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VGH Bayern, 24.09.1999 - 21 ZB 98.2936 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!
Ein Antrag wäre aber gemäß § 308 ZPO erforderlich, da Prozesszinsen nicht als rechtliches Minus zu den beantragten Verzugszinsen einzustufen sind (VGH München, Beschluss vom 24.09.1999 - 21 ZB 98.2936, BeckRS 1999, 26621, beck-online). - VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 117.09
Rückforderung von Subventionen - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, …
Der Kläger hat nicht den mit der Hauptforderung geltend gemachten Zinsanspruch, jedoch den dazu in einem aliud-Verhältnis stehenden, hilfsweise beantragten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (zum Erfordernis der ausdrücklichen Beantragung Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 1999 - 21 ZB 98.2936 -, zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 04.09.2012 - 5 A 207/09
Städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag, Folgekostenvertrag, allgemeiner …
Der nötige Antrag auf Prozesszinsen ist dabei insbesondere nicht im Antrag auf Ersatz von Finanzierungskosten enthalten, weil dieser Antrag zum materiellen Schadensersatzrecht gehört, während Prozesszinsen als prozessuale Nebenforderung (verschuldensunabhängiger Risikozuschlag für den im Prozess unterliegenden Schuldner) einen anderen Gegenstand haben als ein materieller Schadensersatzanspruch (BayVGH, Beschl. v. 24. September 1999 - 21 ZB 98.2936 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
- VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 118.09
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verzugszinsen aufgrund eines …
Der Kläger hat nicht den mit der Hauptforderung geltend gemachten Zinsanspruch, jedoch den dazu in einem aliud-Verhältnis stehenden, hilfsweise beantragten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (zum Erfordernis der ausdrücklichen Beantragung Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 1999 - 21 ZB 98.2936 -, zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 03.02.2016 - 2 A 160/14
Dienstbezüge; Nachzahlung; Ruhestandsverfahren; Erledigung während …
Er ist seinem Regelungsgehalt und -zweck nach eine Vorschrift des Verfahrensrechts, während der Verzugszins dem materiellen Schadensersatzrecht angehört (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. September 1999 - 21 ZB 98.2936 -, juris Rn. 2 ff.). - VG Augsburg, 09.07.2012 - Au 3 K 10.1928
Wasserverband; laufende Beiträge; allgemeine Leistungsklage
Bei Prozesszinsen handelt es sich nicht um einen Unterfall von Verzugszinsen, sondern im Verhältnis dazu um ein aliud (vgl. BayVGH vom 21.2.2007 3 B 03.192, und vom 24.9.1999 21 ZB 98.2936, beide ).