Rechtsprechung
   KAG Mainz, 15.10.2013 - M 21/13 Sp - ewVfg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,53922
KAG Mainz, 15.10.2013 - M 21/13 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2013,53922)
KAG Mainz, Entscheidung vom 15.10.2013 - M 21/13 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2013,53922)
KAG Mainz, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - M 21/13 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2013,53922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,53922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • bistummainz.de PDF

    Dienstpläne

  • zmv-online.de PDF

    Einstweilige Verfügung - Aushängen der Dienstpläne ohne Zustimmung der MAV - Zuständigkeit der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.05.2000 - 5 AZB 66/99

    Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur

    Auszug aus KAG Mainz, 15.10.2013 - M 21/13
    Auch das um vorläufigen Rechtsschutz angegangene kirchliche Arbeitsgericht hat die Zuständigkeit des ersuchten Gerichts zu prüfen (vgl. BAG NZA 2000, 903; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rz 12, zur Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG).
  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

    vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris, Rn. 51.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn. 114; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71 m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    vgl. zu diesem Erfordernis: VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 87.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 77 m.w.N.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 67 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, a.a.O., Rn. 37.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.

    Da vorliegend lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in der Besoldungsgruppe R 1 im Streit steht und es der Kammer nicht obliegt, die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen des BesVersAnpÄndG auch mit Blick auf die nicht streitbefangenen Besoldungsgruppen zu überprüfen (vgl. Art. 75 Nr. 3 LV NRW, §§ 12 Nr. 6, 47 lit. a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW), bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Abstand der monatlichen Grundgehälter insbesondere auch an der Schnittstelle, an der sich prozentual die größte Verringerung des Abstands ergeben dürfte, nämlich zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 in der Erfahrungsstufe 11, vgl. dazu LT-Drucks. 16/6688, Seite 13, sowie VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 94, gewahrt ist.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
    vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris, Rn. 51.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn. 114; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71 m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    vgl. zu diesem Erfordernis: VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 87.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 77. m.w.N.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 67 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, a.a.O., Rn. 37.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.

    Da vorliegend lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in der Besoldungsgruppe R 3 im Streit steht und es der Kammer nicht obliegt, die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen des BesVersAnpÄndG auch mit Blick auf die nicht streitbefangenen Besoldungsgruppen zu überprüfen (vgl. Art. 75 Nr. 3 LV NRW, §§ 12 Nr. 6, 47 lit. a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW), bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Abstand der monatlichen Grundgehälter insbesondere auch an der Schnittstelle, an der sich prozentual die größte Verringerung des Abstands ergeben dürfte, nämlich zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 in der Erfahrungsstufe 11, vgl. dazu LT-Drucks. 16/6688, Seite 13, sowie VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 94, gewahrt ist.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
    vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris, Rn. 51.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn. 114; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71 m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    vgl. zu diesem Erfordernis: VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 87.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 77 m.w.N.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 67 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, a.a.O., Rn. 37.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 69 m.w.N.

    Da vorliegend lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 im Streit steht und es der Kammer nicht obliegt, die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen des BesVersAnpÄndG auch mit Blick auf die nicht streitbefangenen Besoldungsgruppen zu überprüfen (vgl. Art. 75 Nr. 3 LV NRW, §§ 12 Nr. 6, 47 lit. a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW), bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Abstand der monatlichen Grundgehälter insbesondere auch an der Schnittstelle, an der sich prozentual die größte Verringerung des Abstands ergeben dürfte, nämlich zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 in der Erfahrungsstufe 11, vgl. dazu LT-Drucks. 16/6688, Seite 13, sowie VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 94, gewahrt ist.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff. = juris.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris, Rn. 114, VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71, m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Einstufung des Zeitraums von 2002 bis 2005, also eines Zeitraums von vier Jahren, als "kurzen Zeitabschnitt", was die Frage des vom damaligen Vorlagegericht vorgenommenen systemexternen Gehaltsvergleichs angeht, verbunden mit der formulierten Anforderung, einen "größeren" Zeitraum in die Betrachtung einzubeziehen, ist zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2012 für den anzustellenden systemexternen Besoldungsvergleich, der nicht nur durch ein Gericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG zwecks Darlegung einer evident unzureichenden Höhe der Besoldung, sondern auch durch den Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des Prozeduralisierungsgebots vorzunehmen ist, einen längeren als einen nur vierjährigen Vergleichszeitraum für nötig hielt, vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 73, wenn auch damals aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht konkret ein 15jähriger Vergleichszeitraum abzuleiten war, der sich spezifisch erstmals aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - ergab.

