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   OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13   

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OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13 (https://dejure.org/2014,52805)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2014 - 21 UF 210/13 (https://dejure.org/2014,52805)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. April 2014 - 21 UF 210/13 (https://dejure.org/2014,52805)
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  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss.

    Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes L Straße 33 in C eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen kann, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868, Rn. 17; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 39).

    Eine derartige Vermögensreserve für Notfälle, die beim Unterhaltsberechtigten anerkannt ist und regelmäßig zumindest dem Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung entspricht (BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XI ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371), ist auch dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 37).

    Sichert der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bis zum Renteneintritt ergibt (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, Rn. 43; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 29 f.).

    Der Verwendungszweck des der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Vermögens tritt vielmehr erst mit Beginn des eigenen Rentenbezugs ein, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sein Kapital seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203, Rn. 38, und Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn.39).

    Wegen der bis dahin bestehenden Ungewissheit braucht er Vermögen in der Höhe, wie es sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, noch nicht für Unterhaltszwecke einsetzen (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

    Dass die Antragsgegnerin bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet war, spielt hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle, da auch bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen die zusätzliche sekundäre Altersversorgung in Höhe von 5 % seines letzten Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 40).

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss.

    In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet werden (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, Rn. 33).

    Sichert der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bis zum Renteneintritt ergibt (BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, Rn. 43; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn. 29 f.).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteile 30.08.2006 - XII ZR 98/04 - BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N. und vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 24 f.) grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss.

    Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ein weiterer Betrag unter dem Gesichtspunkt des Altersvorsorgeschonvermögens unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen ist, ist zu beachten, dass nach den vom Bundesgerichthof (vgl. Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203, Rn. 35) aufgestellten und vom Senat geteilten Grundsätzen der Elternunterhalt vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist.

    Der Verwendungszweck des der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Vermögens tritt vielmehr erst mit Beginn des eigenen Rentenbezugs ein, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden kann, dass er sein Kapital seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203, Rn. 38, und Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554, Rn.39).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Hierbei betrifft die Erkenntnis, dass die primäre Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft für eine angemessene Altersversorgung nicht mehr ausreichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01 -, FamRZ 2004, 792, Rn. 11) auch ihn.

    Denn wenn eine derartige zusätzliche private Altersversorgung tatsächlich angespart worden ist, verdient diese unterhaltsrechtlich den gleichen Schutz wie eine sekundäre Altersvorsorge eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, da auch dem nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit zu eröffnen ist, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01 -, FamRZ 2004, 792, Rn. 11).

  • AG Bergheim, 15.11.2013 - 60 F 289/12

    Leistungsfähigkeit der Tochter hinsichtlich des ungedeckten Bedarfs des

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 aufzuheben und den Antrag auf Zahlung von 7.296,88 EUR nebst Zinsen zurückzuweisen.

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Eine derartige Vermögensreserve für Notfälle, die beim Unterhaltsberechtigten anerkannt ist und regelmäßig zumindest dem Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung entspricht (BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XI ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371), ist auch dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 37).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 21 UF 210/13
    Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Immobilienbesitz der Antragsgegnerin in Gestalt des Objektes L Straße 33 in C eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen kann, da er unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868, Rn. 17; Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 -, FamRZ 2013, 1554, Rn. 39).
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