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   EuGH - 212/86   

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EuGH - 212/86 (https://dejure.org/9999,76636)
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Außerdem enthält diese Stellungnahme nach Ansicht des Gerichts nichts, was für die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Rechtmäßigkeitskontrolle ausschlaggebend wäre (siehe in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86, ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8, und vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-308/90, Advanced Nuclear Fuels/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht) festgestellt habe, habe die Kommission andere Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

    Sie könnten daher nur zu dem Zweck herangezogen werden, den Beweis zu führen, daß die Entscheidung in Wahrheit auf anderen als den in ihr angegebenen Gründen beruhe, was einen Ermessensmißbrauch darstellen würde (vgl. den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, ICI/Kommission, Randnrn. 11 bis 16).

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht) zurückgewiesen worden.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, a. a. O., Randnrn. 5 bis 8).

    In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die von ihr während des Verfahrens vorgebrachten Gesichtspunkte und das Fehlen einer Argumentation der Kommission zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung ihren Antrag trotz des Beschlusses des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (a. a. O.) rechtfertigen.

    362 Hinsichtlich der Vorlage ihrer Akten sieht die Kommission keinen Grund für das Gericht, den Beschluß vom 11. Dezember 1986 (a. a. O.) in Frage zu stellen; die Klägerin könne die Sachdienlichkeit ihres Antrags nicht nachweisen.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Dieser Bericht ist deshalb kein entscheidender Faktor, dender Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschlußvom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, ICI/Kommission, Randnrn.5 bis 8, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Dieser Standpunkt werde durch den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8) bestätigt, wonach der Bericht des Anhörungsbeauftragten bei der gerichtlichen Überprüfung vom Gerichtshof nicht zu berücksichtigen sei.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1976 in der Rechtssache 212/86 R, a. a. O., Randnrn. 5 bis 8).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Der Bericht des Anhörungsbeauftragten, dessen Vorlage die Klägerinnen beantragt haben, ist ein rein internes Schriftstück der Kommission, das für sie nur den Wert eines Gutachtens hat; er dient nicht dem Zweck, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern, und ist deshalb kein entscheidender Faktor, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8; Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

    Der Gerichtshof habe diese Auffassung im Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8) bestätigt.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (bereits genannter Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, Randnrn. 5 bis 8).

  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Im übrigen habe der Gerichtshof einem Antrag von ICI, die Vorlage dieses Berichts anzuordnen, nicht stattgegeben (Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (bereits genannter Beschluß vom 11. Dezember 1976 in der Rechtssache 212/86 R, Randnrn. 5 bis 8).

  • EuG, 10.03.1992 - T-14/89

    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Der Antrag auf Beiziehung des Berichts des Anhörungsbeauftragten sei vom Gericht in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht) zurückgewiesen worden.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (bereits genannter Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, Randnrn. 5 bis 8).

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

    In der Erwiderung hat sie jedoch erklärt, von dem Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 8) Kenntnis genommen zu haben, in dem der Gerichtshof einen Anspruch der Parteien auf Übermittlung des Berichts des Anhörungsbeauftragten zurückgewiesen hat, und ausgeführt, die Frage bedürfe keiner erneuten Erörterung.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Beschluß vom 11. Dezember 1976 in der Rechtssache 212/86 R, a. a. O., Randnrn. 5 bis 8).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

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