    Ist ein solcher Abstand für die unterste Besoldungsgruppe, für die Planstellen ausgewiesen sind, eingehalten, wird hinsichtlich aller anderen Besoldungsgruppen die Einhaltung dieses Mindestabstands dadurch gewahrt, dass deren Bezüge diejenigen für die unterste Besoldungsgruppe in einem dem jeweiligen Amt entsprechenden Maß übersteigen müssen, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 62; das unabdingbare Existenzminimum als "Nullpunkt" der Überlegungen zur Besoldungshöhe annehmend auch bereits Stuttmann, DVBl 2014, 746, 750 ff.

    Dies ist erforderlich, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob entweder bei Bestehen eines Puffers zur Untergrenze das verfassungsgemäße Besoldungsniveau gewahrt ist (Zustand einer Überalimentation) mit der Konsequenz eines mehr oder weniger großen Spielraums bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe, oder ob dieses gerade eben gewahrt ist (Zustand der Mindestalimentation) mit der Konsequenz des Verbots jedenfalls einer Besoldungskürzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. = juris, Rn. 37; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG, oder ob dieses sogar unterschritten ist (Zustand der Unteralimentation) mit der Konsequenz des grundsätzlichen Gebots der Anhebung der Alimentation auf ein mindestens verfassungsgemäßes Niveau, es sei denn, kollidierendes Verfassungsrecht erlaubt es, hiervon abzusehen.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff. = juris.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris, Rn. 114, VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71, m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Einstufung des Zeitraums von 2002 bis 2005, also eines Zeitraums von vier Jahren, als "kurzen Zeitabschnitt", was die Frage des vom damaligen Vorlagegericht vorgenommenen systemexternen Gehaltsvergleichs angeht, verbunden mit der formulierten Anforderung, einen "größeren" Zeitraum in die Betrachtung einzubeziehen, ist zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2012 für den anzustellenden systemexternen Besoldungsvergleich, der nicht nur durch ein Gericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG zwecks Darlegung einer evident unzureichenden Höhe der Besoldung, sondern auch durch den Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des Prozeduralisierungsgebots vorzunehmen ist, einen längeren als einen nur vierjährigen Vergleichszeitraum für nötig hielt, vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 73, wenn auch damals aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht konkret ein 15jähriger Vergleichszeitraum abzuleiten war, der sich spezifisch erstmals aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - ergab.

    Ist ein solcher Abstand für die unterste Besoldungsgruppe, für die Planstellen ausgewiesen sind, eingehalten, wird hinsichtlich aller anderen Besoldungsgruppen die Einhaltung dieses Mindestabstands dadurch gewahrt, dass deren Bezüge diejenigen für die unterste Besoldungsgruppe in einem dem jeweiligen Amt entsprechenden Maß übersteigen müssen, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 62; das unabdingbare Existenzminimum als "Nullpunkt" der Überlegungen zur Besoldungshöhe annehmend auch bereits Stuttmann, DVBl 2014, 746, 750 ff.

    Dies ist erforderlich, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob entweder bei Bestehen eines Puffers zur Untergrenze das verfassungsgemäße Besoldungsniveau gewahrt ist (Zustand einer Überalimentation) mit der Konsequenz eines mehr oder weniger großen Spielraums bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe, oder ob dieses gerade eben gewahrt ist (Zustand der Mindestalimentation) mit der Konsequenz des Verbots jedenfalls einer Besoldungskürzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. = juris, Rn. 37; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG, oder ob dieses sogar unterschritten ist (Zustand der Unteralimentation) mit der Konsequenz des grundsätzlichen Gebots der Anhebung der Alimentation auf ein mindestens verfassungsgemäßes Niveau, es sei denn, kollidierendes Verfassungsrecht erlaubt es, hiervon abzusehen.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff. = juris.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris, Rn. 114, VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71, m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Einstufung des Zeitraums von 2002 bis 2005, also eines Zeitraums von vier Jahren, als "kurzen Zeitabschnitt", was die Frage des vom damaligen Vorlagegericht vorgenommenen systemexternen Gehaltsvergleichs angeht, verbunden mit der formulierten Anforderung, einen "größeren" Zeitraum in die Betrachtung einzubeziehen, ist zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2012 für den anzustellenden systemexternen Besoldungsvergleich, der nicht nur durch ein Gericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG zwecks Darlegung einer evident unzureichenden Höhe der Besoldung, sondern auch durch den Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des Prozeduralisierungsgebots vorzunehmen ist, einen längeren als einen nur vierjährigen Vergleichszeitraum für nötig hielt, vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 73, wenn auch damals aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht konkret ein 15jähriger Vergleichszeitraum abzuleiten war, der sich spezifisch erstmals aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - ergab.

    Ist ein solcher Abstand für die unterste Besoldungsgruppe, für die Planstellen ausgewiesen sind, eingehalten, wird hinsichtlich aller anderen Besoldungsgruppen die Einhaltung dieses Mindestabstands dadurch gewahrt, dass deren Bezüge diejenigen für die unterste Besoldungsgruppe in einem dem jeweiligen Amt entsprechenden Maß übersteigen müssen, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 62; das unabdingbare Existenzminimum als "Nullpunkt" der Überlegungen zur Besoldungshöhe annehmend auch bereits Stuttmann, DVBl 2014, 746, 750 ff.

