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   OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16   

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OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16 (https://dejure.org/2016,14806)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2016 - 21 WF 118/16 (https://dejure.org/2016,14806)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 21 WF 118/16 (https://dejure.org/2016,14806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 48, 45 RVG; §§ 3202, 3201 RVG-VV
    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des Gebührenanspruches bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung für den Abschluss eines Mehrvergleiches

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1293
  • FamRZ 2017, 394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).

    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).

    Auch § 48 Abs. 3 RVG rechtfertigt (entgegen etwa OLG Celle AGS 2015, 236 ff.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.) keine andere Beurteilung.

    Jedenfalls ist der Regelung, die sich lediglich auf den Umfang der Beiordnung in Scheidungsverfahren bezieht, auch nicht der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Erstattungspflicht außerhalb der in § 48 Abs. 3 RVG genannten Scheidungsverfahren zu beschränken (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.).

    Der hier einschlägige Abschluss eines Mehrvergleiches bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe unterscheidet sich auch vom Abschluss eines Vergleiches während des Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f., OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.), bei der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich nur dazu führt, dass die Vergleichsgebühr zu erstatten ist (vgl. noch zur BRAGO: BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).

    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).

    Auch § 48 Abs. 3 RVG rechtfertigt (entgegen etwa OLG Celle AGS 2015, 236 ff.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.) keine andere Beurteilung.

    Es ist allerdings zutreffend, dass die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG zur Beiordnung keinen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz enthält, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die darin genannten Scheidungsverfahren beschränkt ist (ebenso OLG Celle AGS 2015, 236 ff.).

  • OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).

    Daran ändert auch die bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich durch das Gericht kaum überprüfbare Erfolgsaussicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 348 ff.) nichts.

    Der hier einschlägige Abschluss eines Mehrvergleiches bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe unterscheidet sich auch vom Abschluss eines Vergleiches während des Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f., OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.), bei der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich nur dazu führt, dass die Vergleichsgebühr zu erstatten ist (vgl. noch zur BRAGO: BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

  • OLG Celle, 08.05.2014 - 15 UF 166/13
    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).

    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).

    Ob der Gesetzgeber durch diese Fassung des § 48 Abs. 3 RVG den Streit insgesamt, auch außerhalb der geregelten Scheidungsverfahren, entscheiden wollte (so OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f., OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f.) mag dahinstehen.

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15

    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt:

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).

    Ist aber in einer anderen Angelegenheit Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich bewilligt, so folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 48 Abs. 3 RVG kein geringerer Gebührenanspruch des beigeordneten Anwaltes, der vielmehr alle Gebühren, die mit der für das Entstehen der Vergleichsgebühr erforderlichen Tätigkeit notwendig verbunden sind, verlangen kann (ebenso OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f.).

    Ob der Gesetzgeber durch diese Fassung des § 48 Abs. 3 RVG den Streit insgesamt, auch außerhalb der geregelten Scheidungsverfahren, entscheiden wollte (so OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f., OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f.) mag dahinstehen.

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Der hier einschlägige Abschluss eines Mehrvergleiches bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe unterscheidet sich auch vom Abschluss eines Vergleiches während des Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe (a. A.: OLG Dresden MDR 2014, 686 f., OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f.), bei der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich nur dazu führt, dass die Vergleichsgebühr zu erstatten ist (vgl. noch zur BRAGO: BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

    Angesichts dessen verstieße eine (die Vergleichsgebühr übersteigende) Erstattungspflicht der Staatskasse für diese Gebühren gegen den Grundsatz, dass Verfahrenskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht in Betracht kommt (und daher auch nicht über den Umweg über den Vergleich ermöglicht werden soll, vgl. BGH FamRZ 2004, 1707 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Die (auch bei schriftlichem Vergleichsschluss und anschließender gerichtlicher Feststellung entstehende, vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2006, 1441; OLG Saarbrücken MDR 2010, 720) Terminsgebühr umfasst dadurch ebenso notwendig auch den nicht anhängigen Verfahrensgegenstand (a. A.: LAG München NZA-RR 2015, 328 f.).
  • LAG München, 02.01.2015 - 1 Ta 282/13

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Die (auch bei schriftlichem Vergleichsschluss und anschließender gerichtlicher Feststellung entstehende, vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2006, 1441; OLG Saarbrücken MDR 2010, 720) Terminsgebühr umfasst dadurch ebenso notwendig auch den nicht anhängigen Verfahrensgegenstand (a. A.: LAG München NZA-RR 2015, 328 f.).
  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).
  • OLG Zweibrücken, 14.07.2015 - 6 WF 123/15

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtsanwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleich

    Auszug aus OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16
    Während nach einer Ansicht ohne ausdrückliche Anordnung, wonach sich die für den Vergleich bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr für den nicht anhängigen Teil des Vergleiches erstrecken soll, nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu vergüten ist (vgl. etwa. OLG Celle, AGS 2015, 236 ff.; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877 f.; OLG Dresden MDR 2014, 686 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1825 f., jew. m. w. N.), umfassen die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach anderer Auffassung neben der Vergleichsgebühr stets auch sämtliche mit dem Abschluss des Vergleiches zusammenhängenden sonstigen Gebühren (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart Jur. Büro 2016, 246 f.), jedenfalls soweit zwischen Verfahrens- und Regelungsgegenstand des Vergleiches ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az. 6 WF 123/15, juris).
  • KG, 29.11.2016 - 25 WF 76/16

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Entstehen einer

    Nach anderer Auffassung umfasst die Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich neben der Vergleichsgebühr und der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche (vgl. OLG Celle v. 13.6.2016 - 21 WF 118/16; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2114 ff.).
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