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   OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20   

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OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20 (https://dejure.org/2020,33918)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2020 - 21 WF 87/20 (https://dejure.org/2020,33918)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 21 WF 87/20 (https://dejure.org/2020,33918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vaterschaftsfeststellung nach Minderjährigenadoption

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellung der Vaterschaft auch bei Adoption eines Kindes möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 285
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Celle, 08.07.1980 - 14 U 201/79

    Rechtsschutzinteresse an der Vaterschaftsfeststellung nach Adoption; Vermutung

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es deswegen nicht, weil die Adoption zwar ein Kindschaftsverhältnis herstelle, das an die Stelle der leiblichen Verwandtschaft trete, dieses aber nicht rückwirkend ersetze (Staudinger/Rauscher [2011] § 1600d Rn. 14) und im Fall der Aufhebung der Adoption wieder aufleben könne (vgl. OLG Celle vom 8. Juli 1980 - 14 U 201/79, nach juris = DAVorm 1980, 940, 941).

    So hatte das Oberlandesgericht Celle (DAVorm 1980, 940) trotz erfolgter Adoption festgestellt, "daß der Beklagte der Vater des Klägers ist." Eine doppelte rechtliche Vaterschaft steht indessen mit den familienrechtlichen Regelungen nicht in Einklang, zumal aufgrund einer erfolgreichen Entscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wohl keine Eintragung im Geburtenregister erfolgen könnte.

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Vor diesem Hintergrund erlangt für den Antragsteller und sein Begehren, die Abstammung zur Beteiligten zu 2 zu klären, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 828 ff.) zum Umfang der hiernach gebotenen (gerichtlichen) Ermittlungen Bedeutung.

    Für den Fall einer offiziellen (bzw. anonymen) Samenspende kann im Gegensatz zur privaten Samenspende regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Samenspender eine rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, 830 [Rn. 17 ff.]; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 27 ff.), weil von einem Einverständnis mit einer späteren Adoption ausgegangen werden kann und seine Vaterschaftsfeststellung durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.

  • OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17

    Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Nach h.M. wird die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auch dann für zulässig erachtet, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8; Staudinger/Rauscher (2011) § 1600d Rn. 14; Frank FamRZ 2017, 497, 501; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237).

    Für den Fall einer offiziellen (bzw. anonymen) Samenspende kann im Gegensatz zur privaten Samenspende regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Samenspender eine rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, 830 [Rn. 17 ff.]; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236, 1237; Staudinger/Helms [2019] § 1747 Rn. 27 ff.), weil von einem Einverständnis mit einer späteren Adoption ausgegangen werden kann und seine Vaterschaftsfeststellung durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2016, 877 ff.) bestätigt.

    Das aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf Kenntnis der Abstammung verdichtet sich deswegen auf die Konstellationen zur Überprüfung einer rechtlich etablierten Vaterschaft (BVerfG FamRZ 2016, 877, 882 f. [Rn. 49 ff., 60]).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Vielmehr erfordert das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussicht haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht (abschließend) geklärten oder in einem hohen Maß streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413 ff., FamRZ 2007, 1876; 2020, 1559, 1560 [zu § 1626a Abs. 2 BGB]; Zöller/Schultzky, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2).
  • BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06

    Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein erneuter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Einzelfall nur dann unzulässig, wenn sich die erneute Antragstellung als rechtsmissbräuchlich erweist, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 496; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 117 Rn. 5).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15

    Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Fehlt es an dahingehendem Vorbringen, ist der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung nicht zulässig (vgl. BGH FamRZ 2015, 35; 2016, 1849).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 430/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Vielmehr erfordert das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussicht haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht (abschließend) geklärten oder in einem hohen Maß streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413 ff., FamRZ 2007, 1876; 2020, 1559, 1560 [zu § 1626a Abs. 2 BGB]; Zöller/Schultzky, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2).
  • BVerfG, 13.07.2020 - 1 BvR 631/19

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Ablehnung von

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    Vielmehr erfordert das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussicht haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht (abschließend) geklärten oder in einem hohen Maß streitigen Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413 ff., FamRZ 2007, 1876; 2020, 1559, 1560 [zu § 1626a Abs. 2 BGB]; Zöller/Schultzky, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 9. Aufl., § 114 Rn. 2).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
    d) Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kann vorliegend jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg deswegen nicht abgesprochen werden, weil er sowohl sein Recht auf Kenntnis über die Abstammungsverhältnisse, das das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441, 442) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet hat, als auch sein Recht auf Zugang zu seinem (möglichen) Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820) in dem im Jahr 2002 durchgeführten Adoptionsverfahren nicht wahrnehmen konnte.
  • BGH, 10.07.2019 - XII ZB 33/18

    Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21

    Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des

    Der Senat ist bereits in einem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Verfahren im Beschluss vom 12. Oktober 2020 (21 WF 87/20, FamRZ 2021, 285 ff.) davon ausgegangen, dass bei bestehender rechtlicher Elternschaft infolge einer Adoption hinreichende Erfolgsaussichten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bestehen können.

    An den dortigen Erwägungen, dass eine Adoption die Vaterschaftsfeststellung zu einem anderen Mann nicht ausschließt, hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug (FamRZ 2021, 285, 287 ff.).

    Die h.M. (Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1754 Rn. 2; Erman/Teklote, BGB, 16. Aufl., § 1755 Rn. 8; Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1755 Rn. 18 ff.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2011, § 1600d Rn. 14; MünchKommen/Maurer, BGB, 8. Aufl., § 1755 Rn. 33; BeckOGK/Löhnig, 2020, § 1755 Rn. 31; ders. NZFam 2020, 1101, 1106 f.; Frank FamRZ 2017, 497, 501; wohl auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl., § 70 Rn. 104) hält daher die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung auch dann für zulässig, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde, jedoch keine Vaterschaft nach § 1592 BGB besteht.

    Im Beschluss vom 12. Oktober 2020 hat der Senat (FamRZ 2021, 285, 289) bereits ausgeführt, dass eine Entscheidung, die die Vaterschaft eines Mannes feststellt, zwar grundsätzlich darauf gerichtet ist, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wie dies im Verfahren nach §§ 1600d Abs. 1, 1592 Nr. 3 BGB infolge der rechtsgestaltenden Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle (§§ 182, 184 Abs. 2 FamFG) erfolgt.

    Denn durch die herkömmliche Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren käme diese Einschränkung nicht zum Ausdruck (zust. Löhnig NZFam 2020, 1101, 1106 f.; krit. Keuter FF 2021, 258, 259).

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