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   OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00   

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https://dejure.org/2001,4162
OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00 (https://dejure.org/2001,4162)
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2001 - 21 U 5224/00 (https://dejure.org/2001,4162)
OLG München, Entscheidung vom 10. August 2001 - 21 U 5224/00 (https://dejure.org/2001,4162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschlossener Immobilienfond; Haftung des Treuhänders; Prospektverantwortlichkeit; Prospekthaftung; Prospektangaben; Informationspflicht

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 823; ; BGB § 826; ; BGB § 830; ; StGB § 263; ; StGB § 264 b; ; StGB § 266

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Treuhänders im geschlossenen Immobilienfond

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Treuhänders im geschlossenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG München I - 4 O 4274/00
  • OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00

Papierfundstellen

  • WM 2002, 689
  • DB 2002, 139
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Die Benennung der Dr. J-T-Steuerberatungsgesellschaft mbH, der jetzigen Beklagten zu 2), im Prospekt als Treuhänderin begründet als solche noch keine Prospektverantwortlichkeit (vgl. BGH, WM 1995, 344/345 = NJW 1995, 1025).

    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die Dr. J-T -Steuerberatungsgesellschaft mbH, konnte sich aus der Vertragsanbahnung ergebende Pflichten zur Aufklärung, insbesondere über regelwidrige, den Vertragszweck möglicherweise gefährdende Umstände treffen (vgl. BGH WM 1995, 344/345).

    Dem Kläger kommt auch eine verlängerte Verjährung über § 68 StBerG i.Verb.m. einer Sekundärverjährung nicht zugute, da die geltend gemachten Ansprüche nicht aus einer Tätigkeit der Beklagten abgeleitet werden, die gerade eine Steuerberatung zum Gegenstand hat (vgl. BGH WM 1995, 344/347 m.w.N.).

    Im Falle einer Prospekthaftung ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Initiatoren, Gründer und Gestalter einer Gesellschaft, die mit dem Prospekt werben, ihren Aufklärungspflichten nachgekommen wären; er kann im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, gleiches gilt bei einer auf einen Aufklärungsmangel gestützten Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. BGH WM 2000, 1503/1505; WM 1995, 344/347; BGHZ 123, 106).

  • OLG Köln, 20.05.1996 - 16 U 86/95

    Welche Belehrungspflicht hat Treuhänder beim Bauträgermodell?

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Wenn sich dadurch ein ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis zu Lasten des Klägers ergeben haben sollte, so fällt dies unter den hier gegebenen Umständen in den Risikobereich des Klägers, der Gelegenheit hatte, die Unterlagen vor seinem Beitritt mit seinem Anlageberater zu prüfen und dies auch getan hat (zur Aufklärungspflicht hinsichtlich einer sogenannten Innenprovision vgl. OLG Köln, DB 1996, 2174/2176; allerdings auch BGH, NJW 2010, 436/437 m.w.N.).

    Der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgeblichen Pflichtenkreises richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Auftrags (vgl. § 675 BGB; BGH DB 1988, 330/331; OLG Köln DB 1996, 2174/2175).

    Grundsätzlich nur in Bezug auf im Treuhandvertrag statuierte Pflichten ist der Treuhänder zur Wahrung der Interessen der Anleger verpflichtet; nur insoweit besteht eine Aufklärungspflicht (vgl. OLG Köln DB 1996, 2174/2175 f.).

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH NJW 2001, 360/363 m.w.N.; NJW 2001, 436, 437).

    Nach der Rechtsprechung des BGH muß der Prospekt einer Immobilienanlage den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH NJW 2001, 436/437 m.w.N.).

    Der Frage, ob der Beklagte zu 1), wie der Kläger vorbringt, als sogenannter Hintermann für den Prospektinhalt hafte, weil er auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluß genommen habe und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sei (vgl. BGH NJW 2001, 436/437 m.w.N.), braucht nicht nachgegangen zu werden, weil die geltend gemachten Ansprüche auch in Richtung gegen den Beklagten zu 1) bereits aus anderen Gründen ausscheiden.

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    In diesem Zusammenhang steht das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben (vgl. BGHZ 123, 106/109) der Wirksamkeit jener Klauseln nicht entgegen.

    Im Falle einer Prospekthaftung ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Initiatoren, Gründer und Gestalter einer Gesellschaft, die mit dem Prospekt werben, ihren Aufklärungspflichten nachgekommen wären; er kann im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, gleiches gilt bei einer auf einen Aufklärungsmangel gestützten Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. BGH WM 2000, 1503/1505; WM 1995, 344/347; BGHZ 123, 106).

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Die Prospekthaftungsgrundsätze i.e.S. sind im Streitfall, der den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds betrifft, in Richtung gegen die Beklagte zu 2) grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH NJW 2001, 1203 f. = MDR 2001, 638).

    Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben, verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in 3 Jahren nach dem Erwerb des Anteils (BGH NJW 2001, 1203 f.).

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Im Falle einer Prospekthaftung ist der in seinem Vertrauen enttäuschte Kapitalanleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Initiatoren, Gründer und Gestalter einer Gesellschaft, die mit dem Prospekt werben, ihren Aufklärungspflichten nachgekommen wären; er kann im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, gleiches gilt bei einer auf einen Aufklärungsmangel gestützten Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. BGH WM 2000, 1503/1505; WM 1995, 344/347; BGHZ 123, 106).
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 52/82

    Grundsatz des Vorrangs des Vertragsinhalts gegenüber dem Inhalt der

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Der Interessent steht daher vor der Wahl, das "Modell" als Ganzes mit allen Einzelverträgen zu akzeptieren oder von einer Beteiligung am Vorhaben ganz abzusehen (vgl. BGH BB 1984, 564/565).
  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgeblichen Pflichtenkreises richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Auftrags (vgl. § 675 BGB; BGH DB 1988, 330/331; OLG Köln DB 1996, 2174/2175).
  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Der Prospekt ist von ausschlaggebender Bedeutung für den Kapitalanleger, gleich, ob es sich bei der ins Auge gefaßten Anlage um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder um den Erwerb einer Immobilie handelt (BGHZ 111, 314/317).
  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 218/00

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gesellschaftsverträgen mit stillen

    Auszug aus OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00
    Dabei unterliegen die entsprechenden Bestimmungen in den Prospekten einer ähnlichen objektiven Auslegung wie allgmeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW 2001, 1270).
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 67/08

    Revision über einen Anspruch eines ausländischen Mieters gegen einen Vermieter

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 2 U 74/00

    Irreführende Werbung mit gebührenpflichtiger Servicenummer

  • BGH, 16.03.2017 - III ZR 489/16

    Haftung des Treuhandkommanditisten: Pflicht zur Aufklärung des Kapitalanlegers

    Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwahrungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).
  • KG, 23.06.2020 - 14 U 118/17

    Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung

    Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwahrungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).".
  • VG Magdeburg, 22.02.2001 - 3 A 255/99

    Eintritt der Erben des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Unabhängig davon, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 704 ff. BGB zunächst grundsätzlich keine eigene Rechtsfähigkeit hat, sind die Leistungen des Regierungspräsidiums aus dem Zuwendungsbescheid für den Gesellschaftszweck der GbR erfolgt und damit [DB 2002 S. 139]entsprechend der Regelung des § 718 BGB in das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen dieser GbR geflossen.
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