarin, sondern der Zedent, weil sich die Zahlung aus der maßgeblichen Sicht der Bank als Zuwendungsempfängerin als eine Leistung des Zedenten zur Rückführung seiner Kreditverbindlichkeit darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2000, Az. 21 U 189/99, Rn. 44, juris m. w .N.).
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