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   OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08   

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https://dejure.org/2010,8725
OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08 (https://dejure.org/2010,8725)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2010 - 21 U 56/08 (https://dejure.org/2010,8725)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 21 U 56/08 (https://dejure.org/2010,8725)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 439 Abs 1 HGB, § 195 BGB, § 119 Abs 1 Nr 1b GVG, § 13 HGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regressansprüche eines Verkehrshaftungsversicherers für Beschädigung in Indien transportierter Waren

  • tis-gdv.de

    Verjährung

  • rabüro.de

    Bereicherungsanspruch eines Versicherers gegenüber Beteiligten an Frachtvertrag unterliegt der Regelverjährung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 439; BGB § 195
    § 439 HGB findet auf bereicherungsrechtliche Ansprüche des Verkehrshaftungsversicherers keine Anwendung. Mit Anmerkung: Thomas Trieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regressansprüche eines Verkehrshaftungsversicherers für Beschädigung in Indien transportierter Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 390
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    In solchen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherung nicht auf eigene Schuld, sondern auf eine Schuld ihrer Versicherungsnehmerin leistet (vgl. BGHZ 113, 62, Rn. 12).

    Vielmehr prüft dieser in eigener Verantwortung auf der Grundlage des Versicherungsvertrags (Deckungsverhältnis) die Berechtigung der Forderung und zahlt im Zweifel auf die Schuld seiner Versicherungsnehmerin (vgl. BGHZ 113, 62).

    Da ein Anweisungsfall nicht gegeben ist (siehe oben 1.), vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich nicht nach den für die Anweisungsfälle entwickelten Regeln, sondern nach denen, die für die davon abweichende Fallgruppe der so genannten Drittzahlung (Leistung durch einen Dritten) gelten (vgl. BGHZ 113, 62).

    Denn dieser Kondiktionsausschluss beansprucht erst dann Geltung, wenn die Klägerin als Leistende zum Zeitpunkt der Leistung nicht nur sämtliche Umstände kannte, aus denen sich ihre fehlende Leistungsverpflichtungen ergab, sondern auch positive Kenntnis davon hatte, dass sie nach der Rechtslage nichts schuldete (st. Rechtsprechung, vgl. BGHZ 113, 62).

  • AG Frankfurt/Main, 27.05.2008 - 32 C 88/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 88/08 - 84, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2008, Aktenzeichen 32 C 88/08-84, zu verurteilen, an die Klägerin 1.621,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2007 zu zahlen.

  • BGH, 10.05.1990 - I ZR 234/88

    Ausgleichsanspruch des Unterfrachtführers; Verjährung der Ansprüche des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Soweit es die Beteiligten des Frachtvertrages und des Beförderungsvorgangs betrifft, werden alle vertraglichen und konkurrierenden außervertraglichen Ansprüche, die mit der Güterbeförderung in einem sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH TranspR 2010, 225; 2008, 84; 1990, 418 m.w.N; Koller, a.a.O., § 439 HGB Rn. 2 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 4), von der Verjährungsregelung erfasst, insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. BGH TranspR 1990, 418), soweit das Bestehen eines Rechtsgrundes aus dem Frachtvertrag zu prüfen ist, wie etwa im Fall überzahlter Fracht (vgl. BGH NJW 1972, 1003 für den Anwendungsbereich des Art. 32 CMR) oder zu Unrecht erbrachter Ersatzleistungen (vgl. LG Lübeck TranspR 2001, 171).
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Zwar ist im Fall der sogenannten Drittleistung auf fremde Schuld für den Bereicherungsanspruch, der aus der Tilgung der Schuld erwächst, grundsätzlich die für die getilgte Schuld geltende, gegenüber der Regelverjährung nach § 195 BGB möglicherweise kürzere Verjährungsfrist maßgeblich (vgl. BGH NJW 2000, 3492, BGHZ 70, 389; 89, 82), weil der Schuldner der getilgten Forderung im Umfang der Leistung von einer Verbindlichkeit befreit wird und der Bereicherungsanspruch ihn nicht stärker belasten soll als die ursprüngliche Schuld.
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Zwar ist im Fall der sogenannten Drittleistung auf fremde Schuld für den Bereicherungsanspruch, der aus der Tilgung der Schuld erwächst, grundsätzlich die für die getilgte Schuld geltende, gegenüber der Regelverjährung nach § 195 BGB möglicherweise kürzere Verjährungsfrist maßgeblich (vgl. BGH NJW 2000, 3492, BGHZ 70, 389; 89, 82), weil der Schuldner der getilgten Forderung im Umfang der Leistung von einer Verbindlichkeit befreit wird und der Bereicherungsanspruch ihn nicht stärker belasten soll als die ursprüngliche Schuld.
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Transportguts im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Zwar ist der Anwendungsbereich der Vorschrift bewusst weit formuliert ist und erfasst grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus einer dem ersten Unterabschnitt (§§ 407 bis 449 HGB) unterliegenden Beförderung, gleichgültig ob es sich um Ansprüche des Frachtführers, des Absenders oder des Empfängers des Transportgutes handelt und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH TranspR 2008, 84; 2006, 74; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 439 Rn. 2f; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 103/70

