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OLG München, 16.07.2003 - 21 U 4607/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters; Berücksichtigung von erst in zweiter Instanz erhobenen Einreden mangels Vorwurfs der Nachlässigkeit; Einrede der Aufrechenbarkeit; Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Investitionszulage
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 276; ZPO § 531
Überprüfung der Formvorschriften eines Antrags auf Investitionszulage gehört nicht zum Aufgabenbereich des allgemeinen steuerlichen Beraters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Pflichten eines steuerlichen Beraters; neue Einreden in 2. Instanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 05.06.2002 - 10 O 4398/01
- OLG München, 16.07.2003 - 21 U 4607/02
Papierfundstellen
- VersR 2004, 74
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98
Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots durch eine …
Auszug aus OLG München, 16.07.2003 - 21 U 4607/02
In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (…vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - wird ausgeführt:. - BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 222/85
Haftung des steuerlichen Beraters für Beratungsverschulden
Auszug aus OLG München, 16.07.2003 - 21 U 4607/02
Der Pflichtenumfang muß deshalb aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abgeleitet werden (BGH WM 87, 661/662). - BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68
Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags
Auszug aus OLG München, 16.07.2003 - 21 U 4607/02
Ein Vertrag, durch den einem steuerlichen Berater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen werden, ist regelmäßig Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH NJW 1970, 1596).