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   OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16   

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OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16 (https://dejure.org/2016,32776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.2016 - 21 W 82/16 (https://dejure.org/2016,32776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 21 W 82/16 (https://dejure.org/2016,32776)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesetzliche Erbregelung in § 1928 Abs. 3 BGB verstößt nicht gegen die grundrechtliche Erbrechtsgarantie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 481
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
    Grundlegend für die Erbrechtsgarantie ist die Anerkennung der Privaterbfolge (BVerfGE 91, 346, 358 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung über seinen Nachlass getroffen hat, eine gesetzliche Erbregelung vorsehen, die am typisierten Interesse des Erblassers ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Welche konkrete Ausgestaltung er hierbei wählt und auf welche Umstände er abstellt, die bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Erblassers entscheidende Bedeutung für die Erbfolge haben, obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken des Erbrechts bestimmt (vgl. BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Als Verwandtenerbrecht ist es am typisierten Interesse des Erblassers ausgerichtet und stellt als solches grundsätzlich eine sachgerechte Regelung der gesetzlichen Erbfolge dar (vgl. dazu BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Das vom Gesetzgeber herangezogene Differenzierungskriterium der Nähe der Verwandtschaft zum Erblasser ist sachgerecht und entspricht zugleich dem sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Auftrag, am typisierten Interesse des Erblassers ausgerichtet zu sein (vgl. dazu BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Denn es liegt nahe, dass der Grad der Verwandtschaft bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Erblassers entscheidende Bedeutung für die Erbfolge hat (vgl. dazu BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

    Dies hindert jedoch bereits aufgrund der Natur der Gesetzgebung eine generalisierende Regelung nicht (vgl. BVerfGE 91, 346, 359 [BVerfG 14.12.1994 - 1 BvR 720/90] ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
    So ist es grundsätzlich die Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen anknüpft, vorausgesetzt, die Auswahl ist sachlich vertretbar bzw. nicht sachfremd (vgl. BVerfGE 90, 145, 196; 124, 178, 194; Krieger in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 3 Rn 29 ff.).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
    Vielmehr kann sie durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 100, 138, 174; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 3 Rn 14).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
    Hierbei müssen die zur Rechtfertigung der Differenzierung herangezogenen Sachgründe dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein (BVerfGE 129, 49, 68 [BVerfG 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07] ), was zu einem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab führt (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 3 Rn 16; Krieger in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 3 Rn 29).
  • AG Starnberg, 21.03.2003 - VI 547/02

    Verfassungswidrigkeit der §§ 1928 III, 1929 II BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 21 W 82/16
    b) Hierbei ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Starnberg (FamRZ 2003, 1131) der in § 1928 Abs. 3 BGB normierte Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die gesetzlichen Erben ab der vierten Ordnung verfassungsgemäß, weswegen ein Aussetzen des Verfahrens und eine Vorlage des Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG (vgl. dazu Leipold NJW 2003, 2657 in Abgrenzung zu AG Starnberg FamRZ 2003, 1131) nicht zu erfolgen hat.
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