    Maßgebende Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber einem Spediteur aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Soweit es die Beteiligten des Frachtvertrages und des Beförderungsvorgangs betrifft, werden alle vertraglichen und konkurrierenden außervertraglichen Ansprüche, die mit der Güterbeförderung in einem sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH TranspR 2010, 225; 2008, 84; 1990, 418 m.w.N; Koller, a.a.O., § 439 HGB Rn. 2 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 4), von der Verjährungsregelung erfasst, insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. BGH TranspR 1990, 418), soweit das Bestehen eines Rechtsgrundes aus dem Frachtvertrag zu prüfen ist, wie etwa im Fall überzahlter Fracht (vgl. BGH NJW 1972, 1003 für den Anwendungsbereich des Art. 32 CMR) oder zu Unrecht erbrachter Ersatzleistungen (vgl. LG Lübeck TranspR 2001, 171).
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 194/82

    Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundloser Befreiung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Zwar ist im Fall der sogenannten Drittleistung auf fremde Schuld für den Bereicherungsanspruch, der aus der Tilgung der Schuld erwächst, grundsätzlich die für die getilgte Schuld geltende, gegenüber der Regelverjährung nach § 195 BGB möglicherweise kürzere Verjährungsfrist maßgeblich (vgl. BGH NJW 2000, 3492, BGHZ 70, 389; 89, 82), weil der Schuldner der getilgten Forderung im Umfang der Leistung von einer Verbindlichkeit befreit wird und der Bereicherungsanspruch ihn nicht stärker belasten soll als die ursprüngliche Schuld.
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 31/08

    Frachtvertrag: Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Soweit es die Beteiligten des Frachtvertrages und des Beförderungsvorgangs betrifft, werden alle vertraglichen und konkurrierenden außervertraglichen Ansprüche, die mit der Güterbeförderung in einem sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH TranspR 2010, 225; 2008, 84; 1990, 418 m.w.N; Koller, a.a.O., § 439 HGB Rn. 2 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 4), von der Verjährungsregelung erfasst, insbesondere auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (vgl. BGH TranspR 1990, 418), soweit das Bestehen eines Rechtsgrundes aus dem Frachtvertrag zu prüfen ist, wie etwa im Fall überzahlter Fracht (vgl. BGH NJW 1972, 1003 für den Anwendungsbereich des Art. 32 CMR) oder zu Unrecht erbrachter Ersatzleistungen (vgl. LG Lübeck TranspR 2001, 171).
  • BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97

    Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08
    Zwar kann die Beklagte als Kaufmann grundsätzlich am Sitz ihrer Zweigniederlassung verklagt werden, jedoch sagt weder dieser Umstand noch die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister für sich genommen etwas über die rechtliche Selbstständigkeit der Zweigniederlassung aus (vgl. § 13 HGB; BGH NJW 2003, 1672; 1998, 1322).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren bei allgemeinem

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZB 31/02

    Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und

  • BGH, 08.10.1969 - IV ZR 633/68

    Streit zwischen Versicherungen über die Höhe des zu zahlenden Schadens aus einem

  • OLG Celle, 21.05.2004 - 11 U 7/04

    Schadensersatzanspruch wegen eines Verlusts bei einer per Luftfracht

  • OLG Hamm, 17.12.2015 - 6 U 139/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Risikoausschluss; Direktanspruch

    Sie muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass sie mit der Zahlung an die Beklagte aufgrund des bestehenden Direktanspruchs der Geschädigten zwar auch auf die eigene Schuld gegenüber der Geschädigten geleistet hat, zugleich aber die aus dem Deckungsverhältnis resultierende Freistellungsverpflichtung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer erfüllen wollte und damit eine fremde Schuld ihres Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten getilgt hat (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 11.10.2010 - 21 U 56/08 -, abgedr. bei "juris", Rz. 20, 24; Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., VVG § 115 Rn. 25 m. W. N.; Beckmann in: Bruck/Möller, a. a. O., § 115 Rn. 50).
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2016 - 4 U 46/16

