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   KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18   

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KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,24216)
KG, Entscheidung vom 14.08.2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,24216)
KG, Entscheidung vom 14. August 2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,24216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 48 Abs. 1; BGB § 632a Abs. 3 Satz 1
    Festsetzung des Gebührenstreitwerts anhand zurückbehaltenden Kaufpreisanteils bei gegenüber Bauträger geltend gemachter Übergabe einer Eigentumswohnung

  • baurechtsiegen.de

    Streitwert - Übergabe einer neu gebauten Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3
    Streitwert einer Klage des Erwerbers einer neu errichteten Wohneinheit gegen den Bauträger auf Übergabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträger verweigert Übergabe: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3466
  • MDR 2018, 1371
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2014 - 22 U 139/13

    Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung: Gegenstandswert?

    Auszug aus KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18
    Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes, der als Grundprinzip bei der Streitwertfestsetzung zu beachten ist, ist der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014, 22 U 139/13, Rz 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2013, 12 W 37/12; Kammergericht, Beschluss vom 23. Februar 2002, 12 W 202/02; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001, VII ZR 420/00, Rz 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 6 ZPO, Rz 1 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung).
  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18
    Diese wirtschaftliche Sichtweise gilt stets bei der hier erörterten Fallkonstellation und nicht nur dann, wenn die höhere Wertbestimmung nach § 6 ZPO wegen ihrer Auswirkung auf die Prozesskosten eine Partei vom Beschreiten des Rechtswegs abhalten würde (hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. November 1999, 1 BvR 1821/94).
  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00

    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

    Auszug aus KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18
    Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes, der als Grundprinzip bei der Streitwertfestsetzung zu beachten ist, ist der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014, 22 U 139/13, Rz 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2013, 12 W 37/12; Kammergericht, Beschluss vom 23. Februar 2002, 12 W 202/02; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001, VII ZR 420/00, Rz 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 6 ZPO, Rz 1 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung).
  • KG, 23.08.2002 - 12 W 202/02

    Streitwert einer Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18
    Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes, der als Grundprinzip bei der Streitwertfestsetzung zu beachten ist, ist der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014, 22 U 139/13, Rz 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2013, 12 W 37/12; Kammergericht, Beschluss vom 23. Februar 2002, 12 W 202/02; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001, VII ZR 420/00, Rz 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 6 ZPO, Rz 1 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung).
  • KG, 20.05.2020 - 21 W 34/19

    Streitwert bei einer Klage auf Übergabe der neu gebauten Wohnung

    Der Senat hat für die Fallkonstellation, dass der Käufer einer Eigentumswohnung den Bauträger auf Übergabe der Wohnung in Anspruch nimmt, nachdem er 91, 5 % des Kaufpreises gezahlt hat und sich im Übrigen auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate von 3, 5 % bzw. des dem Sicherheitseinbehalt nach § 632a BGB entsprechenden Kaufpreisanteils in Höhe von 5 % beruft, im Beschluss vom 14. August 2018 - 21 W 5/18 - ausgeführt:.

    Dabei macht es nach Ansicht des Senats keinen Unterschied, dass die Klage nicht nur - wie in der Entscheidung des Senats vom 14.08.2018, 21 W 5/18, auf Übergabe der Wohnung, sondern auf Abgabe der Auflassungserklärung betreffend die Wohnung gerichtet ist.

  • KG, 19.06.2019 - 21 U 116/18

    Streitwertbemessung: Klage des Bauträgers auf Rückabwicklung des

    Deshalb beläuft sich der Streitwert in diesem Fall nur auf diesen umstrittenen Teilbetrag (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2018, 21 W 5/18 m.w.N.).
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OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,13442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,13442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2018 - 21 W 5/18 (https://dejure.org/2018,13442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 DrittelbG, § 96 AktG
    Bildung eines Aufsichtsrates nach den Grundsätzen des Drittelbeteiligungsgesetzes

  • Wolters Kluwer

    Bildung eines Aufsichtsrates nach den Grundsätzen des Drittelbeteiligungsgesetzes

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bildung Des Aufsichtsrats Einer Ag Nach Den Grundsätzen Des Drittelbeteiligungsgesetzes

  • rechtsportal.de

    DrittelbG § 1 ; AktG § 96

  • rechtsportal.de

    Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortbestand der Pflicht zur Bildung eines drittelbeteiligten Aufsichtsrats trotz zwischenzeitlicher Insolvenz und Absinken der Beschäftigtenzahl auf unter fünf Mitarbeiter in vor 10. 8. 1994 gegründeter AG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Tenor)

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beschwerde gegen Statusfeststellungsbeschluss zurückgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1025
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
    Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um keine Familiengesellschaft, sie war vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen und sie wies mehr als 5 Beschäftigte auf (vgl. zu dieser über den Wortlaut hinausgehende Voraussetzung BGH NJW-RR 2012, 610 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ), so dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes haben.

    Nicht zu überzeugen vermag der weitere Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 (NJW-RR 2012, 610 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ).

  • OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
    Denn auch in Fällen des Eintritt der Mitbestimmungsfreiheit infolge des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl ist das Statusverfahren durchzuführen (vgl. für den Fall des Absinkens unter 500 Arbeitnehmer OLG Frankfurt NZG 2011, 353, 354; LG Berlin ZIP 2007, 424, 425 [LG Berlin 19.12.2006 - 102 O 59/06] ; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 96 Rn. 34; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 97 Rn. 3).
  • LAG Hessen, 29.07.2010 - 9 TaBVGa 116/10

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
    § 96 Abs. 4 AktG perpetuiert die gesetzlichen Grundlagen der Aufsichtsratszusammensetzung bis zum Abschluss des in § 97 oder des in §§ 98 f AktG geregelten Verfahrens (vgl. LAG Hessen, Der Konzern 2011, 72, 75; Hüffer/Koch, 12. Aufl., § 97 Rn 28).
  • LG Berlin, 19.12.2006 - 102 O 59/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
    Denn auch in Fällen des Eintritt der Mitbestimmungsfreiheit infolge des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl ist das Statusverfahren durchzuführen (vgl. für den Fall des Absinkens unter 500 Arbeitnehmer OLG Frankfurt NZG 2011, 353, 354; LG Berlin ZIP 2007, 424, 425 [LG Berlin 19.12.2006 - 102 O 59/06] ; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 96 Rn. 34; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 97 Rn. 3).
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