Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung der Unterfangung einer Giebelwand; Ausführung eines Bauvorhabens; Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
- rewis.io
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schutz des Nachbarn beim Bauen im Grenzbereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
NachbG NW § 16 § 17 § 22
Rechtsfolgen der Errichtung einer Wand neben einer auf der Grenze stehenden Nachbarwand; Höhe der zustellenden Sicherheit; Abwendung der Sicherheitsleistung durch Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schutz des Nachbarn beim Bauen im Grenzbereich (IBR 2003, 638)
Verfahrensgang
- LG Essen - 6 O 404/02
- OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02
Papierfundstellen
- ZMR 2004, 184
- BauR 2003, 1743
- ZfBR 2003, 569 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 15.07.1975 - 4 U 224/74
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02
Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, wenn der Bauherr seine Wand neben einer auf der Grenze stehenden Nachbarwand im Sinne von § 7 NachbG NW errichtet, weil sich die nachbarschaftliche Problematik hinsichtlich notwendiger Unterfangsmaßnahmen in beiden Fällen nicht unterscheidet (…s. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz, 12. Aufl., § 13 Rn. 9; OLG Düsseldorf BauR 1976, 71). - OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93
Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden!
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 21 U 93/02
Ein derartiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, an den entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu denken wäre, wenn die hier maßgebliche Problematik im Nachbarrecht nicht geregelt wäre (s. BGH NJW 1987, 2808, 2810; OLG Stuttgart NJW 1994, 739, 741), ist subsidärer Natur (…Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rn. 39;… Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 903 Rn. 13) und besteht deshalb wegen der abschließenden Normierung von Unterfangungsmaßnahmen im Nachbargesetz NW, das eine Entschädigung nicht vorsieht, nicht.