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   OLG Köln, 30.05.2005 - 21 U 22/04   

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https://dejure.org/2005,9052
OLG Köln, 30.05.2005 - 21 U 22/04 (https://dejure.org/2005,9052)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 22/04 (https://dejure.org/2005,9052)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 21 U 22/04 (https://dejure.org/2005,9052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des haftungsrechtlichen Rückgriffsrechts einer Sozialversicherungsträgerin wegen der von ihr einem Geschädigten erbrachten Aufwendungen gegenüber dem Schädiger und Versicherungsnehmer bzgl. eines fiktiven Schmerzensgeldanspruchs des Geschädigten

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2005, 306 veröffentlicht worden ist, kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen.

    Es wurde als unbillig empfunden, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG 2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO).

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 70/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei (KassKomm-Ricke, § 110 SGB VII [Stand: November 2006], Rn. 8; Rapp in LPK-SGB VII, § 110, Rn. 23; Wannagat, SGB VII, § 110 [Stand: April 2007], Rn. 7; Schmitt, SGB VII, § 110, Rn. 13; AR-Blattei SD [Pfeifer], 870.1 [Stand: August 2003], Rn. 155; Kater/Leube, SGB VII, § 110, Rn. 15; Lehmacher, NZV 2006, 63, 65; Kornes, BG 2006, 309, 316 f.; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3404; ebenso: OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2005 - 21 U 22/04, juris, Rn. 29, insoweit in r+s 2005, 306 f. nicht abgedruckt; LG München I, NJOZ 2003, 1699, 1701 f.; offen gelassen: Wussow, WI 1996, 201, 202; zweifelnd: Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., § 110 [Stand Mai 2005], Rn. 14; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412).
  • OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05

    Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten, grobe Fahrlässigkeit,

    Es muss mithin nicht für jede Aufwendung des Sozialversicherungsträgers einen kongruent entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch des Geschädigten geben; so auch OLG Köln, RuS 2005, 306.
  • LG Heidelberg, 12.05.2006 - 1 O 102/05
    Warum der Verletzte selbst von Schmerzensgeldansprüchen gegen seinen Arbeitgeber ausgeschlossen sein soll, der Sozialversicherungsträger im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - wo doch in diesem Fall das Bedürfnis nach einem finanziellen Ausgleich gegenüber dem Geschädigten gerade besonders hoch einzuschätzen ist - Erstattung seiner Aufwendungen auch bis zur Höhe des Schmerzensgeldes verlangen können soll, leuchtet nicht ein (so auch Lemcke in seinen Anmerkungen zu OLG Köln r+s 2005, 306, 308).
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