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   VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741   

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https://dejure.org/2007,22462
VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741 (https://dejure.org/2007,22462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741 (https://dejure.org/2007,22462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 21 ZB 07.1741 (https://dejure.org/2007,22462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Verantwortlichkeit bzgl. der Einhaltung einer Frist zur Begründung eines Berufungszulassungsantrages auf Büropersonal; Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs einer Begründungsfrist als Pflicht eines Rechtsanwaltes

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 60 Abs. 2; ; VwGO § 124 a Abs. 4; ; VwGO § 173 Satz 1; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände (einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften ohne öffentlich-rechtliches Versicherungsrecht): Arztrecht; Widerruf der Approbation; Antrag auf Zulassung der Berufung; Versäumung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741
    Der Rechtsanwalt hat den Ablauf der Begründungsfrist stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit dieser fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (im Anschluss an BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) und die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Da ihm dazu offensichtlich die Akten vorgelegen haben, hätte er alle zur Fristwahrung erforderlichen Umstände, auch die richtige Adressierung des Begründungsschriftsatzes, eigenverantwortlich prüfen müssen (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O.), zumal ihm bekannt war, dass die Frist am 20. August 2007 endete (Schriftsatz vom 20.8.2007 mit der Angabe "Fristende 20.08.2007") und er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Frist nicht verlängerbar sei.

    Diese Verpflichtung, von der ihn auch Anweisungen an das Büropersonal nicht befreien konnten (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 S 29.18

    Versäumung der Beschwerdefrist durch anwaltliches Verschulden

    Für die Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde gilt insoweit nichts anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 21 ZB 07.1741 - juris Rn. 4 für die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 11 CS 16.1503

    Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass ein Rechtsanwalt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung, Notierung und Überwachung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an gut ausgebildetes und sorgfältig beaufsichtigtes Büropersonal delegieren darf, den Fristablauf aber dann selbst nachprüfen muss, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (st. Rspr., z. B. BVerfG, B. v. 27.3.2002 - 2 BvR 636/01 - NJW 2002, 3014; BGH, B. v. 13.7.2015 - AnwZ (Brfg) 20/15 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 23.6.2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; v. 7.3.1995 - 9 C 390.94 - BayVBl 1995, 570; BayVGH, B. v. 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741 - juris Rn. 4; NdsOVG, B. v. 20.1.2010 - 2 NB 400/09 - NJW 2010, 1391; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 17 m. w. N.; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 46).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 3 ZB 19.2432

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - keine Wiedereinsetzung in

    Von dieser Verpflichtung können ihn auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (BVerwG, B.v. 7.3.1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741 - juris Rn. 4 im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; BGH, B.v. 11.2.1992 - VI ZB 2/92 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 5 N 65.16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Geltendmachung eines

    Für die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gilt insoweit nichts anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 21 ZB 07.1741 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 ZB 15.1367

    Versäumung der Klagefrist

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass ein Rechtsanwalt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung, Notierung und Überwachung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an gut ausgebildetes und sorgfältig beaufsichtigtes Büropersonal delegieren darf, den Fristablauf aber dann selbst nachprüfen muss, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (st. Rspr., z.B. BVerfG, B.v. 27.3.2002 - NJW 2002, 3014; BGH, B.v. 13.7.2015 - AnwZ (Brfg) 20/15 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 7.3.1995 - BayVBl 1995, 570; BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 20.1.2010 - NJW 2010, 1391).
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