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   KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09   

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https://dejure.org/2010,75227
KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09 (https://dejure.org/2010,75227)
KG, Entscheidung vom 28.12.2010 - 21 U 97/09 (https://dejure.org/2010,75227)
KG, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - 21 U 97/09 (https://dejure.org/2010,75227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch auf Architektenhonorar für acht Bauvorhaben wegen Abschluss eines konkludenten Architektenvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenleistung verwertet: Bauherr muss zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Unterzeichnung einer Bauvoranfrage und Vollmachtserteilung sprechen gegen Akquise

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenleistung verwertet: Bauherr muss zahlen! (IBR 2013, 688)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Saarbrücken, 10.02.1999 - 1 U 379/98

    Architektenhonorar: Kostenlose Akquisition oder entgeltlicher Architektenvertrag?

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Gleiches gilt für die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch, auch wenn das Grundstück noch nicht erworben wurde (Locher/Koeble/Frik Rn. 56; BGH BauR 1997, 1060; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202).
  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 266/86

    Beweis für Entgeltlichkeit von Architektenleistungen

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Da der Architekt regelmäßig entgeltlich tätig wird, liegt vor allem in der Verwertung stillschweigend eine Übernahme der Honorarzahlungspflicht (a.a.O.; Schwenker in Thode/Wirth/Kuffer, § 4 Rn. 91 f; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Einf Rn. 64, BGH NJW 1987, 2742).
  • BGH, 25.03.1999 - VII ZR 397/97

    Beauftragung eines Architekten mit genehmigungsfähiger Planung

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Nur wenn eine Bauvoranfrage als isolierte Leistung beauftragt ist, unterliegt ihre Vergütung nicht der HOAI (BGH NJW 1997, 1885; BGH NJW-RR 1999, 1105, 1107).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2005 - 13 U 147/04

    Architektenhonorar: Gemeinschaftsrechtskonforme Bestimmungen über die Vergütung

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Gleiches gilt für die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch, auch wenn das Grundstück noch nicht erworben wurde (Locher/Koeble/Frik Rn. 56; BGH BauR 1997, 1060; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202).
  • OLG Naumburg, 22.02.2005 - 11 U 247/01

    Abschluss und Umfang eines Architektenvertrages

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Die Vollmachtserteilung für die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden bzw. zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung beim Bauordnungsamt gilt als Verwertung einer Architektenleistung (Thode/Wirth/Kuffer § 4 Rn. 96; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen Einf Rn. 64; OLG Naumburg IBR 2006, 207; OLG Franfurt BauR 2006, 1922).
  • OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02

    Architektenvertrag: Abgrenzung Vertragsschluss von der Begründung eines

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Die Vollmachtserteilung für die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden bzw. zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung beim Bauordnungsamt gilt als Verwertung einer Architektenleistung (Thode/Wirth/Kuffer § 4 Rn. 96; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen Einf Rn. 64; OLG Naumburg IBR 2006, 207; OLG Franfurt BauR 2006, 1922).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Gleiches gilt für die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch, auch wenn das Grundstück noch nicht erworben wurde (Locher/Koeble/Frik Rn. 56; BGH BauR 1997, 1060; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202).
  • BGH, 10.06.2002 - II ZR 68/00

    Darlegungs- und Beweislast für die Unbedingtheit eines Vertragsschlusses

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Zwar trägt derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung geschlossen worden ist (BGH NJW 2002, 2862; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Einf v § 158 Rn. 14).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 180/84

    Arbeiten eines Architekten auf eigenes Risiko

    Auszug aus KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09
    Die Vereinbarung einer solchen Bedingung scheitert zwar nicht an der mangelnden Schriftform, da die HOAI erst eingreift, wenn nach Bürgerlichem Recht feststeht, dass eine Vergütung geschuldet ist (BGH BauR 1985, 467; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rn. 19).
  • KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19

    Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen; Private Laptops der

    Durch schlüssiges Handeln kann ein Vertrag über Architekten- oder Ingenieurleistungen dementsprechend nur zustande kommen, wenn diesem nach objektivem Empfängerhorizont ein Rechtsbindungswille beider Parteien beizumessen ist (vgl. KG, Urteil vom 28.12.2010 - 21 U 97/09, Rn. 12; Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 14. Auflage 2020, Einleitung Rn. 97; Steeger a.a.O. Rn. 9).
  • OLG Celle, 26.01.2022 - 14 U 116/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Abschluss eines Architektenvertrages nach den

    Durch die Verwertung von Planungsleistungen gibt der Auftraggeber in der Regel schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen und er die Honorarzahlungspflicht übernehmen will (vgl. KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 - 21 U 97/09, juris, nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - IBR 2013, 688).
  • OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19

    Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

    Durch die Verwertung von Planungsleistungen gibt der Auftraggeber in der Regel schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen und er die Honorarzahlungspflicht übernehmen will (vgl. KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 - 21 U 97/09; nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - IBR 2013, 688).

    Wenn der Beklagte aber umfangreiche Leistungen des Klägers einfordert und von diesem regelmäßig Kostenschätzungen, -berechnungen und -zusammenstellungen erhält und zu keinem Zeitpunkt Einwände erhebt - worauf das Landgericht im Übrigen schriftlich hingewiesen hat (Beschluss vom 4. Februar 2019, S. 1, Bl. 257) - sind seine etwaigen inneren Vorstellungen, keine Vergütung zahlen zu müssen, unbeachtlich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, Rn. 34, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 - 21 U 97/09, nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - IBR 2013, 688; s. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 617 iVm Rn. 127).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 12 U 24/17

    Architektenvertrag durch schlüssiges Handeln bei zwei Bauherren

    So gibt der Auftraggeber durch die Verwertung von Architektenleistungen regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und übernimmt durch die Verwertung stillschweigend die Übernahme der Honorarzahlungspflicht, da der Architekt grundsätzlich entgeltlich tätig wird (KG, Urteil vom 28.12.2010, Az. 21 U 97/09; veröffentlicht in juris; Koeble in Locher/Koeble/Fricke, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., Einleitung, Rn. 54).
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