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Bereicherungsrechtliche Rückforderung

    Gerade ein Haftpflichtversicherer leistet in diesen Fällen, wenn auch in Erfüllung seiner aus dem Deckungsverhältnis resultierenden Freistellungspflicht gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten (vgl. Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 115 Rn. 50; MünchKomm-VVG/Schneider, 1. Aufl. § 115 Rn. 12), auf die Valutaschuld und tilgt damit regelmäßig eine fremde Schuld (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.10.2010 - 21 U 56/08, VersR 2011, 390, 391 f.).

    Bestand jedoch die zu tilgende Verbindlichkeit nicht und kann nicht festgestellt werden, dass der vermeintliche Schuldner der Schadensersatzforderung den Zahlenden zur Leistung veranlasst hat, kann der Zahlende direkt vom sogenannten Scheingläubiger kondizieren (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.10.2010 - 21 U 56/08, VersR 2011, 390, 392).

  • AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    (Vgl.: OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 21 U 56/08 juris : "Zwar kann die Beklagte als Kaufmann grundsätzlich am Sitz ihrer Zweigniederlassung verklagt werden, jedoch sagt weder dieser Umstand noch die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister für sich genommen etwas über die rechtliche Selbstständigkeit der Zweigniederlassung aus (vgl. § 13 HGB; BGH NJW 2003, 01672; 1998, 1322)." C 246/20 V.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    f) Die Nichtigkeit gemäß §§ 134 BGB, 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erfaßt den gesamten Vertrag, auch wenn einzelne Tätigkeiten, wie hier die reinen Ermittlungstätigkeiten, isoliert betrachtet keine unerlaubte Rechtsbesorgung darstellen (vgl. BGH NJW 2000, 1560; BGHZ 50, 90; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rn. 21 zu § 134).".
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    Insbesondere den letztgenannten Ausführungen steht dabei nicht die bereits vom Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 2000, 69 entgegen, in dem ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater bejaht worden ist; dort gab es nämlich außer dem konkreten, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden und daher nichtigen Einzelauftrag ein bereits länger bestehendes, wirksames steuerberatendes Dauermandatsverhältnis, bezüglich dessen eine Pflichtverletzung festzustellen war.
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    f) Die Nichtigkeit gemäß §§ 134 BGB, 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erfaßt den gesamten Vertrag, auch wenn einzelne Tätigkeiten, wie hier die reinen Ermittlungstätigkeiten, isoliert betrachtet keine unerlaubte Rechtsbesorgung darstellen (vgl. BGH NJW 2000, 1560; BGHZ 50, 90; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rn. 21 zu § 134).".
  • OLG Nürnberg, 17.10.1975 - 1 U 53/75

    Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch gewerbliche Unternehmen; Erlaubnis für

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    e) Auf eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit gemäß § 5 Nr. 1 RBerG kann sich der Beklagte nicht berufen, weil die Einziehung von Forderungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ermittlers bzw. Detektivs steht (vgl. OLG Nürnberg OLGZ 1976, 235; Gehrlein a. a. O. 1344; Rennen/ Caliebe Rn. 18 zu § 5).
  • OLG Hamm, 30.05.2006 - 21 U 34/06

    Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch einen Detektiv

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf folgende Ausführungen in seinem Urteil vom 30.5.2006 - 21 U 34/06 - (NJW-RR 2006, 1494), dem mit dem vorliegenden Fall identische Vertragsmuster des Beklagten zugrundelagen:.
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    Eben dies eröffnet indes den Weg zu einem - vom OLG Saarbrücken a. a. O. nicht erörterten - Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH ZIP 2005, 1599; OLG Brandenburg 13 U 94/06 Urt. v. 21.3.2007 [Juris-Rn. 30]).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 13 U 94/06

    Schadensersatz; Geschäftsbesorgungsvertrag: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    Eben dies eröffnet indes den Weg zu einem - vom OLG Saarbrücken a. a. O. nicht erörterten - Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH ZIP 2005, 1599; OLG Brandenburg 13 U 94/06 Urt. v. 21.3.2007 [Juris-Rn. 30]).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2007 - 4 U 149/07

    Schadenersatzanspruch gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratungsleistung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
    Fehlt es an einer Pflichtverletzung bezüglich eines solchen wirksamen Grundverhältnisses, so kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 202).
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