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   OLG Dresden, 07.01.1999 - 21 U 3045/98   

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https://dejure.org/1999,2942
OLG Dresden, 07.01.1999 - 21 U 3045/98 (https://dejure.org/1999,2942)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.01.1999 - 21 U 3045/98 (https://dejure.org/1999,2942)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Januar 1999 - 21 U 3045/98 (https://dejure.org/1999,2942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wasserversorgungsvertrag; Versorgungsvertrag; Daseinsvorsorge; Vertragsschluss; Angebot; Annahme; Auslegung; Konkludent; Stillschweigend

  • Judicialis

    AVBWasserV § 22; ; AVBWasserV § 12 Abs. 1; ; BGB § 151; ; BGB § 133; ; BGB § 138 Abs. 2; ; VZOG § 8 Abs. 1 a; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 151
    Zustandekommen eines Vertrages über die Lieferung von Trinkwasser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 684 (Ls.)
  • NZM 2000, 158
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 05.11.1993 - 4 U 75/93

    Belieferung durch Versorgungsunternehmen als Angebot auf Abschluß eines

    Auszug aus OLG Dresden, 07.01.1999 - 21 U 3045/98
    c) Typischerweise richtet sich ein Angebot des Versorgungsunternehmens an den Grundstückseigentümer (Morell, AVBWasserV, 6. Lieferung, E § 2 Abs. 2 Abs. 2, Seite 11; Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Band 2, § 2 AVBWasserV Rdn. 5; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436).

    Bei Berücksichtigung schliesslich der Umstände, dass die Wasserversorgung der Beklagten nicht zugute gekommen ist und die begünstigten Betriebe auch nicht in einem Miet- oder Pachtverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. hierzu z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436), kann in der Realofferte der Klägerin kein Angebot an die Beklagte zum Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages gesehen werden.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 278/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Das Angebot der Klägerin auf Erbringung der Versorgungsleistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluß an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluß des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (OLG Saarbrücken aaO; OLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr. 19; Morell aaO, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 1).
  • OLG Dresden, 05.11.2003 - 6 U 567/03

    Begründung eines Wasserversorgungsvertrags für die Versorgung mit Trinkwasser

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  • AG Brandenburg, 12.04.2010 - 34 C 119/09
    Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 StromGVV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlich oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Stromlieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden ( BGH , NZM 2004, Seiten 425 f.; OLG Hamm , ZIP 1983, Seite 329; OLG Brandenburg , OLG-NL 2000, Seite 170 = RdE 2000, Seiten 72 f.; OLG Brandenburg , OLG-NL 2001, Seite 88 = RdE 2002, Seiten 20 f. ; OLG Karlsruhe , RdE 1984, Seiten 25 ff.; OLG Dresden , NZM 2000, Seite 158; OLG Saarbrücken , NJW-RR 1994, Seiten 436 f.; OLG Düsseldorf , RdE 1993, Seiten 240 ff. ), so dass hier zwischen den Prozessparteien unstreitig eine vertragliche Grundlage besteht, gleichgültig ob nun auf schriftliche, mündliche oder schlüssige/konkludente Weise zustande gekommen.
  • LG Frankfurt/Oder, 16.07.2004 - 2 O 714/03

    Erhebung eines Entgelts für die Einleitung von Niederschlagswasser; Anschluss von

    Das Angebot des Ver- oder Entsorgers auf Erbringung der Leistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer ­ hier die Beklagte -, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und die Unternehmen ihre Aufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (LG Bonn, Beschluss vom 24.5.2000, 5 S 172/99; OLG Saarbrücken aaO; OLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr.
  • KG, 05.01.2004 - 12 U 85/02

    Wasserversorgung nach Grundstücksteilung: Auslegung eines Versorgungsvertrages

    Es ist also darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten des Erklärenden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften; entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (BGHZ 36, 33; OLG Dresden, NZM 2000, 158, 159).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 714/03

    Einleitung von Niederschlagswasser in ein von einer städtischen GmbH übernommenes

    Das Angebot des Ver- oder Entsorgers auf Erbringung der Leistungen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer - hier die Beklagte -, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und die Unternehmen ihre Aufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (LG Bonn, Beschluss vom 24.5.2000, 5 S 172/99; OLG Saarbrücken aaO; OLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr. 19; Morell aaO, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 1).
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