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   OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95   

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https://dejure.org/1996,2759
OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95 (https://dejure.org/1996,2759)
OLG München, Entscheidung vom 26.07.1996 - 21 U 6350/95 (https://dejure.org/1996,2759)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juli 1996 - 21 U 6350/95 (https://dejure.org/1996,2759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Scientology-Anwalt / Scientology - Anwalt

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Vorwurf in einem Buch gegenüber einem Rechtsanwalt, an einem Mordkomplott beteiligt gewesen zu sein und Persönlichkeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • snafu.de (Leitsatz)

    GG Art 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 5 Abs 1, BGB § 823 Abs 1, BGB § 847 Abs 1, StGB § 186, StGB § 193
    Scientology - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Die Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich (vgl. BGH NJW 1996, 1131 /1133 m.w.N.).

    Es handelt sich dabei nicht um eine substanzarme Pauschaläußerung im Sinne eines Werturteils (vgl. BGH NJW 1996, 1131 /1133; Senat AfP 1984, 169).

    Da danach die Beklagte zu 1) den Straftatbestand der üblen Nachrede in der Form der Behauptung und Verbreitung und die Beklagten zu 2) und zu 3) den Straftatbestand in der Form der Verbreitung herabwürdigender Tatsachen verwirklicht haben, wäre es gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB deren Sache gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (BGH NJW 1996, 1131/1133).

    Abgesehen von der unterbliebenen Beweisführung der Beklagten zur Wahrheit der verbreiteten und aufgestellten Behauptungen kann eine solche Behauptung jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH NJW 1994, 2614 ; BGH NJW 1996, 1131/1133 m.w.N.).

    Dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 61, 1/8; BVerfGE 85, 1/15; BGH NJW 1996, 1131/1133).

    Hiergegen hilft weder ein Widerruf in einer weiteren Auflage des Buches noch ein solcher in der regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fällen ist nicht sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten Buchauflagen in der gebotenen Weise erreicht werden (vgl. BGH NJW 1996, 1131/1135).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    An diesen Grundsätzen hielt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1994 (BGHZ 128, 1/15 = NJW 95, 861/864 f.) ausdrücklich fest (vgl. aber zum Präventionsgedanken in diesem Zusammenhang Rosengarten NJW 1996, 1935).

    Unwiderlegt waren nicht Auflagensteigerung und Gewinnerzielungsabsicht maßgeblicher Anlaß und Beweggrund für die Aufstellung und Verbreitung der beanstandeten Äußerung (vgl. BGH NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco).

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90

    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen vermögensrechtlichen und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch ist eine Aufschlüsselung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1991, 847 ).
  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 35, 363/369 - Ginseng).
  • OLG München, 12.07.1996 - 21 U 4775/95

    Persönlichkeitsrecht eines Vereins - Abgrenzung zwischen der Wiedergabe fremder

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit nicht entscheidungserheblich, daß mit dem zwischen der Scientology-Kirche Deutschland e. V. und den (in beiden Verfahren) Beklagten zu 1) und zu 2) ergangenen Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1995 (9 O 13954/94 = Senat 21 U 4775/95) diese zur Unterlassung in Bezug auf jene konkret dargestellte "Mordgeschichte" verurteilt wurden.
  • OLG München, 09.07.1984 - 21 U 2088/84
    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Es handelt sich dabei nicht um eine substanzarme Pauschaläußerung im Sinne eines Werturteils (vgl. BGH NJW 1996, 1131 /1133; Senat AfP 1984, 169).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Bei einer solchen Entschädigung handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB , sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (BVerfGE 34, 269, 282/292 - Soraya).
  • LG München I, 13.11.1995 - 9 O 13582/95
    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.1995, Az.: 9 O 13582/95, in Ziffer II mit der Maßgabe abgeändert, daß die Beklagten samtverbindlich, verurteilt werden, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von DM 30.000,00 hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 61, 1/8; BVerfGE 85, 1/15; BGH NJW 1996, 1131/1133).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95
    Dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 61, 1/8; BVerfGE 85, 1/15; BGH NJW 1996, 1131/1133).
  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    bb) Soweit eine besondere Schwere der Verletzungshandlung und das Bedürfnis nach einer Ausgleichszahlung in Geld im Einzelfall entfallen kann, wenn der Beweggrund der Berichterstattung ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist (vgl. etwa auch OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365 sowie Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 39), verhilft dass der Beklagten ebenfalls nicht zu einer günstigeren Sichtweise: Denn sie hat - wie oben ausgeführt - sich gerade nicht sachlich und in einer die öffentliche Meinungsbildung anregenden Weise mit der politischen Instrumentalisierung des Geschehens in regimetreuen türkischen Medien auseinandergesetzt, sondern diesen Aspekt mit dem vagen Zusatz "womoglich" nur an den Rand ihrer Berichterstattung geschoben, weswegen dieser Aspekt auch bei der Abwägung dann zumindest nicht mehr wesentlich zu ihren Gunsten zu verwenden ist.
  • OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

    Dies kann - gerade wenn es um eine "Berufsehre" geht - daher im Einzelfall durchaus auch ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung aufwerfen (vgl. für Kunstfehlervorwurf bei Arzt BGH v. 26.11.1996 - VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148; für Vorwurf der Beteiligung an einem Mordkomplotts bei einem Rechtsanwalt OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365; für Behauptung einer BND-Tätigkeit eines Auslandskorrespondenten OLG Hamburg v. 30.03.1995 - 3 U 167/94, AfP 1997, 477 oder für Beteiligung eines RA an einem Informationssystem inhaftierter RAF-Terroristen OLG Hamburg v. 03.02.1994 - 3 U 111/93, NJW-RR 1994, 1176).

    cc) Zudem streitet im Rahmen der Abwägung für die Beklagte, dass Beweggrund ihrer Berichterstattung ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage war (zur Berücksichtigung bei der Geldentschädigung auch OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 14 Rn. 145).

  • OLG München, 01.12.2000 - 21 U 3740/00

    Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Pflicht

    Die Entscheidung über eine hinreichende Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch vom Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 132, 13 = AfP 1996, 144 = NJW 1996, 1131 - Der Lohnkiller; Senat AfP 1999, 71 = NJW-RR 1998, 1036 - BONNBON; NJW-RR 1996, 1365 - Mordkomplott).
  • OLG München, 28.06.2002 - 21 U 2598/02

    Haftung bei Übernahme des Mantels einer Zeitung durch eine andere

    So hat der Senat etwa einem Rechtsanwalt, dem Beihilfe zum Mordversuch vorgeworfen worden war, eine Entschädigung von 30.000 DM zugesprochen (Senat, NJW-RR 1996, 1365); die Geldentschädigung für die unwahre Behauptung, man habe nach einem Raubüberfall beim Kläger die Tatwaffe gefunden, wurde auf den Betrag von 20.000 DM festgesetzt (Senat, Urteil vom 5.12.1997, 21 U 4136/97 - nur Protokoll mit mündlicher Urteilsbegründung).
  • OLG München, 07.05.2003 - 21 U 4762/02
    Die Beeinträchtigung des Klägers ist damit höher als die eines Rechtsanwalts, dem die Beteiligung an einem Mordkomplett zu Unrecht vorgeworfen wurde, und dem der Senat eine Geldentschädigung von 30.000 DM zugesprochen hat (vgl. Senat in NJW-RR 1996, 1365 -- Mordkomplott); dort waren die konkreten psychischen Beeinträchtigungen nicht so stark ausgeprägt.
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