    Dies ist erforderlich, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob entweder bei Bestehen eines Puffers zur Untergrenze das verfassungsgemäße Besoldungsniveau gewahrt ist (Zustand einer Überalimentation) mit der Konsequenz eines mehr oder weniger großen Spielraums bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe, oder ob dieses gerade eben gewahrt ist (Zustand der Mindestalimentation) mit der Konsequenz des Verbots jedenfalls einer Besoldungskürzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. = juris, Rn. 37; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG, oder ob dieses sogar unterschritten ist (Zustand der Unteralimentation) mit der Konsequenz des grundsätzlichen Gebots der Anhebung der Alimentation auf ein mindestens verfassungsgemäßes Niveau, es sei denn, kollidierendes Verfassungsrecht erlaubt es, hiervon abzusehen.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff. = juris.

    Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Fortschreibung der Besoldungshöhe auf Grundlage der von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris, Rn. 114, VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 71, m.w.N., ergeben sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 entwickelten und in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - fortentwickelten dreistufigen Prüfungsmodell entscheidende Vorgaben.

    Aus der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Einstufung des Zeitraums von 2002 bis 2005, also eines Zeitraums von vier Jahren, als "kurzen Zeitabschnitt", was die Frage des vom damaligen Vorlagegericht vorgenommenen systemexternen Gehaltsvergleichs angeht, verbunden mit der formulierten Anforderung, einen "größeren" Zeitraum in die Betrachtung einzubeziehen, ist zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2012 für den anzustellenden systemexternen Besoldungsvergleich, der nicht nur durch ein Gericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG zwecks Darlegung einer evident unzureichenden Höhe der Besoldung, sondern auch durch den Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des Prozeduralisierungsgebots vorzunehmen ist, einen längeren als einen nur vierjährigen Vergleichszeitraum für nötig hielt, vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 73, wenn auch damals aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht konkret ein 15jähriger Vergleichszeitraum abzuleiten war, der sich spezifisch erstmals aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - ergab.

    Ist ein solcher Abstand für die unterste Besoldungsgruppe, für die Planstellen ausgewiesen sind, eingehalten, wird hinsichtlich aller anderen Besoldungsgruppen die Einhaltung dieses Mindestabstands dadurch gewahrt, dass deren Bezüge diejenigen für die unterste Besoldungsgruppe in einem dem jeweiligen Amt entsprechenden Maß übersteigen müssen, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 62; das unabdingbare Existenzminimum als "Nullpunkt" der Überlegungen zur Besoldungshöhe annehmend auch bereits Stuttmann, DVBl 2014, 746, 750 ff.

    Dies ist erforderlich, um sodann auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob entweder bei Bestehen eines Puffers zur Untergrenze das verfassungsgemäße Besoldungsniveau gewahrt ist (Zustand einer Überalimentation) mit der Konsequenz eines mehr oder weniger großen Spielraums bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe, oder ob dieses gerade eben gewahrt ist (Zustand der Mindestalimentation) mit der Konsequenz des Verbots jedenfalls einer Besoldungskürzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249 ff. = juris, Rn. 37; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG, oder ob dieses sogar unterschritten ist (Zustand der Unteralimentation) mit der Konsequenz des grundsätzlichen Gebots der Anhebung der Alimentation auf ein mindestens verfassungsgemäßes Niveau, es sei denn, kollidierendes Verfassungsrecht erlaubt es, hiervon abzusehen.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

    Die Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Urt. v. 01.07.2014 - 21/13) angezeigt sei, die Unterschiede bei der Höhe der Übertragung der Tarifabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 auf die verschiedenen Besoldungsgruppen und -ordnungen zu verringern (Bürgerschafts-Drs. 18/1598, S. 2f.).
  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

    Hingegen dürfen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen nicht nach und nach eingeebnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 78; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris Rn. 37; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 69).
  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen darf, dass der finanzielle Bedarf der Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige der aktiven Beamten (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.07.2014 - 21/13, juris Rn. 74).

    Da der Unterschied der Belastung der unterschiedlichen Besoldungsgruppen ohnehin im Promillebereich liegt, war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, weitere Staffelungen vorzunehmen (vgl. hierzu etwa VerfGH NRW, Urt. v. 01.07.2014 - 21/13, juris Rn. 87 ff.).

  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 1376/14

    Besondere Eingangsbesoldung; Absenkung der Besoldung

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht;

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 170/14

    Besoldungsnieveau 2013 - C 3 - - Alimentationspflicht; Amtsangemessene

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht;

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht