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KG, 12.10.1982 - 21 W 4957/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 139
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14
Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen
- OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1467/02
Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau
Insbesondere rechtfertigt der Schutzzweck des § 149 ZPO nicht, die Aussetzung nur deshalb zu ermöglichen, weil der Fortfall eines Beweiserhebungs- oder verwertungsverbotes als Ergebnis eines Strafverfahrens erwartet wird (KG MDR 1983, 139; Zöller/Greger, ZPO, 24.Aufl., § 384 Rn.6; B/L/A/H, ZPO, 61.Aufl., § 149 Rn.6). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 21 Ta 1260/17
Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines …
Denn in diesem Fall geht es nicht um den Einfluss des Strafverfahrens auf die Entscheidung im Zivilprozess sondern um den Einfluss auf das weitere Verfahren (KG vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82 -, MDR 1983, 139).Die Zivilprozessordung kennt auch sonst keine Vorschrift, die wegen eines zeitweiligen Beweiserhebungsverbots oder Beweisverwertungsverbots eine Aussetzung des Rechtsstreits erlauben würde (KG vom 12.10.1982 - 21 W 4957/82 -, MDR 1983, 139).
- OLG München, 26.01.2011 - 3 U 1823/10
Eigentumserwerb an einem gekauften Kraftfahrzeug und Verlust des Eigentums bei …
Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass ein Zeuge sich auf ein Aussageverweigerungsrecht wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts einer Straftat beruft, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Aussetzung des Zivilverfahrens (so auch Reichhold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage § 149 Rn. 2 unter Berufung auf KG MDR 1983, 139, dessen Leitsatz lautet: "§ 149 ZPO bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für seine Beweiswürdigung und damit für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Erwartet das Gericht von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht Hilfe für die Würdigung eines von ihm erhobenen Beweises, sondern rechnet es damit, daß das Zeugnisverweigerungsrecht einer Zeugin entfallen wird und damit eine Beweisaufnahme durch Vernehmung dieser Zeugin im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt erst stattfinden kann, so erwartet es damit keinen (unmittelbaren) Einfluß jenes Verfahrens auf seine Entscheidung, sondern einen Einfluß auf sein weiteres Verfahren.